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11.06.1997

Bundestag - Drucksache 13/7934

BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:AusschussfürBildung,Wissenschaft,Forschung,TechnologieundTechnikfolgenabschätzung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1997 S. 1870   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,27493
BGBl. I 1997 S. 1870 (https://dejure.org/1997,27493)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 28.07.1997, Seite 1870
  • Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)
  • vom 22.07.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Artikel 7 (= Änderung des Urheberrechtsgesetzes, d. Red.) dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20).

In Nachschlagewerken (3)

 
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Wird zitiert von ... (33)

  • OLG Hamburg, 15.02.2010 - 2-27/09

    Strafbares Betrachten kinderpornographischer Internet-Seiten

    Diese Gleichstellung erfasst seit Erweiterung durch Art. 4 Nr. 1 Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl I, 1870, 1876), in Kraft getreten am 1. August 1997, auch "Datenspeicher".
  • BGH, 19.03.2013 - 1 StR 8/13

    Verbreitung kinderpornographischer Schriften (Begriff der kinderpornographischen …

    bb) Auch die Ausdehnung des § 184 Abs. 5 StGB aF auf die Darstellung "wirklichkeitsnaher" Geschehnisse durch das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I, S. 1870) sollte keine Erweiterung der Besitzverschaffungstatbestände auf Darstellungen in Worten bewirken.
  • BGH, 27.06.2001 - 1 StR 66/01

    Kinderpornographie im Internet

    Rn. 28 Die Gleichstellung der so gespeicherten Daten mit Schriften wurde mit dem Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I, S. 1870, 1876) eingeführt.
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