Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 1245   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,16803
BGBl. I 2017 S. 1245 (https://dejure.org/2017,16803)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,16803) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 29.05.2017, Seite 1245
  • Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
  • vom 23.05.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 17.01.2017   BT   Überweisungen im vereinfachten Verfahren
  • 23.01.2017   BT   Novelle des Raumordnungsgesetzes
  • 22.02.2017   BT   Mehr Öffentlichkeits­beteiligung bei Raum­ordnungs­verfahren

Amtliche Gesetzesanmerkung

    [Zu Art. 1 (Änderung des Raumordnungsgesetzes):] Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 2 A 2.16

    Regionalplan "Havelland-Fläming 2020" ist unwirksam

    Die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Vorschriften des ROG a.F. galten sämtlich unverändert bis zum Inkrafttreten der Änderungen durch das Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 2017 am 29. November 2017 (vgl. Art. 5 Satz 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017, BGBl. I 2017, S. 1245, 1252).
  • BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 55.19

    Analogie; Anregungen und Bedenken; Auslegungsbekanntmachung;

    Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, "ROG a.F."; nun § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG in der ab 29. November 2017 geltenden Fassung durch das Gesetz vom 23. Mai 2017, BGBl. I S. 1245, "ROG n.F.") sind Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können.

    Selbst mit der umfassenden Novelle des Raumordnungsgesetzes durch das Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) hat er keine Regelung zu Masseneinwendungen getroffen.

  • BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 57.19

    Streit um eine fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung in der Regionalplanung;

    Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, "ROG a.F."; nun § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG in der ab 29. November 2017 geltenden Fassung durch das Gesetz vom 23. Mai 2017, BGBl. I S. 1245, "ROG n.F.") sind Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können.

    Selbst mit der umfassenden Novelle des Raumordnungsgesetzes durch das Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) hat er keine Regelung zu Masseneinwendungen getroffen.

  • BVerwG, 26.06.2019 - 4 A 5.18

    380 kV-Höchstspannungsleitung; 400 m-Abstand zu Wohngebieten; Abschnittsbildung;

    Die rechtlichen Anforderungen an die Beteiligung der Öffentlichkeit richten sich deshalb nach § 9 UVPG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) geltenden Fassung (im Folgenden: UVPG a.F.; jetzt § 19 UVPG).
  • BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 59.19

    Streit um eine fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung in der Regionalplanung;

    Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, "ROG a.F."; nun § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG in der ab 29. November 2017 geltenden Fassung durch das Gesetz vom 23. Mai 2017, BGBl. I S. 1245, "ROG n.F.") sind Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können.

    Selbst mit der umfassenden Novelle des Raumordnungsgesetzes durch das Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) hat er keine Regelung zu Masseneinwendungen getroffen.

  • BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 56.19

    Streit um eine fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung in der Regionalplanung;

    Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, "ROG a.F."; nun § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG in der ab 29. November 2017 geltenden Fassung durch das Gesetz vom 23. Mai 2017, BGBl. I S. 1245, "ROG n.F.") sind Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können.

    Selbst mit der umfassenden Novelle des Raumordnungsgesetzes durch das Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) hat er keine Regelung zu Masseneinwendungen getroffen.

  • BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 58.19

    Streit um eine fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung in der Regionalplanung;

    Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, "ROG a.F."; nun § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG in der ab 29. November 2017 geltenden Fassung durch das Gesetz vom 23. Mai 2017, BGBl. I S. 1245, "ROG n.F.") sind Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können.

    Selbst mit der umfassenden Novelle des Raumordnungsgesetzes durch das Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) hat er keine Regelung zu Masseneinwendungen getroffen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht