Gesetzgebung
| BGBl. I 1978 S. 550 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1978 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 29.04.1978, Seite 550
- Zweites Gesetz zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
- vom 27.04.1978
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (9)
- BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77
Freie Mitarbeiter
Die Einordnung eines Dienstverhältnisses als Arbeitsverhältnis hat erhebliche rechtliche Folgen: Sie führt zur Anwendung besonderer, weit über die Schutzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehender Bestimmungen über den Kündigungsschutz (Kündigungsschutzgesetz - KSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 [BGBl. I S. 1317], zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1978 [BGBl. I S. 550]), des Tarifvertragsrechts (vgl. insbesondere das Tarifvertragsgesetz - TVG - in der Fassung vom 25. August 1969 [BGBl. I S. 1323], geändert durch das Heimarbeitsänderungsgesetz vom 29. Oktober 1974 [BGBl. I S. 2879]), des Betriebsverfassungsrechts oder - bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern - des Personalvertretungsrechts und schließlich des Arbeitsschutzrechts. - BAG, 02.08.1983 - 1 AZR 516/81
Erheblicher Personalabbau als Betriebsänderung
Bei der Frage, ob eine Personalreduzierung so erheblich ist, daß sie eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG darstellt, können für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des KÜndigungsschutzgesetzes vom 27.4.1978 (BGBl I S 550) die Zahlen- und Prozentangaben der Neufassung des § 17 Abs. 1 KSchG als Richtschnur dienen, jedoch mit der Maßgabe, daß von dem Personalabbau mindestens 5% der Belegschaft des Betriebs betroffen sein müssen.Die bisherigen Entscheidungen des Senats zur Frage der Erheblichkeit einer Personalverminderung sind allerdings zu Fällen aus der Zeit vor der Neufassung des § 17 Abs. 1 KSchG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes vom 27. April 1978 (BGBl. I S. 550) ergangen.
- BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 561/85
Anhörungsfrist für Betriebsrat bei Massenentlassungen
Eine solche Regelung wurde auch nicht in Betracht gezogen, als durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes vom 27. April 1978 (BGBl. I S. 550) gerade die Beteiligung des Betriebsrats bei Massenentlassungen nach § 17 KSchG gegenüber der bisherigen Rechtslage in den Absätzen 2 und 3 verstärkt wurde, obwohl in Abs. 2 Satz 1 für diesen Bereich eine "rechtzeitige" Unterrichtung des Betriebsrats gefordert wird.
- BAG, 22.01.1980 - 1 ABR 28/78
Einigungsstelle - Aufstellung eines Sozialplans - Sozialplanpflichtige …
Bei Zugrundelegung des § 17 Abs. 1 KSchG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes vom 27. April 1978 (BGBl. I, S. 550) zeigt sich, daß sich die dort genannten Zahlen für Betriebe ab 50 Arbeitnehmern zwischen 10 % und 5 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer bewe- 17 -. - BAG, 22.05.1979 - 1 AZR 848/76
Betriebsänderung - Betriebseinschränkung - Verringerung der sächlichen …
Die Zahlen- und Prozentangaben, die die Vorschrift vor ihrer Neufassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Kündigungsschützgesetzes vom 27. April 1978 (BGBl. I, S. 550) enthielt und die auch für den hier streitigen Vorgang aus dem Jahre 1976 in Betracht kommen, waren aber auch schon nach § 66 Abs. 2 BetrVG 1952 maßgebend für die dort normierte Unterrichtungs- und Beratungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat bei sog. Masseneinstellungen und Massenentlassungen. - ArbG Berlin, 22.06.2005 - 9 Ca 2728/05 Die Vorgaben aus der ersten Massenentlassungsrichtlinie der EG (Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17.02.1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, 75/129/EWG) wurden in der Folgezeit durch das Zweite Gesetz zur Änderung des KSchG vom 27.04.1978 (BGBl. I S. 550) umgesetzt.
- BSG, 14.08.1980 - 7 RAr 68/79
Betriebsrat - Massenentlassung - Stellungnahme - Entscheidung des …
- BAG, 02.02.1984 - 2 AZR 392/82 Ihre jetzige Fassung hat die Vorschrift durch das Zweite Gesetz zur Änderung des KUndigungsschutzgesetzes vom 27. April 1978 (BGBl. I S. 550; nachfolgend: Änderungsgesetz), in Kraft seit 30. April 1978, erhalten.
- BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848
Freie Mitarbeiter
Die Einordnung eines Dienstverhältnisses als Arbeitsverhältnis hat erhebliche rechtliche Folgen: Sie führt zur Anwendung besonderer, weit über die Schutzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehender Bestimmungen über den Kündigungsschutz (Kündigungsschutzgesetz - KSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 [BGBl. I S. 1317], zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1978 [BGBl. I S. 550]), des Tarifvertragsrechts (vgl. insbesondere das Tarifvertragsgesetz - TVG - in der Fassung vom 25. August 1969 [BGBl. I S. 1323], geändert durch das Heimarbeitsänderungsgesetz vom 29. Oktober 1974 [BGBl. I S. 2879]), des Betriebsverfassungsrechts oder - bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern - des Personalvertretungsrechts und schließlich des Arbeitsschutzrechts.
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