20.10.2004

Bundestag - Drucksache 15/3966

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 3220   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,53073
BGBl. I 2004 S. 3220 (https://dejure.org/2004,53073)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 14.12.2004, Seite 3220
  • Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)
  • vom 09.12.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 21.10.2004   BT   Im Bundeshaus notiert: richterliche Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör
 
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Wird zitiert von ... (207)

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Vielmehr zeigen die vom Senat eingeholten Stellungnahmen der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass im Anschluss an den Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) und das Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) am 1. Januar 2005 die Frage nach der Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen unterschiedlich beantwortet wird.
  • BGH, 30.04.2020 - I ZB 61/19

    Befugnis des vollbesetzten Spruchkörpers im Verfahren der sofortigen Beschwerde

    In entsprechender Anwendung des § 321a ZPO sei jedoch auch nach dem Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) auf eine Gegenvorstellung hin eine ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde möglich, wenn die Beschwerdeentscheidung durch willkürliche Nichtzulassung Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt habe.
  • BVerfG, 25.04.2005 - 1 BvR 644/05

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Schon vor In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) war in der Rechtsprechung der Zivilgerichte umstritten, ob § 321 a ZPO a.F. auf nicht rechtsmittelfähige Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. einerseits: OLG Celle, NJW 2003, S. 906; OLG Frankfurt, NJW 2004, S. 165; Schmidt, MDR 2002, 915 ; andererseits: OLG Rostock, NJW 2003, S. 2105; Gehrlein, MDR 2003, 421 ; vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 228/03 -).

    Denn § 321 a ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) gilt - sofern die nach § 321 a Abs. 2 ZPO zu wahrenden Fristen noch nicht abgelaufen sind - auch für vor In-Kraft-Treten der Novelle am 1. Januar 2005 rechtskräftig gewordene Entscheidungen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - VGH Baden-Württemberg, NJW 2005, S. 920; ebenso zur Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG: BAG, NJW 2005, S. 1068).

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