15.04.2015
Bundestag - Drucksache 18/4631
Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustizundfürVerbraucherschutz(federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2016 S. 233 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 23.02.2016, Seite 233
- Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
- vom 17.02.2016
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
- bundestag.de
Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
Meldungen (8)
- lawblog.de
Verträge kündigen ohne Unterschrift
- muellerhofstede.com
Änderung im AGB-Recht mit Auswirkung auf Arbeitsverträge
- datenschutzbeauftragter-info.de
Abmahnungen für Datenschutzverstöße drohen
- sowhy.de
Ab 01.10.2016 ist es (fast) aus mit der verpflichtenden Schriftform in AGB
- heuking.de
Anpassung von Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen erforderlich
- otto-schmidt.de
Änderungen an BGB und UKlaG: Formvorgaben in AGB, Verfolgung von Datenschutzverstößen, Missbrauchseinwand
- medienrecht-krefeld.de
Verträge im Internet: Mehr Schutz für Verbraucher geplant
- esche.de
Neuer § 309 Nr. 13 BGB
Literatur (2)
- seufert-law.de
Strengere Gesetze für vorformulierte Verträge: Arbeitgeber müssen Standardarbeitsverträge überarbeiten
- noerr.com
§ 309 Nr. 13 BGB
Gesetzesänderung im AGB-Recht - Textformklausel anstatt Schriftformklausel
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (12)
- 04.02.2015 BReg Gesetzentwurf stärkt Verbraucherrechte - Daten besser schützen
- 27.03.2015 BR Mehr Verbraucherschutz im Internet - Bundesrat will Verbraucherrechte im Datenschutz weiter stärken
- 27.03.2015 BR Mehr Verbraucherschutz im Internet - Bundesrat will Verbraucherrechte im Datenschutz weiter stärken
- 15.04.2015 BT Verbraucherschutz im Datenschutzrecht (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 21.04.2015 BT Mehr Schutz bei Verträgen im Internet
- 30.04.2015 BT Anhörung zum Datenschutzrecht
- 06.05.2015 BT Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen
- 06.05.2015 BT Erweiterte Klagebefugnis unter Experten strittig
- 09.12.2015 BT Verbraucherdatenschutz (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 10.12.2015 BT Schutz vor Datenkraken soll besser werden
- 17.12.2015 BT Schutz vor Missbrauch von Verbraucherdaten
- 29.01.2016 BReg Datenschutzrecht ausgeweitet - Verbandsklagerecht stärkt Verbraucherrechte
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 14.07.2016 - III ZR 387/15
Unangemessene Vertragsklausel gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB trotz Vorliegens der …
(Nach der ab dem 1. Oktober 2016 für von diesem Zeitpunkt an geschlossene Verträge geltenden Fassung [vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016 - BGBl. I, S. 233] kann für Erklärungen von Verbrauchern, die, wie die Kündigung, gegenüber dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Dritten abzugeben sind, allenfalls noch die Textform, nicht aber die Schriftform wirksam vorgegeben werden [vgl. auch BT-Drucks. 18/4631, S. 17 f].) Zwar kann davon ausgegangen werden, dass eine Klausel, die den Anforderungen des § 309 Nr. 13 BGB entspricht, im Regelfall auch mit § 307 BGB vereinbar ist (…vgl. MünchKommBGB/Wurmnest, BGB 7. Aufl. § 309 Nr. 13 Rn. 4;… Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl, § 309 Nr. 13 Rn. 20, 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Januar 1989 - VIII ZR 142/88, NJW-RR 1989, 625, 626). - OLG Köln, 11.03.2016 - 6 U 121/15
Wettbewerbswidrigkeit der Bereitstellung eines Kontaktformulars zur Eingabe …
Rn. 35 b. Auch der Verweis auf die Einleitung zur Bundestagsdrucksache 18/4631 (Bl. 146 f.) kann nicht überzeugen, da dort Ausführungen dazu, dass und weshalb § 13 TMG keine das Marktverhalten regelnde Norm darstellen soll, nicht gemacht werden. - BGH, 31.03.2021 - IV ZR 221/19
Rechtsschutzversicherung: Klausel teilweise unwirksam
Rn. 53 (aa) Mit der Frage, ob der aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233-236) in § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG geregelte, tatbestandlich eingeschränkte Beseitigungsanspruch im Umkehrschluss zu der Annahme zwinge, der Gesetzgeber habe im Bereich des Unterlassungsklagengesetzes gerade keinen generellen Beseitigungsanspruch schaffen wollen (so Baldus/Siedler, BKR 2018, 412, 416), hat sich der I. Zivilsenat befasst (BGH…, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, VersR 2018, 422 Rn. 49, 50).
- LAG Nürnberg, 20.02.2019 - 2 Sa 402/18
Equal-Pay - Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern - Richtlinienkonformität - …
Das Verbot einer strengeren Form als der Textform wurde erst mit Wirkung ab 01.11.2016 in das Gesetz aufgenommen (BGBl. I 2016, 233). - BVerwG, 03.04.2019 - 8 C 4.18
Keine Verbandsklagebefugnis bei Verbraucherberatung im wirtschaftlichen Interesse …
Rn. 15 Die Neufassung des § 4 Abs. 2 UKlaG durch Art. 3 Nr. 5 Buchst. b des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) behielt diese Zielsetzung bei und konkretisierte die tatsächlichen Eintragungsvoraussetzungen, um sie klarer und verständlicher zu regeln (…vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 15. April 2015, BT-Drs. 18/4631, S. 24). - OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2018 - 4 A 1621/14
Keine Verbandsklagebefugnis für Anlegerschutzverein
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) in der Fassung vom 17.2.2016 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2446).Rn. 44 hat die Neufassung des § 4 Abs. 2 UKlaG durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.2.2016 (BGBl. I S. 233) die Zielsetzung klargestellt.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2021 - 4 A 1073/20
Grundsatzentscheidung zur Verbandsklagebefugnis von Mietervereinen
Rn. 61 bb) An diese Rechtsprechung inhaltlich anknüpfend hat der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG durch Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 17.2.2016 (BGBl. I S. 233, 234) ausdrücklich klargestellt, die Verbraucheraufklärung und -beratung müsse wirksam sein, d. h. einen solchen Umfang und eine solche Verbreitung haben, dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im Tätigkeitsbereich des Verbandes merkbar sei. - Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-690/17
ÖKO-Test Verlag - Vorabentscheidungsersuchen - Unionsmarke - Rechte aus der Marke …
{FN:19} Nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233), gehören Nichtwettbewerber nicht zu den klagebefugten Personen. - LG Regensburg, 15.12.2016 - 6 O 381/16
Zulässigkeit der finanziellen Unterstützung der ein Alten- und Pflegeheim …
Rn. 39 Nach den vom Kläger beanstandeten Handlungen des Beklagten in den Jahren ... bis ... ist das im Streitfall maßgebliche Recht durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 (BGBl. I, S. 2158) und Art. 4 des Gesetzes vom 17.02.2016 (BGBl. I S. 233) neu gefasst worden. - OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2024 - 4 A 530/21
Eintragung eines eingetragenen Vereins in die Liste qualifizierter Einrichtungen; …
Rn. 15 Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG durch Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 17.2.2016 (BGBl. I S. 233, 234) ausdrücklich klargestellt, die Verbraucheraufklärung und -beratung müsse wirksam sein, d. h. einen solchen Umfang und eine solche Verbreitung haben, dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im Tätigkeitsbereich des Verbandes merkbar sei.
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