14.01.1985

Bundestag - Drucksache 10/2720

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1986 S. 393   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,14211
BGBl. I 1986 S. 393 (https://dejure.org/1986,14211)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,14211) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 17.04.1986, Seite 393
  • Dreiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafaussetzung zur Bewährung - (23. StrÄndG)
  • vom 13.04.1986

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (70)

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    aa) Um die Bereitschaft des Untergebrachten zur Mitwirkung an der Behandlung im Maßregelvollzug zu stärken, wurde § 67 Abs. 4 StGB durch das Dreiundzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz (23. StrÄndG) vom 13. April 1986 (BGBl I S. 393) dahingehend neu gefasst, dass das letzte Drittel der Strafe - also der Zeitraum, der bei einer guten Sozialprognose in jedem Fall aussetzungsfähig ist - von der Anrechnungsmöglichkeit ausgenommen wurde.

    Damit sollte auch für die Fälle, in denen die erforderliche Behandlungsdauer im Maßregelvollzug die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe übersteigt, die von einem verbleibenden Strafrest und der Möglichkeit, diesen zur Bewährung auszusetzen, ausgehende Behandlungsmotivation erhalten werden (vgl. BTDrucks 10/2720, S. 13).

    bb) In ihrem Gesetzentwurf hatte die Bundesregierung darüber hinaus eine Ergänzung der bisherigen Regelung durch einen Absatz 6 vorgeschlagen (vgl. BTDrucks 10/2720, S. 5), mit der sie eine Anrechnung der im Maßregelvollzug verbrachten Zeit auch für verfahrensfremde Freiheitsstrafen ermöglichen wollte, um einen Freiheitsentzug über das schuldangemessene Maß der Strafe hinaus grundsätzlich zu vermeiden.

    Von einer bestehenden Möglichkeit, die Zeit des Maßregelvollzugs auf mehrere Freiheitsstrafen anzurechnen, sei deshalb Gebrauch zu machen, um die Nachteile, die dem Betroffenen aus dem über das schuldangemessene Maß hinausgehenden Freiheitsentzug erwüchsen, so gering wie möglich zu halten (vgl. BTDrucks 10/2720, S. 13 f.).

    In seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung lehnte der Bundesrat die Anrechnungsvorschrift des § 67 Abs. 6 StGB ab (vgl. BTDrucks 10/2720, S. 24 f.).

    Als Reaktion hierauf empfahl der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine enger gefasste Anrechnungsvorschrift in den Gesetzentwurf aufzunehmen, um den Bedenken des Bundesrates teilweise Rechnung zu tragen (vgl. BTDrucks 10/4391, S. 8 und S. 18).

    Der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, auf eine erweiterte Anrechnungsmöglichkeit zu verzichten (vgl. BTDrucks 10/5061), stimmte der Bundestag schließlich zu.

  • BGH, 04.08.2010 - 5 AR (VS) 22/10

    Vollstreckungsreihenfolge (wichtiger Grund); Zurückstellung der

    a) Nach der durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl I S. 393) eingeführten Vorschrift des § 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ist die Vollstreckung mehrerer nacheinander zu vollstreckender zeitiger Freiheitsstrafen grundsätzlich zum Zweidrittelzeitpunkt zu unterbrechen.

    Die Regelung dient dem Zweck, hinsichtlich der Reste aller Strafen eine einheitliche Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung zu ermöglichen (vgl. Regierungsentwurf in BTDrucks 10/2720 S. 15; Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages in BTDrucks 10/4391 S. 19).

  • BGH, 15.07.1986 - 4 StR 301/86

    Garantenstellung des Leiters eines Ordnungsamtes

    Für die neue Hauptverhandlung verweist der Senat auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 56 Abs. 2 StGB a.F. (BGHSt 29, 370 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH NStZ 1982, 114, 285; 1984, 360, 361; StV 1981, 21; 1982, 570; 1983, 18; zuletzt BGH, Beschluß vom 3. April 1986 - 4 StR 151/86) und auf § 56 Abs. 2 StGB in der Fassung des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (BGBl I S. 393).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht