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10.04.1986

Bundestag - Drucksache 10/5305

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustiz(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1986 S. 2496   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,14881
BGBl. I 1986 S. 2496 (https://dejure.org/1986,14881)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 68, ausgegeben am 24.12.1986, Seite 2496
  • Erstes Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz)
  • vom 18.12.1986

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (68)

  • BGH, 09.05.2012 - 5 StR 523/11

    Bindungswirkung der Nebenklagezulassung durch das Tatgericht; Voraussetzungen der …

    (1) Durch die Neuregelung des Rechts der Nebenklage sollte - über die durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) generell erstrebte Verbesserung der Rechtsstellung sämtlicher möglicher Verletzter hinaus (…BT-Drucks. 10/5305, S. 8) - staatlichen Schutzpflichten für besonders schutzwürdige Verletzte entsprochen werden (…BT-Drucks. aaO, S. 11;… vgl. hierzu Weigend aaO, S. 957 f.).
  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 41/21

    Wirkung einer Revision der Nebenklage (unbegründete Revision der Nebenklage: …

    Lediglich § 401 Abs. 3 Satz 1 StPO besagt, dass bei alleiniger Berufung des Nebenklägers bei dessen Ausbleiben oder des ihn vertretenden Rechtsanwalts die Berufung "unbeschadet der Vorschrift des § 301 StPO sofort zu verwerfen ist." Wenngleich dieser, schon vor der Neuregelung der Befugnisse der Nebenklage durch das Erste Gesetz zur Verbesserung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) bestehende, allgemeine Verweis trotz seines auf das Berufungsverfahren beschränkten Wortlauts eine entsprechende Anwendung des § 301 StPO auch für das Revisionsverfahren eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 589/09, NStZ 2010, 512; vgl. auch Senat, Beschluss vom 23. August 1995 - 2 StR 394/95, NStZ-RR 1996, 130, jeweils den Schuldspruch betreffend), besagt er zunächst nichts über den daraus resultierenden Prüfungsumfang.
  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde?

    Rn. 37 (b) Diese allein die Gefährdung der Staatssicherheit betreffenden Erwägungen des Gesetzgebers von 1888 können keine Geltung für die Ausdehnung des Ausschlusses der Öffentlichkeit wegen Gefährdung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses durch die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft, Zweiter Teil: Ausverkaufswesen und Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, vom 9. März 1932 (RGBl. I S. 121, 125) und die nachfolgenden gesetzlichen Ausweitungen der Geheimhaltungsverpflichtung auf weitere Fälle und deren Regelung nunmehr in § 174 Abs. 3 GVG durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 521; siehe auch Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vom 9. Mai 1975, BGBl. I S. 1077, 1099) und das Erste Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496, 2499) beanspruchen, da insoweit das vom Gesetzgeber des Jahres 1888 angenommene "unabweisliche Bedürfnis" nicht besteht.
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