Abgabenordnung
| Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j) |
| Sechster Abschnitt - Rechte der betroffenen Person (§§ 32a - 32f) |
§ 32b
Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
(1) 1Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 679/2016 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 679/2016 und § 31c Absatz 2 genannten Ausnahmen nicht,
| 1. | soweit die Erteilung der Information | ||
| a) | die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden oder anderer öffentlicher Stellen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung (EU) 679/2016 gefährden würde oder | ||
| b) | die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde | ||
| oder | |||
| 2. | wenn die Daten, ihre Herkunft, ihre Empfänger oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach § 30 oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 679/2016, geheim gehalten werden müssen | ||
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss. 2§ 32a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe der Absätze 1 oder 2, ergreift die Finanzbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 |
und Informationszugangs-
ansprüchen § 32fRecht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht
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Rechtsprechung zu § 32b AO
50 Entscheidungen zu § 32b AO in unserer Datenbank:
- BFH, 15.07.2025 - IX R 25/24
Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 25.09.2024 - 16 K 16096/23
Keine Akteneinsicht in anonyme Anzeigen
- FG Berlin-Brandenburg, 25.09.2024 - 16 K 16096/23
- FG Düsseldorf, 10.08.2022 - 4 K 879/21
Recht einer Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen und ...
- BFH, 11.03.2025 - IX R 23/22
Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gegenüber einer obersten ...
- VG Berlin, 17.06.2026 - 42 K 38.25
- FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2025 - 16 K 16077/22
Information der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei ...
- BFH, 17.11.2021 - II R 43/19
Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 18.09.2019 - 2 K 312/19
Datenschutzrecht: Anspruch auf Korrektur der bei der Informationszentrale für ...
- FG Köln, 18.09.2019 - 2 K 312/19
- BFH, 08.04.2025 - IX R 22/22
Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem Finanzamt
Zum selben Verfahren:
- BFH, 09.12.2020 - II S 11/20
Zulässigkeit eines Antrags nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO
- BFH, 09.12.2020 - II S 11/20
Querverweise
Auf § 32b AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Rechte der betroffenen Person
- § 32c (Auskunftsrecht der betroffenen Person)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
- II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
- § 93 (Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3a (Verarbeitung personenbezogener Daten)