Gesetzgebung
BGBl. I 2017 S. 1245 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 29.05.2017, Seite 1245
- Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
- vom 23.05.2017
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)
- 17.01.2017 BT Überweisungen im vereinfachten Verfahren
- 23.01.2017 BT Novelle des Raumordnungsgesetzes
- 22.02.2017 BT Mehr Öffentlichkeitsbeteiligung bei Raumordnungsverfahren
Amtliche Gesetzesanmerkung
[Zu Art. 1 (Änderung des Raumordnungsgesetzes):] Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).
Wird zitiert von ... (7)
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 2 A 2.16
Regionalplan "Havelland-Fläming 2020" ist unwirksam
Die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Vorschriften des ROG a.F. galten sämtlich unverändert bis zum Inkrafttreten der Änderungen durch das Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 2017 am 29. November 2017 (vgl. Art. 5 Satz 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017, BGBl. I 2017, S. 1245, 1252). - BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 55.19
Analogie; Anregungen und Bedenken; Auslegungsbekanntmachung; …
Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, "ROG a.F."; nun § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG in der ab 29. November 2017 geltenden Fassung durch das Gesetz vom 23. Mai 2017, BGBl. I S. 1245, "ROG n.F.") sind Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können.Selbst mit der umfassenden Novelle des Raumordnungsgesetzes durch das Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) hat er keine Regelung zu Masseneinwendungen getroffen.
- BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 57.19
Streit um eine fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung in der Regionalplanung; …
Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, "ROG a.F."; nun § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG in der ab 29. November 2017 geltenden Fassung durch das Gesetz vom 23. Mai 2017, BGBl. I S. 1245, "ROG n.F.") sind Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können.Selbst mit der umfassenden Novelle des Raumordnungsgesetzes durch das Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) hat er keine Regelung zu Masseneinwendungen getroffen.
- BVerwG, 26.06.2019 - 4 A 5.18
380 kV-Höchstspannungsleitung; 400 m-Abstand zu Wohngebieten; Abschnittsbildung; …
Die rechtlichen Anforderungen an die Beteiligung der Öffentlichkeit richten sich deshalb nach § 9 UVPG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) geltenden Fassung (im Folgenden: UVPG a.F.; jetzt § 19 UVPG). - BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 59.19
Streit um eine fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung in der Regionalplanung; …
Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, "ROG a.F."; nun § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG in der ab 29. November 2017 geltenden Fassung durch das Gesetz vom 23. Mai 2017, BGBl. I S. 1245, "ROG n.F.") sind Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können.Selbst mit der umfassenden Novelle des Raumordnungsgesetzes durch das Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) hat er keine Regelung zu Masseneinwendungen getroffen.
- BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 56.19
Streit um eine fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung in der Regionalplanung; …
Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, "ROG a.F."; nun § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG in der ab 29. November 2017 geltenden Fassung durch das Gesetz vom 23. Mai 2017, BGBl. I S. 1245, "ROG n.F.") sind Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können.Selbst mit der umfassenden Novelle des Raumordnungsgesetzes durch das Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) hat er keine Regelung zu Masseneinwendungen getroffen.
- BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 58.19
Streit um eine fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung in der Regionalplanung; …
Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, "ROG a.F."; nun § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG in der ab 29. November 2017 geltenden Fassung durch das Gesetz vom 23. Mai 2017, BGBl. I S. 1245, "ROG n.F.") sind Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können.Selbst mit der umfassenden Novelle des Raumordnungsgesetzes durch das Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) hat er keine Regelung zu Masseneinwendungen getroffen.