Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

20.04.1998

Bundestag - Drucksache 13/10428

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustiz(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. II 1998 S. 2327   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,30157
BGBl. II 1998 S. 2327 (https://dejure.org/1998,30157)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,30157) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben am 21.09.1998, Seite 2327
  • Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung - IntBestG)
  • vom 10.09.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Die Strafbarkeit wegen Untreue tritt damit neben die Straftatbestände spezieller Regelwerke wie der des Kreditwesengesetzes (§§ 54 ff. KWG), des Aktiengesetzes (§ 399 ff. AktG) und des Parteiengesetzes (§ 31d PartG) oder stellt den einzigen strafrechtlichen Ansatzpunkt dar, wo Sonderregelungen fehlen wie im Falle des Haushaltsrechts (vgl. dazu Coenen, Die Strafbarkeit von Verstößen gegen das Haushaltsrecht bei der Bewirtschaftung öffentlicher Mittel, 2000) oder - bis zur Verabschiedung des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. September 1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 10. September 1998 (BGBl II S. 2340) und des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 10. September 1998 (BGBl II S. 2327) - bei manchen Erscheinungsformen der Bestechung mit Auslandsbezug (…vgl. dazu Saliger/Gaede, HRRS 2008, S. 57 ).
  • BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

    Rn. 28 III. Eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 334 StGB in Verbindung mit den Vorschriften des EUBestG (Gesetz zu dem Protokoll vom 27. September 1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 10. September 1998, BGBl II 2340, zuletzt geänd. durch Ges. vom 21. Juli 2004, BGBl I 1763) oder des IntBestG (Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 10. September 1998, BGBl II 2327) hat das Landgericht verneint.
  • BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05

    Verurteilungen wegen Bestechung eines Wuppertaler Stadtrats teilweise aufgehoben

    Die deutsche Umsetzung dieses Übereinkommens (Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr - IntBestG, BGBl II 1998, 2327 f.) führt daher in § 2 IntBestG zu dem Ergebnis, dass die Bestrafung der Bestechung eines ausländischen Abgeordneten nach deutschem Strafrecht unter wesentlich weitergehenden tatbestandlichen Voraussetzungen möglich ist als die Bestrafung eines inländischen Abgeordneten nach § 108e StGB (…vgl. dazu Möhrenschlager in Festschrift für Ulrich Weber, 2004, S. 217, 228); das Verhältnis der beiden Normen bei den von beiden Straftatbeständen umfassten Mitgliedern des Europäischen Parlaments bleibt damit unklar (vgl. auch Zieschang NJW 1999, 105).
  • BGH, 05.07.2022 - StB 7/22

    BGH entscheidet zur Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit und Bestechung von …

    Für das UNÜbk gilt dies umso mehr, als dieses hinter den Anforderungen des - dem Art. 2 § 2 IntBestG zugrundeliegenden - OECDÜbereinkommens vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (fortan: OECDÜbk) zurückbleibt, dem der Bundestag mit Gesetz vom 10. September 1998 (BGBl. II S. 2327) zugestimmt hat.
  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 627/17

    Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer …

    a) Als taugliche Geldwäschevortaten kommen dann nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB sowohl Straftaten nach § 299 StGB - wenn sie gewerbsmäßig begangen wurden - sowie gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StGB Straftaten gemäß (bis zum 25. November 2015) § 334 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB in Verbindung mit Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b, § 4 des Gesetzes über die Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) vom 10. September 1998 (BGBl. II, S. 2327) beziehungsweise (ab dem 26. November 2015) § 334 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 335a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB in Betracht.
  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 626/17

    Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer …

    a) Als taugliche Geldwäschevortaten kommen dann nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB sowohl Straftaten gemäß § 299 StGB - wenn sie gewerbsmäßig begangen wurden - sowie nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StGB Straftaten gemäß (bis zum 25. November 2015) § 334 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB in Verbindung mit Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b, § 4 des Gesetzes über die Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) vom 10. September 1998 (BGBl. II S. 2327) beziehungsweise (ab dem 26. November 2015) § 334 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 335a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB in Betracht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht Bundesgesetzblatt
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht