Abgabenordnung
Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j) |
Sechster Abschnitt - Rechte der betroffenen Person (§§ 32a - 32f) |
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 679/2016 besteht nicht, soweit
1. | die betroffene Person nach § 32a Absatz 1 oder nach § 32b Absatz 1 oder 2 nicht zu informieren ist, | ||
2. | die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 679/2016 beeinträchtigen würde; Auskunftspflichten der Finanzbehörde nach dem Zivilrecht bleiben unberührt, | ||
3. | die personenbezogenen Daten | ||
a) | nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder | ||
b) | ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen | ||
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. |
(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 679/2016 die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen.
(3) Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(4) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 679/2016 einzuschränken.
(5) 1Soweit der betroffenen Person durch eine Finanzbehörde keine Auskunft erteilt wird, ist sie auf Verlangen der betroffenen Person der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Finanzbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 2Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Finanzbehörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2020 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 32c AO
46 Entscheidungen zu § 32c AO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 4.20
Kein Informationszugang des Insolvenzverwalters zu steuerlichen Daten der ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 04.07.2019 - 7 C 31.17
EuGH-Vorlage zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten ...
- EuGH, 10.12.2020 - C-620/19
J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Personenbezogene Daten - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19
J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs - ...
- BVerwG, 04.07.2019 - 7 C 31.17
- BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 7.21
Kein Informationszugang des Insolvenzverwalters zu steuerlichen Daten der ...
- BFH, 17.11.2021 - II R 43/19
Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 18.09.2019 - 2 K 312/19
Datenschutzrecht - Kein Anspruch auf Auskunft und Korrektur der bei der IZA ...
- FG Köln, 18.09.2019 - 2 K 312/19
- FG Nürnberg, 23.11.2022 - 5 K 246/21
Revision, Verwaltungsakt, Verpflichtungsklage, Auskunft, Ermessensentscheidung, ...
- VG Gießen, 23.10.2019 - 4 K 252/19
"begehrtes Steuerkonto"
- BVerwG, 16.09.2020 - 6 C 10.19
Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über ...
Querverweise
Auf § 32c AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
- II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
- § 93 (Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3a (Verarbeitung personenbezogener Daten)