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29.06.2005

Bundestag - Drucksache 15/5846

BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:AusschussfürWahlprüfung,ImmunitätundGeschäftsordnung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 2482   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,65098
BGBl. I 2005 S. 2482 (https://dejure.org/2005,65098)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben am 26.08.2005, Seite 2482
  • Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
  • vom 22.08.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 16.06.2005   BT   Änderung der Verhaltensregeln von Abgeordneten bei Nebentätigkeiten geplant
  • 16.07.2007   BT   Regierung will Kompetenzen für BSI ausweiten
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    1. der Antragsgegner zu 1) hat mit Art. 1 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482) die Rechte der Antragsteller aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 undArt.

    1. der Antragsgegner verletzt in Art. 1 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482) durch Neufassung des § 44 a Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes die in Art. 38 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte des Antragstellers dadurch, dass der Antragsteller verpflichtet wird, Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, anzuzeigen und sie einer Veröffentlichungspflicht zu unterwerfen, 2. der Antragsgegner verletzt in Art. 1 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes durch Neufassung des § 44 b Nr. 2 des Abgeordnetengesetzes die in Art. 38 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte des Antragstellers dadurch, dass sich der Deutsche Bundestag Verhaltensregeln (VR) zu geben hat, die insbesondere Bestimmungen enthalten müssen über die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge (§ 44 b Nr. 2 AbgG) und die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Handbuch und im Internet (§ 44 b Nr. 4 AbgG), 3. der Antragsgegner verletzt die in Art. 38 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte des Antragstellers dadurch, dass er den Antragsteller durch § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (BGBl I S. 2512) verpflichtet, bei einer in Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ausgeübten Berufstätigkeit die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben und durch § 3 der Verhaltensregeln die Veröffentlichung der Angaben über diese Einkünfte vorschreibt, 4. der Antragsgegner verletzt die in Art. 38 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte des Antragstellers dadurch, dass er in § 1 Abs. 4 der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (BGBl I S. 2512) den Präsidenten des Deutschen Bundestages ermächtigt, Ausführungsbestimmungen (AB) über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht zu erlassen.

    Der Organstreit betrifft die Frage, ob die durch das Sechsundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (AbgG) vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482) getroffenen Neuregelungen über die Ausübung des Mandats des Bundestagsabgeordneten (§ 44 a Abs. 1 Abgeordnetengesetz - AbgG), über die Anzeige und Veröffentlichung von neben dem Mandat ausgeübten Tätigkeiten und erzielten Einkünften (§ 44 a Abs. 4 Satz 1, § 44 b AbgG i.V.m. § 1 und § 3 Verhaltensregeln - VR) einschließlich der insoweit vom Präsidenten des Deutschen Bundestages erlassenen Ausführungsbestimmungen - AB (Nrn. 3 und 8 AB) und der für den Fall der Nichtbeachtung vorgesehenen Sanktionen (§ 44 a Abs. 4 Sätze 2 bis 5, § 44 b Nr. 5 AbgG i.V.m. § 8 VR) mit dem verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 GG, hilfsweise mit den Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), vereinbar sind.

    Rn. 2 1. a) Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (AbgG) vom 18. Februar 1977 (BGBl I S. 297) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl I S. 326), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 835), wurde durch Art. 1 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482) wie folgt geändert und neu gefasst:.

    Rn. 18 b) Gleichzeitig wurde § 50 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl I S. 837), durch Art. 2 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482 ) um folgende Nr. 5 ergänzt:.

    Rn. 25 c) Hinsichtlich des In-Kraft-Tretens wurde durch Art. 3 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482 ) Folgendes bestimmt:.

  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 A 1.08

    Abgeordnete, Transparenzregeln, Verhaltensregeln, Tätigkeiten neben dem Mandat, …

    § 50 Abs. 1 Nr. 5 VwGO begründet die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44a des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) in der Fassung, die diese Vorschrift durch Art. 1 Nr. 1 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482) gefunden hat, und nach den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, Verhaltensregeln - VR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1986 (BGBl 1987 I S. 147), zuletzt geändert durch Beschluss vom 30. Juni 2005, Bekanntmachung vom 12. Juli 2005 (BGBl I S. 2512).
  • BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19

    §§ 44a, 44b AbgG gewähren nur bei eigener Betroffenheit des jeweiligen …

    Die § 44a Abs. 1 bis 4, § 44b AbgG wurden neu gefasst durch das Sechsundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482).
  • VGH Hessen, 25.03.2009 - 3 C 594/08

    Zulässigkeit von Windkraftanlagen

    In Anbetracht der Tatsache, dass der Teilflächennutzungsplan der Antragsgegnerin am 21. Juli 2006 bekannt gemacht worden ist, ist nämlich gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die bis zum 31. Dezember 2006 geltende Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 2 Sechsundzwanzigstes AbgeordnetenG-ÄndG vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482) maßgeblich.
  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 A 3.09

    Klagen von Bundestagsabgeordneten gegen Sanktionen nach den Transparenzregelungen …

    § 50 Abs. 1 Nr. 5 VwGO begründet die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44a des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) in der Fassung, die diese Vorschrift durch Art. 1 Nr. 1 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482) gefunden hat, und nach den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, Verhaltensregeln - VR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1986 (BGBl 1987 I S. 147), zuletzt geändert durch Beschluss vom 30. Juni 2005, Bekanntmachung vom 12. Juli 2005 (BGBl I S. 2512).
  • OVG Niedersachsen, 13.03.2008 - 8 LC 1/07

    Anforderungen an das Vorliegen einer verbotenen Zuwendungen an …

    Er hat nämlich durch Gesetz vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482) bestimmt, dass nach Maßgabe des neu eingeführten § 44a Abs. 2 BAbgG unzulässige, an Bundestagsabgeordnete gewährte Zuwendungen an den Bundeshaushalt abzuführen sind und dass dieser Abführungsanspruch vom Bundestagspräsidenten durch Verwaltungsakt geltend zu machen ist (§ 44a Abs. 3 Satz 2 BAbgG).
  • OVG Niedersachsen, 13.03.2008 - 8 LC 2/07

    Verbotene Zuwendungen an Landtagsabgeordnete; Vorliegen einer …

    Er hat nämlich durch Gesetz vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482) bestimmt, dass nach Maßgabe des neu eingeführten § 44a Abs. 2 BAbgG unzulässige, an Bundestagsabgeordnete gewährte Zuwendungen an den Bundeshaushalt abzuführen sind und dass dieser Abführungsanspruch vom Bundestagspräsidenten durch Verwaltungsakt geltend zu machen ist (§ 44a Abs. 3 Satz 2 BAbgG).
  • VGH Bayern, 13.02.2007 - 8 N 06.2040

    Straßenplanung durch Bebauungsplan; Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

    Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (hier noch anzuwenden i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.3.1991 BGBl I S. 686, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22.8.2005 BGBl I S. 2482, vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die zur Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
  • VG Braunschweig, 16.11.2005 - 1 A 162/05

    Rechtsgrundlage und Voraussetzungen der Abführung von Vergütungen eines …

    Anders als das Bundesrecht, das in § 50 Abs. 1 Nr. 5 VwGO i. d. F. des Art. 3 des 26. Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2482) für vergleichbare Abführungsansprüche gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages nach § 44a Abs. 3 AbgG eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet, enthält das Landesrecht keine besondere Zuständigkeitsregelung, so dass hier die allgemeinen Regelungen Anwendung finden.
  • VG Braunschweig, 16.11.2005 - 1 A 163/05

    Anspruch auf Abführung verbotswidrig erhaltener Zuwendungen gegen einen …

    Anders als das Bundesrecht, das in § 50 Abs. 1 Nr. 5 VwGO i. d. F. des Art. 3 des 26. Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2482) für vergleichbare Abführungsansprüche gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages nach § 44a Abs. 3 AbgG eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet, enthält das Landesrecht keine besondere Zuständigkeitsregelung, so dass hier die allgemeinen Regelungen Anwendung finden.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2008 - 3 L 68/06

    Wiedereinsetzung in die Frist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung

  • OVG Niedersachsen, 11.06.2007 - 19 ZD 6/07

    Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme durch Beschluss des Verwaltungsgerichts; …

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