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   BGBl. I 2004 S. 2198   

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BGBl. I 2004 S. 2198 (https://dejure.org/2004,43073)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 30.08.2004, Seite 2198
  • Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz)
  • vom 24.08.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (173)

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198) hat mit Wirkung zum 1. September 2004 auch den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft auf deren Anordnung die Kompetenz zur Durchsicht der Papiere eingeräumt.

    Neben den gesetzgeberischen Wertungen des § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO (vgl. hierzu BTDrucks 7/2539, S. 11) und der §§ 98 a ff. StPO (vgl. hierzu BTDrucks 12/989, S. 36) können die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 110 Abs. 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198) in den Blick genommen werden.

    Die Regelung eines Anwesenheitsrechts des Inhabers der durchzusehenden Papiere und Daten in § 110 Abs. 3 StPO a.F. wurde durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198) zwar - ohne Begründung - ersatzlos gestrichen.

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 21.04

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogendelikt;

    Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist dies das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1952 (BGBl I S. 837), zuletzt geändert durch Art. 11 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198), sowie die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. August 2004 (BGBl I S. 2092) - im Folgenden: Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
  • BGH, 26.04.2016 - VIII ZB 47/15

    Richterablehnung: Verlust des Ablehnungsrechts bei Weiterverhandeln nach

    Dies entspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Zweck des § 43 ZPO und berücksichtigt insbesondere auch den Regelungsgehalt des im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198 - 1. Justizmodernisierungsgesetz) geschaffenen § 47 Abs. 2 ZPO.
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