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27.11.1985

Bundestag - Drucksache 10/4391

BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1986 S. 393   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,14211
BGBl. I 1986 S. 393 (https://dejure.org/1986,14211)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 17.04.1986, Seite 393
  • Dreiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafaussetzung zur Bewährung - (23. StrÄndG)
  • vom 13.04.1986

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (94)

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde …

    aa) Um die Bereitschaft des Untergebrachten zur Mitwirkung an der Behandlung im Maßregelvollzug zu stärken, wurde § 67 Abs. 4 StGB durch das Dreiundzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz (23. StrÄndG) vom 13. April 1986 (BGBl I S. 393) dahingehend neu gefasst, dass das letzte Drittel der Strafe - also der Zeitraum, der bei einer guten Sozialprognose in jedem Fall aussetzungsfähig ist - von der Anrechnungsmöglichkeit ausgenommen wurde.
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Seit ihrer Änderung durch Art. 1 Nr. 10 des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (23. StrÄndG; BGBl I 1986, S. 393) hat die Vorschrift heute folgenden Wortlaut:.
  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Die Vorschrift erhielt durch das Dreiundzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz (23. StrÄndG) vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) folgende Fassung:.
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