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Hinweis: Diese Drucksache gehört zu mehreren Gesetzgebungsvorgängen; siehe unten.

01.04.2004

Bundestag - Drucksache 15/2864

Bericht, Urheber:AusschussfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheit

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 1918   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,73096
BGBl. I 2004 S. 1918 (https://dejure.org/2004,73096)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 31.07.2004, Seite 1918
  • Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich
  • vom 21.07.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 23.02.2004   BT   Erneuerbare Energien sollen bis 2050 die Hälfte des Energieverbrauchs decken
  • 04.03.2004   BT   Erneuerbare-Energien-Novelle senkt Vergütung für Strom aus Windenergie
 
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Wird zitiert von ... (69)

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer …

    Rn. 3 Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz 2000 - EEG 2000) vom 29. März 2000 (BGBl I S. 305), das das Stromeinspeisungsgesetz zum 1. April 2000 ersetzte, und dessen am 1. August 2004 in Kraft getretene Neuregelung (Erneuerbare-Energien-Gesetz 2004 - EEG 2004) vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1918) behielten das Fördersystem des Stromeinspeisungsgesetzes in Gestalt gesetzlicher Abnahme- und Mindestvergütungspflichten der Netzbetreiber und Letztversorger im Grundsatz bei.
  • BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 194/12

    Vergütungspflicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bei vorübergehendem …

    Rn. 12 a) Durch eine Klage auf Leistung können die Klägerinnen keine rechtskräftige Entscheidung darüber herbeiführen, ob das zwischen den Parteien streitige, über 20 Kalenderjahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres gehende (gesetzliche) Rechtsverhältnis auf Abnahme und Vergütung des von den Klägerinnen in ihren Anlagen erzeugten und der Beklagten angebotenen Stroms aus Erneuerbaren Energien (§ 66 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 41 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 [BGBl. I S. 1634; im Folgenden EEG 2012], § 8 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 [BGBl. I S. 2074] in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung [im Folgenden: EEG 2009], § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 [BGBl. I S. 1918] in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung [im Folgenden: EEG 2004]) fortbesteht.

    Bei Schaffung des § 4 EEG 2004 ist der Gesetzgeber vielmehr von diesem zuvor auch für eine Abnahmepflicht noch bestehenden Ausschließlichkeitsgrundsatz abgerückt (…BT-Drucks. 15/2372, S. 16 ff.; 15/2864, S. 24), da die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (…ABl. L 283 vom 27. Oktober 2001, S. 33) entgegenstehende Vorgaben enthielt.

    Rn. 22 Dies hat der Gesetzgeber bei Schaffung des § 5 EEG 2004 wie folgt fortgeführt (…BT-Drucks. 15/2327, S. 26; 15/2864, S. 35 f.):.

    Rn. 24 (2) Zugleich machen die Gesetzesmaterialien deutlich, dass dem Gesetzgeber mit der Aufstellung des Ausschließlichkeitsgrundsatzes durchgängig daran gelegen war, einen in Mischerzeugung, also unter Einsatz von regenerativen und fossilen Energieträgern, gewonnenen Strom von einer vergütungsrechtlichen Privilegierung grundsätzlich auszunehmen und insbesondere auch keine auf den regenerativen Erzeugungsanteil bezogene anteilige Vergütungsprivilegierung zuzulassen (…vgl. BT-Drucks. 11/7971, aaO;… 14/2776, aaO; 15/2327, S. 21, 31; 15/2864 S. 29, 41; 16/8148, S. 49;… ferner Empfehlung 2008/15 der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 71).

    Entsprechendes gilt für die Nachfolgeregelung in Anlage 2 zu § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009 unter VII Nr. 2. Der Gesetzgeber hat sich dabei zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bewusst für diese einschneidende Regelung entschieden und die Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzvergütung zusätzlich dadurch absichern wollen, dass als Folge der Nichtbeachtung deren dauerhafter Verlust eintreten sollte (…BT-Drucks. 15/2327, S. 30; 15/2864, S. 40; 16/8148, S. 81).

    Rn. 31 (1) Der Ausschließlichkeitsgrundsatz zielt nach den Gesetzesbegründungen durchgängig nur darauf ab, diejenige Form der Stromerzeugung zu privilegieren, die im Interesse der Klima- und Umweltfreundlichkeit des Verfahrens - mit gewissen Ausnahmen etwa bei der Zünd- oder Stützfeuerung - vollständig auf dem Einsatz regenerativer Energieträger beruht (…BT-Drucks. 14/2776, aaO; 15/2327, S. 26; 15/2864, S. 35 f.; 16/8148, S. 48 f.).

    Damit einher geht die Zielsetzung, eine transparente Vergütung auf der Grundlage einfacher Nachweise zu ermöglichen, ohne Umfang und Anteil anderer an der Stromerzeugung beteiligter, aber nicht oder nicht gleichermaßen begünstigter Energieträger herausrechnen oder bewerten zu müssen (…Empfehlung 2008/15 der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 83;… vgl. auch BT-Drucks. 15/2327, S. 31; 15/2864, S. 41; 16/8148, S. 48 f., 55).

  • BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 262/12

    Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien: Weiter Anlagenbegriff nach …

    Die genannte Vorschrift hat - ergänzt durch die vergütungsrechtliche Bestimmung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 - die Regelung des § 3 Abs. 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG vom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1918, im Folgenden: EEG 2004) abgelöst.
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