Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
4. Abschnitt - Aktenführung und Kommunikation im Verfahren (§§ 32 - 32f) |
§ 32b
Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung
(1) 1Wird ein strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Dokument als elektronisches Dokument erstellt, müssen ihm alle verantwortenden Personen ihre Namen hinzufügen. 2Ein Dokument, das zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss darüber hinaus mit einer qualifizierten elektronischen Signatur aller verantwortenden Personen versehen sein.
(2) Ein elektronisches Dokument ist zu den Akten gebracht, sobald es von einer verantwortenden Person oder auf deren Veranlassung in der elektronischen Akte gespeichert ist.
(3) 1Werden die Akten elektronisch geführt, sollen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander Dokumente als elektronisches Dokument übermitteln. 2Die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls außerhalb einer Hauptverhandlung, die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie als elektronisches Dokument erstellte gerichtliche Entscheidungen sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 3Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
(4) 1Abschriften und beglaubigte Abschriften können in Papierform oder als elektronisches Dokument erteilt werden. 2Elektronische beglaubigte Abschriften müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der beglaubigenden Person versehen sein. 3Wird eine beglaubigte Abschrift in Papierform durch Übertragung eines elektronischen Dokuments erstellt, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, muss der Beglaubigungsvermerk das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments enthalten.
(5) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Erstellung elektronischer Dokumente und deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. 2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
ermächtigungen § 32aElektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungs-
behörden und Gerichten; Verordnungs-
ermächtigungen § 32bErstellung und Übermittlung strafverfolgungs-
behördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungs-
ermächtigung § 32cElektronische Formulare; Verordnungs-
ermächtigung § 32dPflicht zur elektronischen Übermittlung § 32eÜbertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken § 32fForm der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 32b StPO
11 Entscheidungen zu § 32b StPO in unserer Datenbank:
- LG München II, 23.06.2022 - 6 T 1617/22
Staatsanwaltschaft als Behörde im elektronischen Rechtsverkehr nach der ...
Zum selben Verfahren:
- AG Dachau, 20.04.2022 - M 650/22
Staatsanwaltschaft als Behörde im elektronischen Rechtsverkehr nach der ...
- AG Dachau, 20.04.2022 - M 650/22
- BGH, 15.11.2022 - 3 StR 318/22
Pflicht zur elektronischen Übermittlung (Revision); Wiedereinsetzung in den ...
- LG Gera, 06.10.2022 - 7 T 234/22
Nutzungspflicht elektronischer Übermittlungswege durch die Staatsanwaltschaften
- BGH, 12.05.2022 - 5 StR 398/21
Strafverfahren wegen eines mittels "einfacher" E-Mail und daher nicht formgerecht ...
- AG Erfurt, 11.04.2022 - M 1093/22
Nutzungspflicht elektronischer Übermittlungswege durch die Staatsanwaltschaften
- OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 74/20
Schriftformerfordernis; Datenspeicherung; Erforderlichkeit; Löschungsanspruch; ...
- AG Düsseldorf, 06.03.2022 - 660 M 303/22
- OLG Koblenz, 05.04.2022 - 2 OWi 31 SsBs 55/22
- LG Osnabrück, 07.06.2022 - 2 T 142/22
BeA. Vollstreckungsauftrag, Staatsanwaltschaft, Nutzungspflicht
Querverweise
Auf § 32b StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren bei Zustellungen
- § 41 (Zustellungen an die Staatsanwaltschaft)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
- § 110c (Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Gemeinsame Vorschriften
- Allgemeine Regelungen
- § 77a (Elektronische Kommunikation und Aktenführung)