Abgabenordnung
| Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j) |
| Sechster Abschnitt - Rechte der betroffenen Person (§§ 32a - 32f) |
§ 32a
Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person
(1) Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 679/2016 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 679/2016 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung oder Offenbarung
| 1. | die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung (EU) 679/2016 gefährden würde und die Interessen der Finanzbehörden an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen, | |
| 2. | die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen der Finanzbehörde an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen, | |
| 3. | den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 679/2016 beeinträchtigen würde und die Finanzbehörde nach dem Zivilrecht nicht zur Information verpflichtet ist, oder | |
| 4. | eine vertrauliche Offenbarung geschützter Daten gegenüber öffentlichen Stellen gefährden würde. |
(2) Die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung (EU) 679/2016 wird insbesondere gefährdet, wenn die Erteilung der Information
und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte wesentlich erschwert würde.
(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe von Absatz 1, ergreift die Finanzbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person.
(4) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt die Finanzbehörde der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.
(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
| 25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 |
und Informationszugangs-
ansprüchen § 32fRecht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht
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Rechtsprechung zu § 32a AO
76 Entscheidungen zu § 32a AO in unserer Datenbank:
- BFH, 04.11.2025 - IX R 28/23
Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei Kenntnis des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 26.01.2022 - 4 K 1135/20
Antrag auf Akteneinsicht und Auskunft über alle erhobenen Daten sowie Übersendung ...
- FG Düsseldorf, 26.01.2022 - 4 K 1135/20
- BFH, 11.03.2025 - IX R 23/22
Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gegenüber einer obersten ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 05.05.2022 - 15 K 193/20
Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO
- FG München, 05.05.2022 - 15 K 193/20
- OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2024 - 6 LA 35/24
Informationszugangsrecht Der Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch auf Zugang zu ...
Zum selben Verfahren:
- VG Schleswig, 01.08.2022 - 10 A 7/22
Rechtsweg bei Auskünften des Insolvenzverwalters gegenüber Finanzamt; kein Zugang ...
- VG Schleswig, 01.08.2022 - 10 A 7/22
- FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2021 - 16 K 11306/19
Anspruch des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung gegen ...
- BFH, 08.04.2025 - IX R 22/22
Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem Finanzamt
Zum selben Verfahren:
- BFH - II R 21/22 (anhängig)
Datenverarbeitung, Auskunft, Akteneinsicht, Kopie
- FG München, 19.05.2022 - 15 K 2067/18
Verarbeitung personenbezogener Daten
- BFH - II R 21/22 (anhängig)
Querverweise
Auf § 32a AO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3a (Verarbeitung personenbezogener Daten)