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11.06.2013

Bundestag - Drucksache 17/13870

Gesetzentwurf, Urheber:FraktionderCDU/CSU,FraktionderFDP

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 2397   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,68825
BGBl. I 2013 S. 2397 (https://dejure.org/2013,68825)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 18.07.2013, Seite 2397
  • Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013
  • vom 15.07.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 07.06.2013   BT   Ehegattensplitting im Einkommensteuergesetzes (in: Petitionen, Vertriebene, Gedenkstunde)
  • 12.06.2013   BT   Ehegattensplitting auch für Lebenspartnerschaften
  • 20.06.2013   BT   Gleichstellung im Einkommensteuerrecht (in: Internetüberwachung, EU-Gipfel, Flutopferhilfe)
  • 26.06.2013   BT   Gleichstellung von Lebenspartnerschaften im Steuerrecht einstimmig beschlossen
  • 28.06.2013   BT   Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 27. und 28. Juni)
  • 23.12.2013   BT   Flutopferhilfe, Zypern, Kita-Plätze, Väterrechte
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • FG Hamburg, 31.07.2018 - 1 K 92/18

    Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide infolge einer Gesetzesänderung - …

    Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 07.05.2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377, BGBl I 2013, 1647) vom 15.07.2013 (BGBl I, S. 2397 - Änderungsgesetz vom 15.07.2013 -) seien die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen zwar grundsätzlich auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden, jedoch nur in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden sei.
  • BVerfG, 15.10.2024 - 2 BvL 6/19

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 …

    In Reaktion auf diese Entscheidung wurde auf Bundesebene § 2 Abs. 8 EStG neu eingeführt, wonach die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind (Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 vom 15. Juli 2013, BGBl I S. 2397).

    Die Anordnung der Weitergeltung von § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a.F. ist bis zu jenem Zeitpunkt geboten, in dem der Landesgesetzgeber aufgrund der Entscheidung des Bundesgesetzgebers, das Ehegattensplitting beizubehalten und auf Lebenspartnerschaften auszudehnen (Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 vom 15. Juli 2013, BGBl I S. 2397), erkennen musste, dass die Erhebung des besonderen Kirchgelds wegen einer gleichheitswidrigen Behandlung von jeweils zusammenveranlagten eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten nicht verfassungsgemäß ist.

    Die Anordnung der Weitergeltung von § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a.F. ist bis zu jenem Zeitpunkt geboten, in dem der Landesgesetzgeber aufgrund der Entscheidung des Bundesgesetzgebers, das Ehegattensplitting beizubehalten und auf Lebenspartnerschaften auszudehnen (Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 vom 15. Juli 2013, BGBl I S. 2397), erkennen musste, dass die Erhebung des besonderen Kirchgelds wegen einer gleichheitswidrigen Behandlung von jeweils zusammenveranlagten eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten nicht verfassungsgemäß ist.

    Die Anordnung der Weitergeltung von § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a.F. ist bis zu jenem Zeitpunkt geboten, in dem der Landesgesetzgeber aufgrund der Entscheidung des Bundesgesetzgebers, das Ehegattensplitting beizubehalten und auf Lebenspartnerschaften auszudehnen (Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 vom 15. Juli 2013, BGBl I S. 2397), erkennen musste, dass die Erhebung des besonderen Kirchgelds wegen einer gleichheitswidrigen Behandlung von jeweils zusammenveranlagten eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten nicht verfassungsgemäß ist.

  • FG Münster, 18.05.2016 - 10 K 2790/14

    Kein Ehegattensplitting für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft

    Rn. 37 b) Aus § 2 Abs. 8 EStG in der Fassung des EStGBVerfG2013-05-07ÄndG vom 15.07.2013 (BGBl I 2013, 2397) ergibt sich für die Kläger ebenfalls kein Anspruch auf Zusammenveranlagung.

    § 2 Abs. 8 EStG gilt nach § 52 Abs. 2a EStG in der Form des EStGBVerfG2013-05-07ÄndG vom 15.07.2013 (BGBl I 2013, 2397) in allen Fällen, in denen - wie im Streitfall - die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

    Rn. 42 Der Gesetzgeber beabsichtigte bei Einführung des § 2 Abs. 8 EStG durch das EStGBVerfG2013-05-07ÄndG vom 15.07.2013 (BGBl I 2013, 2397) nach Auffassung des Senats - den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend - lediglich die einkommensteuerrechtliche Gleichstellung der Ehe mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

    Dementsprechend ist den Gesetzesmaterialien nach Auffassung des Gerichts lediglich zu entnehmen, dass die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften beseitigt werden sollte (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/13870, 17/13871, 17/13872 und 17/14195 sowie die Pressemitteilung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 26.06.2013).

  • BFH, 26.06.2014 - III R 14/05

    Keine Zusammenveranlagung für nicht eingetragene Lebenspartner - Steuerliche …

    Rn. 12 b) Auch aus der in § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (BGBl I 2013, 2397) bestimmten Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Zusammenveranlagung, da der Kläger und C im Streitjahr 2000 noch keine Lebenspartner waren; in diesem Jahr galt das LPartG, das erst zum 1. August 2001 in Kraft trat, noch nicht.

    Die Vorschrift ist rückwirkend in allen Fällen anzuwenden, in denen --wie im Streitfall-- die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (§ 52 Abs. 2a EStG i.d.F. des Gesetzes in BGBl I 2013, 2397).

  • BSG, 24.11.2020 - B 12 KR 31/19 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - freiwillige Versicherung - Beitragsbemessung - …

    Rn. 20 § 2 EStG (idF des Gesetzes vom 15.7.2013 zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7.5.2013 <BGBl I 2397>) unterscheidet zwischen Einkünften, dem Einkommen und dem zu versteuernden Einkommen.
  • BFH, 08.08.2013 - VI R 76/12

    Kindergeld für das Kind der Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

    Denn gemäß § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (Gesetz vom 15. Juli 2013 --BGBl I 2013, 2397--) sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
  • FG Sachsen, 25.03.2019 - 5 K 1549/18

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen 2014 und 2015 …

    b) Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377 ), in dem entschieden wurde, dass die Ungleichbehandlung von Eheleuten und Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b , 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und der Einführung des § 2 Abs. 8 EStG , nach dem die Regelung des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden ist (Gesetz vom 15. Juli 2013, BGBl. I 2013, 2397 ), übersandte das Sächsische Staatsministerium der Finanzen der Beigeladenen mit Schreiben vom 15. April 2014 entsprechend der "gemeinsamen Besprechung vom 29. Mai 2013" einen Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes vom 10. April 2014, mit dem die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 durch Gleichbehandlung von Eheleuten und Lebenspartnern auch bei der Kirchensteuer beabsichtigt war.
  • BFH, 17.10.2013 - III R 29/13

    Kostenentscheidung nach Änderung eines verfassungswidrigen Gesetzes zu Gunsten …

    Dem ist der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 15. Juli 2013 zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7. Mai 2013 (BGBl I 2013, 2397) nachgekommen.
  • BFH, 16.10.2025 - III R 18/23

    Zur Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 …

    Rn. 27 Daraufhin wurde durch Gesetz vom 15.07.2013 zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2013 (BGBl I 2013, 2397) mit Wirkung vom 19.07.2013 die Vorschrift des § 2 Abs. 8 EStG eingefügt, die bestimmt, dass die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind.
  • FG Köln, 20.03.2024 - 3 K 1764/22

    Streit über Verzinsung von Erstattungsbeträgen; Umwandlung einer …

    Rn. 69 Dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Folge leistend hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 15.07.2013 (BGBl. I 2013, 2397) § 2 Abs. 8 EStG eingeführt, mit dem Lebenspartner und Lebenspartnerschaften - rückwirkend für alle noch offenen Fälle (§ 52 Abs. 2a EStG) - den Ehegatten und Ehen im Einkommenssteuergesetz gleichgestellt wurden.
  • FG Sachsen, 23.02.2016 - 3 K 502/13

    Verfassungsmäßigkeit des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe; Behauptete …

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