12.04.2017
Bundestag - Drucksache 18/11936
Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustizundfürVerbraucherschutz(federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2017 S. 3618 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben am 08.11.2017, Seite 3618
- Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
- vom 30.10.2017
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
- bundestag.de
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
Literatur
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)
- 20.04.2017 BT Schutz vor Geheimnisverrat durch Dritte
- 05.05.2017 BT Anhörung zum Schutz von Geheimnissen bei Berufsgeheimnisträgern
- 16.05.2017 BT Geheimschutzregeln für IT-Dienstleister
- 24.06.2017 BT Neue Regeln für den Geheimnisschutz bei bestimmten Berufsgruppen
- 22.09.2017 BR Geheimnisschutz - Mehr Rechtssicherheit für Berufsgeheimnisträger
- 09.11.2017 BR Geheimnisschutz - Mehr Rechtssicherheit für Berufsgeheimnisträger
Wird zitiert von ... (24)
- BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17
Anwaltgerichtliches Verfahren: Berufsausübungsgemeinschaft eines Rechtsanwalts …
Rn. 12 1. Hierbei ist für die Prüfung des Senats die Rechtslage zum Zeitpunkt der missbilligenden Belehrung maßgeblich, sodass es auf das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618) nicht ankommt.Rn. 26 Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618) ist § 203 Abs. 3, 4 StGB neugefasst und über die berufsmäßig tätigen Gehilfen und die zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen erweitert worden auf die Gruppe der "sonstigen Personen", die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der Geheimnisträger "mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Person erforderlich ist".
Rn. 30 Durch § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618, 3619) sind den Berufsgeheimnisträgern die Personen gleich gestellt worden, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken (siehe dazu BR-Drucks. 163/17 Begründung S. 18 i.V.m. BT-Drucks. 18/9521 S. 87, 233).
Rn. 44 Ob an der verfassungsrechtlichen Bewertung des § 59a Abs. 3 BRAO auch unter der Geltung des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618) festgehalten werden kann, spielt für das Verfahren aus zeitlichen Gründen (s.o.) keine Rolle.
- VG Köln, 26.08.2024 - 1 K 1281/22
Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Vergabe- und Auktionsregeln für die …
Diensteanbieter im o. g. Sinne ist, wer ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt (vgl. § 3 Nr. 6 TKG [Anm. d. Gerichts: in der Fassung vom 22. Juni 2004, für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 12 des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3618) - TKG 2004] ). - BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 8.20
Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der …
Denn die Klägerin kann sich auf § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) - TKG -, für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 12 Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3618) als drittschützende Norm berufen.
- BGH, 22.07.2020 - AnwZ (Brfg) 3/20
Anwaltliches Berufsrecht: Gemeinschaftliche Berufsausübung eines Hochschullehrers …
Rn. 17 a) Zu Recht und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senat…, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095 Rn. 12) hat der Anwaltsgerichtshof bei der Prüfung einer Vorlagepflicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der missbilligenden Belehrung abgestellt, sodass es auf das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I, S. 3618) nicht ankommt. - OVG Saarland, 14.12.2017 - 2 A 662/17
Videoüberwachung des Verkaufsraums einer Apotheke
Maßgeblich ist daher das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.1.2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 31.10.2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist. - BVerwG, 25.01.2018 - 1 C 7.17
Ausländerbehörden sind für die Aufhebung eines vom Bundesamt angeordneten …
Maßgeblich ist hiernach das Aufenthaltsgesetz - AufenthG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter bei der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618). - BGH, 08.05.2018 - II ZB 26/17
Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als …
Diese Anerkennung setzt gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Gesetz vom 5. November 1975 [BGBl I 1975, 2803], zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2017 [BGBl I 2017, 3618] - Wirtschaftsprüferordnung; im Folgenden: WiPrO) den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt, d.h. maßgeblich mitbestimmt wird (siehe § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 WiPrO). - AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18
Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter Haftung von …
Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage vorgelegt, ob § 59e Abs. 2 Satz 1 und § 59f Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ( BRAO ) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8 veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618 ) geändert worden ist, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit sie der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter Haftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern als Rechtsanwaltsgesellschaft entgegenstehen, wenn nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die verantwortliche Führung der Gesellschaft und die Mehrheit der Geschäftsführer den Rechtsanwälten überlassen sind. - BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 3.19
Entscheidungen über die Vergabe von Frequenzen für 5 G im Wege der Versteigerung …
In der Sache hat das Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung I des Beschlusses, die auf § 55 Abs. 10 Satz 1 Alt. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in seiner hier maßgeblichen Fassung durch das Gesetz vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) gestützte Anordnung eines Vergabeverfahrens, zu Recht keine formell-rechtlichen Bedenken erhoben. - BVerwG, 27.10.2022 - 5 C 4.21
Kosten der Kindertagesförderung für ein Pflegekind
Das angefochtene Urteil steht zwar mit Bundesrecht nicht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sich der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Kosten der Kindertagesförderung für sein Mündel über die bereits gewährte Unterhaltspauschale hinaus aus § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) - SGB VIII -, für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) ergibt. - VG Trier, 01.03.2018 - 2 K 14025/17
Keine Privatschulkosten für Schülerin mit Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und …
- BVerwG, 12.12.2024 - 5 C 1.23
Kein Anspruch von Tagespflegepersonen auf hälftige Erstattung des auf …
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 3 B 11.16
Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers; Befristung des an die …
- BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17
Adolf Eichmann; Akten mit Personenbezug; Amtsermittlungspflicht; …
- VG Köln, 26.08.2024 - 1 K 8531/18
Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Vergabe- und Auktionsregeln für die …
- AGH Niedersachsen, 11.11.2019 - AGH 39/16
- VG Würzburg, 07.12.2017 - W 3 K 15.1434
Erstattung von Jugendhilfeleistungen - Kosten für Schulbegleiter
- VG Lüneburg, 16.07.2018 - 4 A 83/18
Atypik; finanzielle Überforderung; Inhalt; Reichweite; Runderlass des …
- VG Würzburg, 12.12.2019 - W 3 K 18.311
Keine Pflicht des Wohngeld-Antragstellers zur Duldung einer Inaugenscheinnahme …
- VG Oldenburg, 13.11.2017 - 3 A 4590/15
Afghanistan; Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes; …
- VK Sachsen-Anhalt, 29.06.2018 - 1 VK LSA 44/17
Vergabenachprüfungsverfahren: Ausschreibungsfreie interkommunale Zusammenarbeit …
- VG Würzburg, 15.03.2018 - W 3 K 17.791
Hilfe zur Erziehung
- VG Würzburg, 08.02.2018 - W 3 K 16.1084
Ambulante Autismustherapie
- BSG, 14.12.2018 - B 13 R 305/18 B
Vertretungszwang im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
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