Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
4. Abschnitt - Aktenführung und Kommunikation im Verfahren (§§ 32 - 32f) |
(1) 1Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird (Ausgangsdokumente), sind in die entsprechende Form zu übertragen. 2Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sichergestellt sind, können in die entsprechende Form übertragen werden.
(2) Bei der Übertragung ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das übertragene Dokument mit dem Ausgangsdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmt.
(3) 1Bei der Übertragung eines nicht elektronischen Ausgangsdokuments in ein elektronisches Dokument ist dieses mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 2Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes staatsanwaltschaftliches oder gerichtliches Schriftstück übertragen, so ist der Übertragungsnachweis vom Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 3Bei der Übertragung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereichten elektronischen Ausgangsdokuments ist in den Akten zu vermerken, welches Ergebnis die Prüfung der Authentizität und Integrität des Ausgangsdokuments erbracht hat.
(4) 1Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, müssen während des laufenden Verfahrens im Anschluss an die Übertragung mindestens sechs Monate lang gespeichert oder aufbewahrt werden. 2Ist das Verfahren abgeschlossen oder ist Verjährung eingetreten, dürfen Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, längstens bis zum Ablauf des zweiten auf den Abschluss des Verfahrens folgenden Kalenderjahres gespeichert oder aufbewahrt werden.
(5) 1Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, können unter denselben Voraussetzungen wie sichergestellte Beweisstücke besichtigt werden. 2Zur Besichtigung ist berechtigt, wer befugt ist, die Akten einzusehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
ermächtigungen § 32aElektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungs-
behörden und Gerichten; Verordnungs-
ermächtigungen § 32bErstellung und Übermittlung strafverfolgungs-
behördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungs-
ermächtigung § 32cElektronische Formulare; Verordnungs-
ermächtigung § 32dPflicht zur elektronischen Übermittlung § 32eÜbertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken § 32fForm der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 32e StPO
2 Entscheidungen zu § 32e StPO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 11.12.2020 - 1 RBs 337/20
Straßenverkehrsrecht - Ordnungswidrigkeitenrecht - Strafverfahrensrecht
- AG Hamburg-Barmbek, 28.06.2019 - 847 OWi 101/19
Querverweise
Auf § 32e StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 256 (Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
- § 110c (Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Gemeinsame Vorschriften
- Allgemeine Regelungen
- § 77a (Elektronische Kommunikation und Aktenführung)