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17.10.2014

Bundesrat - Drucksache 491/14

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustizundfürVerbraucherschutz(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 1332   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,51381
BGBl. I 2015 S. 1332 (https://dejure.org/2015,51381)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 24.07.2015, Seite 1332
  • Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
  • vom 17.07.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 05.01.2015   BT   Angeklagten-Rechte im Berufungsverfahren
  • 05.01.2015   BT   Abwesenheit Angeklagter in der Berufungsverhandlung (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages )
  • 12.06.2015   BT   Strafprozessrecht (Abwesenheitsentscheidungen) (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 19.06.2015   BT   Recht des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung (in: Bundestagsbeschlüsse am 18. und 19. Juni)
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG Bremen, 08.01.2025 - 1 ORs 26/24

    Zulässigkeit der zwangsweisen Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen …

    Die Ermächtigungsgrundlage des § 81b Abs. 1 StPO ist auch nicht auf Maßnahmen von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit zu erkennungsdienstlichen Zwecken beschränkt (so aber Bäumerich, NJW 2017, 2718, 2720; Horter, NStZ 2023, 447 f.; Nadeborn/Albrecht, NZWiSt 2021, 420, 421): Zwar ist die mit Gesetz vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1332) eingeführte amtliche Überschrift des § 81b StPO auf "erkennungsdienstliche Maßnahmen" beschränkt, der Wortlaut der Norm selbst aber gestattet die Vornahme der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Maßnahmen "für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens" im Allgemeinen, ohne hier weitere Einschränkungen vorzusehen (vgl. so auch Ruhs, GSZ 2024, 254).
  • BGH, 24.01.2023 - 3 StR 386/21

    Strafverfahren: Anforderungen an die Vertretungsvollmacht des Verteidigers bei …

    Rn. 12 Die derzeitige Fassung des § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO beruht weitgehend auf der Änderung der Vorschrift durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332).
  • BayObLG, 20.03.2024 - 204 StRR 77/24

    Keine Anwendbarkeit des § 340 StPO bei Berufung der Staatsanwaltschaft und des …

    Rn. 11 1. Die durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 (BGBl. I, S. 1332) mit Wirkung zum 25.07.2015 eingefügte Regelung des § 340 StPO steht der Verfahrensrüge des Angeklagten nicht entgegen.

    Hierfür spricht auch die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes vom 17.07.2015 (BGBl. I, S. 1332), wonach es bei Anwesenheit eines mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidigers nach § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO für die Frage der Durchführung einer Abwesenheitsverhandlung nicht darauf ankomme, ob es sich um eine Berufung des Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft handelt (…vgl. BT-Drucks. 18/3562, S. 74).

    Rn. 24 a) Die derzeitige Fassung des § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO beruht weitgehend auf der Änderung der Vorschrift durch das bereits zitierte Gesetz vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1332).

  • OLG Nürnberg, 30.04.2018 - 2 OLG 2 Ss 240/17

    Erforderlichkeit eines erneuten Hinweises auf die Folgen unentschuldigten …

    Rn. 13 Anders als nach der früheren Rechtslage ist seit der Neufassung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO durch das am 25.07.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Hauptverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1332) der für das Erscheinen des Verteidigers und das Vorliegen der schriftlichen Vertretungsvollmacht entscheidende Zeitpunkt nicht mehr der Beginn der Hauptverhandlung, sondern der Beginn "eines", also jedes "Hauptverhandlungstermins".
  • OLG Saarbrücken, 16.09.2019 - Ss 44/19

    Bei einem Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO führt die Sachrüge nur …

    Die Frage, welche Voraussetzungen seitens des Angeklagten vorliegen müssen, damit ihn ein bestimmter Anwalt in der Berufungsverhandlung vertreten darf, insbesondere wie die entsprechende Bevollmächtigung zu erteilen ist, war indes nicht Gegenstand des Urteils des EGMR, weshalb der deutsche Gesetzgeber mit am 25.07.2015 in Kraft getretenem Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 (BGBl I, S.1332) gerade im Hinblick auf das vorgenannte Urteil des EGMR § 329 StPO dahingehend neu gefasst hat, dass nunmehr grundsätzlich in allen Fällen eine Vertretung des ausgebliebenen Angeklagten durch einen Verteidiger möglich ist, an dem Erfordernis einer besonderen schriftlichen Vertretungsvollmacht, seit dem am 01.01.2018 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 (BGBl I, S. 2208) an dem Erfordernis einer nachgewiesenen Vertretungsvollmacht jedoch festgehalten hat (…vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - Ss 18/2018 (17/18) - zur Unbehelflichkeit ähnlich gelagerten Verteidigervorbringens vgl. auch: KG, Beschl. v. 16.05.2014 - (4) 161 Ss 71/14 (106/14), a. a. O.; KG NStZ 2016, 234 f.).
  • OLG Saarbrücken, 02.06.2016 - Ausl 22/16

    Auslieferungsverfahren: Beiordnung eines Pflichtbeistandes

    Das gilt jedenfalls seit der Neufassung des § 83 IRG durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) grundsätzlich auch bei Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung eines sog. Abwesenheitsurteils.

    In diesem Zusammenhang ist der Senat der Auffassung, dass jedenfalls seit der Neufassung des § 83 IRG durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1332) und der damit verbundenen Präzisierung der Voraussetzungen einer Auslieferung gegenüber dem früheren Recht in solchen Fällen alleine die Tatsache, dass die Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Urteils erfolgen soll, eine besondere Schwierigkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG nicht zu begründen vermag.

  • OLG Zweibrücken, 23.02.2023 - 1 ORs 2 Ss 45/22

    Berufungs-Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren; Vertretung des nicht …

    § 411 Abs. 2 StPO findet nach Erlass eines Strafbefehls auch in der Berufungshauptverhandlung Anwendung; hieran hat sich auch durch die Neufassung des § 329 StPO durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) nichts geändert.

    Rn. 6 Hieran hat sich auch durch die Neufassung des § 329 StPO durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1332) nichts geändert (so auch Thüringer OLG…, Beschluss vom 01.10.2019 - 1 OLG 161 Ss 83/19, juris Rn. 12;… s. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 329 Rn. 14;… Maur in KK-StPO, 9. Aufl., § 411 Rn. 18;… Metzger in KMR, 89. Lfg., § 411 Rn. 17;… vgl. auch Gaede in LR-StPO, 27. Aufl., § 411 Rn. 35;… Paul in KK-StPO, 9. Aufl., § 329 Rn. 6;… Wolter in SK-StPO, 5. Aufl., § 411 Rn. 10).

  • OLG Hamburg, 21.10.2016 - 1 Rev 57/16

    Berufungshauptverhandlung in Strafsachen: Erforderlichkeit der Anwesenheit des …

    Rn. 7 a) Die Neufassung des § 329 StPO durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17. Juli 2015 (BGBl. I, Seite 1332 ff.) beruht im Wesentlichen auf den Beanstandungen der deutschen Rechtslage im Urteil des EGMR vom 8. November 2012 in der Rechtssache N. gegen Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 30804/07, NStZ 2013, 350 ff.; BeckRS 2013, 06875).
  • OLG Karlsruhe, 06.02.2017 - 2 (6) SsRs 723/16

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Wirksamkeit einer Zustellung …

    In der amtlichen Begründung des - am 25.7.2015 in Kraft getretenen - Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsurteilen vom 17.7.2015 (BGBl. I 1332), durch das die Vorschriften der Strafprozessordnung über Abwesenheitsverhandlungen neu gefasst wurden, ist dazu ausgeführt:.
  • VG Frankfurt/Main, 16.01.2019 - 5 K 2846/18

    Präventive Anschlusssicherstellung von Geld

    Zur Sicherung standen die prozessualen Maßnahmen der §§ 111b ff. StPO in der Fassung durch Art. 1 Nr. 13 i.V.m. Anl. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) zur Verfügung.
  • OVG Sachsen, 16.01.2023 - 6 A 949/20

    Erkennungsdienstliche Anordnung; Anfertigung eines Spezialbildes; hinreichende …

  • OLG Zweibrücken, 18.02.2022 - 1 OLG 2 Ss 2/22

    Nachträgliche Einbeziehung von Strafen bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

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