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   BGBl. I 1982 S. 2071   

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BGBl. I 1982 S. 2071 (https://dejure.org/1982,12492)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1982 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 31.12.1982, Seite 2071
  • Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
  • vom 23.12.1982

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

 
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Wird zitiert von ... (30)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Nach dem Deutschen Auslieferungsgesetz vom 23. Dezember 1929 durften Ausländer nicht ausgeliefert werden, die wegen einer politischen Straftat verfolgt wurden, es sei denn, sie hatten sich hierbei außerhalb eines offenen Kampfes eines vorsätzlichen Verbrechens gegen das Leben schuldig gemacht (§ 3 DAG, RGBl. 1929 I S. 239; vgl. § 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982, BGBl. I S. 2071).
  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

    Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. Februar 2003 an, dass die vorläufige Auslieferungshaft als förmliche fortdauere, und gab den U.S.-amerikanischen Behörden gemäß § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG vom 23. Dezember 1982 (BGBl I S. 2071), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2144) Gelegenheit, die Auslieferungsunterlagen im Hinblick auf die erhobenen Tatvorwürfe bis zum 31. März 2003 zu ergänzen.
  • BGH, 25.04.1985 - 4 ARs 1/85

    Begriff der Herausgabe von Gegenständen; Verletzung dinglicher Rechte an dem

    In dieser Auffassung sieht er sich zudem bestärkt durch die Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 10. Februar 1982 (BT-Drucksache 9/1338), in welcher - zu § 60 Abs. 2, der § 61 Abs. 2 IRG entspricht - ausgeführt wird, daß ein Antrag nach dieser Vorschrift nicht mehr zulässig sei, "wenn nach deutschem Verfahrensrecht erledigte Akte nicht mehr angefochten werden können" (a.a.O. S. 83).

    Das Oberlandesgericht sieht sich in dieser Auffassung ebenfalls durch die Begründung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf bestärkt, in der es - zu § 60 Abs. 2 - heißt, diese Formulierung stelle klar, daß ein Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Oberlandesgerichts auch noch zulässig sei, "wenn einzelne oder ggf. alle in Betracht kommenden Rechtshilfehandlungen bereits durchgeführt worden sind" (BT-Drucksache 9/1338 S. 83).

    Denn beide Vorschriften sind Ausfluß des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, welcher dem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, eine Rechtsweggarantie gibt (vgl. für den Antrag nach §§ 23 ff EGGVG Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. Vorb. zu §§ 23 ff EGGVG Rdn. 1 m.w.Nachw.; Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. vor § 23 EGGVG Rdn. 1; für den Antrag nach § 61 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative IRG die Begründung der Bundesregierung zu § 60 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs in BT-Drucksache 9/1338 S. 82).

    Hiergegen könnte vor allem sprechen, daß der Gesetzgeber in § 61 IRG für die gerichtliche Nachprüfung der Rechtshilfeleistung durch Herausgabe von Gegenständen gerade nicht den Weg der Beschwerde vorgesehen, sondern einen eigenen Rechtsbehelf geschaffen hat (vgl. auch die Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf in BT-Drucksache 9/1338 S. 118 zu § 37).

    Dieser ist aber der gleiche geblieben, denn der Gesetzgeber hat in § 61 Abs. 1 Satz 2 IRG dem Antragsrecht des Betroffenen ersichtlich den gleichen Umfang geben wollen wie vor dem Erlaß dieses Gesetzes (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf in BT-Drucksache 9/1338 S. 118) und hat dies auch im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck gebracht, der jedenfalls keinen Anlaß zu einer engeren Auslegung gibt.

  • BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83

    Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

    In der Begründung der Bundesregierung für diese Vorschrift (im Entwurf § 9) wird deshalb zu Recht darauf hingewiesen, daß sie "im vertragslosen Auslieferungsverkehr eine Schuldverdachtsprüfung erlaubt, wenn die Umstände des Einzelfalles zu der Prüfung Anlaß geben, ob hinreichender Tatverdacht besteht" (BT-Drucks. 9/1338 S. 27 zu 2.2.1., vgl. auch S. 41; vgl. ferner Uhlig/Schomburg, Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, vor § 2 Rdn. 10).

    An der im Gesetz vorgesehenen grundsätzlichen Anwendbarkeit der genannten Bestimmung auch auf den vertraglichen Rechtshilfeverkehr, soweit die ihm zugrunde liegenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen, kann dies jedoch nichts ändern (vgl. auch Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu § 10 IRG in BT-Drucks. 9/2137 S. 25).

    Die Bundesrepublik befindet sich mit diesem Grundsatz, der schon das Deutsche Auslieferungsgesetz beherrschte (vgl. Mettgenberg/Doerner, Deutsches Auslieferungsgesetz 2. Aufl. S. 150 ff; Grützner in Das deutsche Bundesrecht II B 76 Erl. zu § 16 DAG) und der auch durch das am 1. Juli 1983 in Kraft getretene Internationale Rechtshilfegesetz keine Änderung erfahren hat (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen in BT-Drucks. 9/1338 S. 27), in Übereinstimmung mit einer gefestigten Rechtstradition des kontinentaleuropäischen Raumes, die eine Nachprüfung des Schuldverdachts im Auslieferungsverfahren ausschließt (vgl. die Begründung der Bundesregierung a.a.O. S. 45; Uhlig/Schomburg a.a.O. vor § 2 Rdn. 9).

    Darunter sind vielmehr nur unabdingbare Grundsätze des allgemeinen humanitären Völkerrechts zu verstehen, die dem Vertragsvölkerrecht vorgehen und damit auch das Europäische Auslieferungsübereinkommen beherrschen und begrenzen (vgl. Uhlig/Schomburg a.a.O. § 73 Rdn. 2; vgl. auch Leibholz/Rinck, Kommentar zum Grundgesetz Art. 25 Anm. 2 m.w.Nachw. sowie die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen in BT-Drucks. 9/1338 S. 27 zu 2.1.5.).

  • BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83

    Entschädigung für zu Unrecht vollzogene Auslieferungshaft und Erstattung der

    In der Begründung der Bundesregierung zu § 77 IRG vom 8. Februar 1982 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, "daß das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ... im Bereich der strafrechtlichen Rechtshilfe nicht anwendbar" sei (BT-Drucks. 9/1338 S. 97), und in "Beschlußempfehlung und Bericht" des Rechtsausschusses des Bundestags vom 24. November 1982 heißt es zu § 77 IRG, mit dieser Bestimmung werde "klargestellt, daß nur die bezeichneten, nicht aber andere Gesetze, zum Beispiel das StrEG, sinngemäß Anwendung finden" (BT-Drucks. 9/2137 S. 27).

    Dem Gesetzgeber war diese Rechtsprechung des Senats bekannt (vgl. BT-Drucks. 9/1338 S. 123).

    Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 9/1338 S. 34, 60).

  • BGH, 19.01.2017 - 2 ARs 426/16

    Einstweilige Unterbringung (Zuständigkeit für Genehmigung einer medizinischen

    (c) Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Materialien zu § 78 Nr. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I 2071) gestützt; darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei § 78a GVG um eine abschließende Zuständigkeitsbestimmung handelt (vgl. BTDrucks. 9/1338, S. 98).
  • VGH Bayern, 21.10.2008 - 11 B 06.30084

    "Kriegsverbrechen" im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG und Art. 1 F

    c) Dass u. a. Mord und Totschlag sowie die Beteiligung hieran einer Auslieferung auch dann nicht entgegenstehen, wenn der Täter wegen einer "politischen" Tat gesucht wird, bringt heute § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071), das mit Wirkung ab dem 1. Juli 1983 an die Stelle des Deutschen Auslieferungsgesetzes getreten ist, zum Ausdruck.
  • BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 264/08

    Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Dauer von Auslieferungshaft im Falle einer

    Eine starre Grenze kann wegen der zahlreichen Besonderheiten, die sich in einem Auslieferungsverfahren ergeben können, nicht gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2006 - 2 BvR 155/06 -, JURIS; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 26 - in der Zählung der Entwurfsfassung § 25 - IRG: BTDrucks 9/1338, S. 53).
  • OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 1 Ws 9/10

    Übernahme der Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen nach

    Vielmehr ist die Vorschrift als Konkretisierung bzw. "teilweise Erweiterung" (BT-Drucks. 9/1338 S. 69) des § 73 IRG zu verstehen (Grotz, in: Grützner/Pötz aaO. § 49 Rdn. 7 ff.).

    Würde es bei der vom Amtsgericht R./Polen in der Sache vorgenommenen Summierung der in den jeweiligen Urteilen verhängten Freiheitsstrafen bleiben, so würde sich die Frage stellen, ob der Senat ausnahmsweise doch eine Gesamtstrafe bilden könnte und müsste (in diesem Sinne Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner aaO. § 54 IRG Rdn. 9) oder gar die polnischen Urteile insgesamt nicht vollstreckbar wären (vgl. BT-Drucks. 9/1338 S. 74).

  • OVG Hamburg, 23.01.2009 - 5 Bs 240/08

    Rechtswegzuständigkeit für Verfahren bei Auslieferung in Staaten der EU;

    Dieser Befund wird auch durch die Begründung der Bundesregierung zum damaligen § 12 IRG-E (BT-Drs. 9/1338, S. 47) bestätigt, wonach hinsichtlich der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte die "bewährte Regelung des DAG ... übernommen" werde; abweichend vom DAG werde die sachliche Zuständigkeit "in einer für alle (mit Ausnahme der nach §§ 20, 21 und 38 Abs. 2 zu treffenden) gerichtlichen Entscheidungen geltenden Bestimmung zusammengefasst".
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2003 - 4 Ausl (A) 308/02

    Metin Kaplan

  • BGH, 24.02.1988 - 3 StR 476/87

    Freies Geleit zu Gunsten eines Zeugen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2012 - 3 A 1167/09

    Grundsätze zur Ruhegehaltfähigkeit und Anrechenbarkeit von sog. Vordienstzeiten

  • BGH, 10.10.1985 - 4 ARs 18/85

    Vollstreckungshilfe der Türkei

  • BGH, 23.05.1989 - 1 StR 128/89

    Prüfung der Erfolgsaussichten der Suchtbehandlung

  • OVG Hamburg, 11.12.2009 - 5 So 194/09

    Rechtliche Ausgestaltung der Bewilligung der Auslieferung eines Verfolgten an

  • BGH, 10.09.1985 - 4 ARs 10/85

    Zulässigkeit der Vorlegung einer Rechtsfrage bei prozessualer Überholung durch

  • OLG Köln, 15.02.2005 - Ausl 10/05

    Tatbegriff im Auslieferungsverfahren

  • BGH, 30.09.1987 - 4 ARs 7/87

    Anordnung der Auslieferungshaft gegen einen Verfolgten - Verjährung der

  • BVerwG, 14.06.1990 - 7 B 34.90

    Rechtsweg für Einwendungen des durch eine strafprozessuale Untersuchungsmaßnahme

  • BGH, 14.06.1983 - RiZ(R) 2/83

    Richterliche Unabhängigkeit bei Rechtshilfeersuchen an ausländische Gerichte

  • OLG Düsseldorf, 11.02.1992 - 4 Ausl (A) 326/90
  • OLG Köln, 06.10.2010 - 6 AuslA 85/10
  • OLG Bamberg, 17.03.2010 - 4 AuslA 10/10

    Auslieferungsverfahren: Örtliche Zuständigkeit bei mehreren Auslieferungsersuchen

  • OLG Karlsruhe, 20.03.2017 - Ausl 301 AR 21/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Örtliche Zuständigkeit bei Festnahme

  • OLG Köln, 04.07.2005 - 6 Ausl 53/05

    Hafteintschädigung; Auslieferungshaft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.1986 - 18 A 405/84
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1988 - 13 S 2506/88

    Zur Frage des Abschiebungshindernisses wegen Beeinträchtigung der körperlichen

  • OLG Hamm, 03.11.2009 - 4 AuslA 78/08
  • OLG Koblenz, 28.02.1984 - 1 Ausl 2/83

    Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Türkei zum Zwecke der

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