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Gesetzgebung
   BGBl. I 2012 S. 1854   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,92003
BGBl. I 2012 S. 1854 (https://dejure.org/2012,92003)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 07.09.2012, Seite 1854
  • Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
  • vom 04.09.2012

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten

Literatur

  • anwalt.de

    Neuerungen im Jugendstrafrecht? Notizen zum Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (11)

  • 19.04.2012   BT   "Warnschussarrest" für jugendliche Straftäter
  • 19.04.2012   BT   Jugendgerichtliche Handlungsmöglichkeiten (in: Pflege, Hartz IV, Blaue Karte, Praxisgebühr)
  • 27.04.2012   BT   Opposition lehnt Warnschussarrest für junge Täter ab
  • 07.05.2012   BT   Koalitionsfraktionen fordern "Warnschussarrest" für jugendliche Straftäter
  • 14.05.2012   BT   Experten beim Warnschussarrest nicht einer Meinung
  • 23.05.2012   BT   Meinungen von Experten zum Warnschussarrest gehen auseinander
  • 04.06.2012   BT   Sicherungsverwahrung und Warnschussarrest (in: Vorschau auf die Plenarsitzungen vom 9. bis 11. Juni 2012)
  • 11.06.2012   BT   Thema Sicherungsverwahrung und Warnschussarrest
  • 13.06.2012   BT   Warnschussarrest für jugendliche Straftäter (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 14. und 15. Juni)
  • 14.06.2012   BT   Bundestag beschließt Warnschussarrest für junge Täter
  • 07.03.2013 BReg Warnschussarrest - Warnschussarrest gegen Jugendkriminalität
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 27.01.2022 - 3 StR 245/21

    Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung …

    Rn. 31 Dieses Verständnis liegt auch der Reform der Koppelungsregelungen durch das Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 1854) zugrunde, mit dem das Verbot der Kombination von Jugendarrest und Jugendstrafe (s. BVerfG…, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 930/04, aaO; ferner BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1962 - 4 StR 443/62, BGHSt 18, 207) teilweise aufgehoben wurde.
  • OLG Hamburg, 25.02.2013 - 2 Ws 19/13

    Jugendstrafverfahren: Nachträgliche Entscheidung über die vorbehaltene Aussetzung …

    Rn. 13 aa) Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Jugendkammer des Landgerichts als gesetzlicher Richter (Abs. 101 Abs. 1 GG) folgte jedenfalls - ungeachtet einer möglichen Bindungswirkung insoweit bereits des nicht anfechtbaren ersten Beschlusses des Landgerichts als Beschwerdegericht vom 14. Dezember 2012 - aus § 61 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 JGG in der Fassung des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 4. September 2012 (Bundesgesetzblatt I 1854, 1855; in Kraft getreten am 7. Oktober 2012 nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 4. September 2012 Bundesgesetzblatt I 1853, 1857) i.V.m § 109 Abs. 2 S. 1 JGG.

    Rn. 16 Allerdings heißt es in den vom Landgericht zutreffend wiedergegebenen Gesetzesmaterialien (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten, Bundestagsdrucksache 17/9389, S. 17 - weitere vorliegend relevante Ausführungen finden sich in den Materialien nicht -):.

    Auch die vorangeführten Gesetzesmaterialien verhalten sich zu einer solchen Sachverhaltslage nicht (vgl. Bundestagsdrucksache 17/9389, S. 21 zu Art. 2 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs - vorstehend II 2.) a) aa) -:.

    Denn auch nach altem Recht hätte nicht früher entschieden werden müssen als geschehen angesichts des Umstandes, dass seinerzeit nach § 57 JGG a.F. für die Vorbewährung gesetzlich überhaupt eine Frist nicht vorgesehen war (zur "Ungeregelte(n) Praxis des Instituts der sogenannten Vorbewährung" die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten, Bundestagsdrucksache 17/9389, S. 8, 9: "Eine gesetzliche Begrenzung der Laufzeit besteht insoweit nicht").

  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 569/19

    Zurückstellung der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur …

    Eine gesetzliche Grundlage für eine sog. Vorbewährung in § 61 JGG wurde erstmals mit Art. 1 Ziffer 9 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 4. September 2012 (BGBl. I 2012, 1854) geschaffen.
  • LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht

    Rn. 103 Durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendrechtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.2012 (BGBl. 2012 I S. 1854 ff.), in Kraft getreten am 08.09.2012, wurde § 105 Abs. 3 Satz 2 neu in das JGG eingefügt: Danach beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe 15 Jahre, wenn es sich bei der Tat um Mord handelt und wegen der besonderen Schwere der Schuld das Höchstmaß von 10 Jahren nicht ausreicht.
  • LG Limburg, 07.05.2021 - 2 Qs 56/21

    Jugendstrafsache, Anrechnung des Ungehorsamsarrests, Jugendstrafe

    § 26 Abs. 3 S. 3 JGG ist gemeinsam mit § 16a JGG durch das Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.2012 (BGBl. I S. 1854) eingeführt worden.
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