Gesetzgebung
| BGBl. I 2000 S. 2043 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 30.12.2000, Seite 2043
- Fünftes Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
- vom 27.12.2000
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)
- 06.07.2000 BT MEHR LOHN FÜR DIE ARBEIT VON GEFANGENEN ZAHLEN (GESETZENTWURF)
- 18.09.2000 BT ENTLOHNUNG VON STRAFGEFANGENEN NEU REGELN (GESETZENTWURF)
- 03.11.2000 BT GEFANGENE AUCH VON DER ARBEIT FREISTELLEN (GESETZENTWURF)
- 15.11.2000 BT LÖHNE FÜR PFLICHTARBEIT VON STRAFGEFANGENEN SOLLEN ERHÖHT WERDEN
Wird zitiert von ... (17)
- BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16
Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in …
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 1. Juli 1998 die Vergütungshöhe von 5 % der Bezugsgröße gemäß § 200 Abs. 1 StVollzG a.F. für mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG nicht vereinbar erklärt hatte (BVerfGE 98, 169 ff.), trat durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl I S. 2043) zum 1. Januar 2001 die Neuregelung der §§ 43 und 200 StVollzG in Kraft. - BVerfG, 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01
Neuregelung der Gefangenenentlohnung verfassungskonform
Rn. 2 1. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169) die Höhe von 5 % der Bezugsgröße gemäß § 200 Abs. 1 StVollzG (1992) mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG für nicht vereinbar erklärt hat, ist durch das 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 zum 1. Januar 2001 eine Neuregelung der §§ 43 und 200 StVollzG in Kraft getreten (BGBl I 2000, S. 2043). - OLG Saarbrücken, 26.09.2001 - Vollz (Ws) 6/01
Rechtsweg bei Geltendmachung erhöhter Entlohnung von Strafgefangenen - …
Bei der Berechnung des dem Beschwerdeführer zustehenden Arbeitsentgeltes für die Pflichtarbeit sowie bei der Aufteilung des Arbeitsentgeltes in Haus- und Eigengeld bzw. Überbrückungsgeld wendet die Justizvollzugsanstalt die seit 1. Januar 2001 geltenden §§ 43 ff., 199, 200 StVollzG in der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043) an.Nach Auffassung des Senats bietet der vorliegende Fall Veranlassung, Leitsätze dahingehend zu formulieren, ob und unter welchen Voraussetzungen im Rechtsweg gemäß § 109 StVollzG nach der Neuregelung der Arbeitsentlohnung von Pflichtarbeit leistenden Strafgefangenen (§§ 43 Abs. 2 S. 2, 200 StVollzG) durch das 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (5. Strafvollzugsänderungsgesetz) vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043) ein Anspruch auf Entlohnung oberhalb der vom Gesetz vorgesehenen Vergütung sowie deren Aufteilung in Hausgeld und Eigen- bzw. Überbrückungsgeld noch geltend gemacht werden kann.
Denn selbst wenn sich die im 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetz vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I. S. 2043) getroffene Neuregelung der Arbeitsentlohnung von Strafgefangenen auf Grund einer Entscheidung des allein zur Verwerfung eines Parlamentsgesetzes kompetenten Bundesverfassungsgerichts als insgesamt oder teilweise verfassungswidrig erweisen sollte, wären die Vollstreckungsgerichte im Rahmen des Rechtsweges nach §§ 109 ff. StVollzG nicht legitimiert, eine angemessene, über der jetzigen gesetzlichen Regelung liegende Entlohung zu zusprechen bzw. die Justizvollzugsbehörden zu verpflichten, eine solche höhere Vergütung zu gewähren.
bb) Der Bundesgesetzgeber hat diese Vorgaben mit dem 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043) umgesetzt.
- BVerfG, 15.03.2004 - 2 BvR 406/03
Verfassungsbeschwerde gegen unterschiedliche Entlohnung von Straf- und …
Rn. 4 a) Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Entlohnung der Pflichtarbeit von Strafgefangenen (BVerfGE 98, 169) die in § 200 Abs. 1 a.F. StVollzG vorgesehene Bemessung des Arbeitsentgelts für Strafgefangene auf der Grundlage von 5 v.H. der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für mit dem Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hatte, wurde mit dem 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 zum 1. Januar 2001 eine Neuregelung der § 43 und § 200 StVollzG in Kraft gesetzt (BGBl I 2000 S. 2043;… zur nun geltenden Gesetzeslage vgl. auch die Übersicht bei Schöch, in: Kaiser/Schöch, Strafvollzug, 5. Aufl. 2002, § 7, Rn. 144 ff.). - VerfGH Bayern, 09.08.2010 - 16-VII-09
Popularklage gegen Regelungen zur Entlohnung der Gefangenen
Rn. 42 Daraufhin wurde durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl I S. 2043) mit Wirkung ab 1. Januar 2001 der Vomhundertsatz der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße, die der Entgeltbemessung zugrunde zu legen ist, von fünf auf neun erhöht (vgl. § 200 StVollzG). - OLG Stuttgart, 04.07.2003 - 4 VAs 15/03
Untersuchungshaft: Verfassungsmäßigkeit der Entlohnung eines …
§ 177 StVollzG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043), wonach erwachsene Untersuchungsgefangene ein niedrigeres Arbeitsentgelt erhalten als gleichaltrige Strafgefangene, ist verfassungsgemäß (im Anschluss an OLG Celle ZfStrVo 2001, 362).Diese Bemessungsgrundlage für das Arbeitsentgelt von Untersuchungsgefangenen entspricht § 177 StVollzG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043).
- OLG Hamm, 20.07.2022 - 1 Vollz (Ws) 196/22
Ausgleichsentschädigung; Inhaftierte lebenslänglich
- KG, 01.12.2005 - 5 Ws 482/04
Strafvollzug: Feste Zeitintervalle für Gutschrift der Ausgleichsentschädigung bei …
Diese Vorschriften wurden durch Art. 1 Nr. 2 und 9 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I, 2043) neu gefaßt und traten am 1. Januar 2001 in Kraft. - OLG Rostock, 16.06.2008 - I Vollz (Ws) 5/07
Strafvollzug: Wahlrecht des Gefangenen zwischen Zahlung der …
Er hat während der Haft gearbeitet und zwischen dem 01.01.2001 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der durch Art. 1 Nr. 2 und 9 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27.12.2000 [BGBl. I, S. 2043] neu gefassten Vorschriften über die Anerkennung der von Strafgefangenen geleisteten Pflichtarbeit) und dem 12.09.2005 (Ablauf der ersten Dekade der Strafvollstreckung gemäß § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG) einen Anspruch auf 26 Tage Freistellung von der Arbeit nach § 43 Abs. 6 StVollzG erworben. - OLG Frankfurt, 29.08.2001 - 3 Ws 768/01
Strafvollzug: Verfassungsmäßigkeit der Arbeitsentgelte für Strafgefangene
Die Neuregelung ist ersichtlich nicht verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber mit dem fünften Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27.12.2000 (BGBl. I S. 2043) dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1998, 1337) nachgekommen ist, die Gefangenenentlohnung in einer dem Resozialisierungsgebot entsprechenden, verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise zu regeln. - OLG Rostock, 23.07.2007 - I Vollz (Ws) 1/06
Strafvollzug: Voraussetzungen der Gutschrift einer Ausgleichsentschädigung zum …
- KG, 21.06.2005 - 5 Ws 574/04
Freistellungsanspruch des arbeitenden Strafgefangenen: Unwirksame Einschränkung …
- OLG Rostock, 23.07.2007 - 1 Vollz (Ws) 1/06
Festsetzung eines Stichtages nach § 43 Abs. 11 S. 3 Strafvollzugsgesetz …
- OLG Rostock, 23.07.2007 - 1 VollzWs 1/06
Maßgeblicher Vollstreckungsbeginn für Ausgleichsentschädigung gemäß § 43 Abs. 11 …
- KG, 05.03.2002 - 5 Ws 48/02
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Sicherungsverwahrung; …
- KG, 28.09.2012 - 2 Ws 440/12
Strafvollzug: Fälligkeit der Ausgleichsentschädigung bei Anschlussvollstreckung …
- LG Marburg, 11.12.2009 - 7a StVK 220/09
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