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Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,53262
BGBl. I 2003 S. 66 (https://dejure.org/2003,53262)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 24.01.2003, Seite 66
  • Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes
  • vom 14.01.2003

Gesetzestext

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
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    Weitere Dokumente mit demselben Bezug
    BGBl. I 1990 S. 2954

    Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes

    BGBl. I 1977 S. 201

    Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung

    Bundesdatenschutzgesetz

 
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Wird zitiert von ... (54)

  • BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 2.18

    Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis regelmäßig nicht zulässig

    Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die selbständig anfechtbare Anordnung der Beklagten, den für Besucher zugänglichen Bereich der Zahnarztpraxis durch eine entsprechende Ausrichtung der Digitalkamera von der Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System auszunehmen, von § 38 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 6b Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), hier anwendbar in der Fassung von Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) - BDSG a.F. -, gedeckt ist.

    Zugleich trat das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) außer Kraft (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 DSAnpUG-EU).

  • BVerwG, 11.09.2019 - 6 C 15.18

    Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

    Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung revisiblen Rechts im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, soweit es § 38 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) - BDSG a.F. - entnimmt, dass für das dort vorgegebene gestufte Vorgehen unterschiedliche Adressaten in die Betrachtung einzubeziehen sind (1).
  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 25/17 R

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Begründungsmangel iS des § 128 Abs 1 S 2 SGG: …

    Sofern Prof. Dr. E. nicht der Beklagten als verantwortlicher Stelle zuzurechnen ist und der die Untersuchung durchführende Dr. B. als Auftragsdatenverarbeiter (§ 11 BDSG idF vom 14.1.2003 - BGBl I 66 - § 80 SGB X idF vom 18.5.2003 - BGBl I 904) des dann im Hinblick auf die Gutachtenerstellung als verantwortliche Stelle (§ 67 Abs. 9 SGB X idF vom 18.5.2001 - BGBl I 904) handelnden Prof. Dr. E. anzusehen wäre - zB weil die Erstellung von Gutachten zu den arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber dem Unfallkrankenhaus zählte und entsprechende Weisungsbefugnisse des Prof. Dr. E. als Chefarzt gegenüber ihm bestanden oder sich diese kraft betrieblicher Übung auch bei an den Chefarzt gerichteten Gutachtensaufträgen ergaben -, wäre für die Weitergabe der personenbezogenen Daten keine Übermittlungsbefugnis erforderlich, weil es sich nur um eine Datennutzung und keine Übermittlung iS des § 67 Abs. 6 Nr. 3 SGB X idF vom 6.8.1998 (BGBl I 2022) gehandelt hätte.

    Rn. 28 Die Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen wird jedoch durch das BDSG nur erfasst, wenn die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen oder nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden (§ 27 BDSG idF vom 14.1.2003 - BGBl I 66 -, s zu der Frage, ob ein medizinisches Gutachten in einer Gerichtsakte eine Datei iS des Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Buchst c der Datenschutzrichtlinie <RL 95/46/EG> ist: BGH Urteil vom 29.11.2016 - VI ZR 530/15 - juris RdNr 24).

    Sollte das LSG insoweit zur Anwendbarkeit des BDSG gelangen, wäre ferner zu beachten, dass es sich bei medizinischen Daten um besonders schutzwürdige Daten gemäß § 3 Abs. 9 BDSG (idF vom 14.1.2003 - BGBl I 66) handelt, deren Übermittlung nur auf Grundlage einer - ebenfalls grundsätzlich der Schriftform bedürfenden - Einwilligung des Betroffenen gemäß § 4a Abs. 1 und 3 BDSG oder bei Vorliegen einer der sonstigen normativen Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 BDSG (jeweils idF vom 14.1.2003 - BGBl I 66) zulässig gewesen wäre.

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