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Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 2208   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,23343
BGBl. I 2017 S. 2208 (https://dejure.org/2017,23343)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 12.07.2017, Seite 2208
  • Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
  • vom 05.07.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    18-74015
    Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Literatur (2)

  • HRR Strafrecht

    Einsichtnahme des Verteidigers in Aufzeichnungen aus einer Telekommunikationsüberwachung (Hao-Hao Wu; HRRS 2018, 108-120)

  • jurpc.de

    Der elektronische Rechtsverkehr und ein Fallstrick (OStA Matthias Kegel; JurPC Web-Dok. 155/2017, Abs. 1 - 19)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 19.08.2016   BT   Elektronische Akte in Strafverfahren
  • 14.09.2016   BT   Elektronische Akte in Strafsachen (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 25.04.2017   BT   Elektronische Akte soll in Strafprozessen zulässig werden
  • 05.05.2017   BT   Elektronische Akte soll auch bei Strafprozessen zulässig werden
 
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Wird zitiert von ... (71)

  • BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19

    Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen …

    Auch § 81 VwGO ist in der am 1. April 2005 in Kraft getretenen Fassung des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 anzuwenden, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) am 1. Januar 2018 galt.
  • BSG, 27.09.2023 - B 7 AS 10/22 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Versäumung der Widerspruchsfrist - …

    Rn. 18 Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG (idF ab dem 1.1.2018 durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017, BGBl I 2208) ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
  • OVG Niedersachsen, 30.09.2019 - 9 LB 59/17

    Bekanntgabe; elektronische Form; elektronische Übermittlung; Fristbeginn; …

    Rn. 58 Soweit der Gesetzgeber die Erhebung der Klage als eigenständige Form der Klageerhebung angesehen hätte, wäre damit zu rechnen gewesen, dass er - wie es durch Gesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2208) mit Wirkung zum 1. Januar 2018 auch für die Erhebung des Widerspruchs in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgte - die elektronische Form in die gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 1 VwGO neben die beiden dort genannten Formen aufnimmt.

    Auch bei den folgenden Änderungen des § 55a VwGO mit Wirkung zum 29. Juli 2017 (durch Gesetz vom 18.7.2017 [BGBl. I, S. 2745]) und zum 1. Januar 2018 (durch Gesetze vom 10.10.2013 [BGBl. I, S. 3786] und 5.7.2017 [BGBl. I, S. 2208]) hat der Gesetzgeber die Regelung über die Form der Klageerhebung in § 81 Abs. 1 VwGO unberührt gelassen und die elektronische Form nicht aufgenommen.

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