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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 05.12.2024 - 1 KN 7/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,50578
OVG Schleswig-Holstein, 05.12.2024 - 1 KN 7/23 (https://dejure.org/2024,50578)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05.12.2024 - 1 KN 7/23 (https://dejure.org/2024,50578)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05. Dezember 2024 - 1 KN 7/23 (https://dejure.org/2024,50578)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans (ohne Erfolg)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzinteresse zur Überprüfung des Bebauungsplans und Erklärung der Unwirksamkeit; Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange bei der Aufstellung des Bebauungsplans; Einholung eines Lärmgutachtens bzgl. der Auswirkungen des planinduzierten ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (46)

  • BVerwG, 16.06.2020 - 4 BN 53.19

    Antragsbefugnis eines Planaußenliegers im Normenkontrollverfahren bei …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.12.2024 - 1 KN 7/23
    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin vom 5. September 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2020 (4 BN 53.19) das Urteil des Senats aufgehoben, soweit der Normenkontrollantrag zum Az. 1 KN 18/17 gegen den streitgegenständlichen Bebauungsplan (Nr. 67) abgelehnt worden ist und hat die Sache insoweit zurückverwiesen.

    Selbst eine Lärmzunahme, die, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, kann danach zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 -, Rn. 10, juris, m.w.N;… vgl. auch Senatsurteil vom 22. November 2021 - 1 KN 13/16 -, juris Rn. 42).

    Rn. 55 "[…] der Senat geht - nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 - das Urteil vom 6. Juni 2019 aufgehoben hatte, mit dem der Normenkontrollantrag der Antragstellerin vom 3. August 2017 als unzulässig abgelehnt worden war, und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat - davon aus, dass die Antragstellerin antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist.".

    Mit der nachträglichen Einholung eines Lärmgutachtens, das sich auch mit den Auswirkungen des planinduzierten Neuverkehrs befasst, hat die Antragsgegnerin hinreichend ermittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen ihre Planung hat und damit den vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 16. Juni 2020 (4 BN 53.19) festgestellten Ermittlungsfehler geheilt.

    Rn. 91 Es liegt auch kein Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020 (4 BN 53.19) vor.

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 16. Juni 2020 (4 BN 53.19) Folgendes ausgeführt:.

    Es ist folglich unschädlich, dass die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren insofern keine entsprechenden Ermittlungen (§ 2 Abs. 3 BauGB) angestellt hat." (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 -, juris Rn. 12).

    Entsprechend den oben zitierten Ausführungen in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020 (4 BN 53.19) kann der Ziel- und Quellverkehr zum/vom streitbefangenen Plangebiet nur im Bereich der Travemünder Landstraße dem Plangebiet zugerechnet werden, mit Erreichen der B 76 geht er aber im allgemeinen Straßenverkehr auf und kann davon nicht mehr unterschieden werden.

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.02.2018 - 1 MR 10/17

    Klagebefugnis für die Geltendmachung von von mehreren Bebauungsplänen ausgehenden …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.12.2024 - 1 KN 7/23
    Die Eilanträge wurden zunächst mit Beschluss des Senats vom 1. Februar 2018 (1 MR 10/17) abgelehnt.

    Mit Beschluss vom 29. Dezember 2020 hat der Senat auf Antrag der Antragstellerin seinen Beschluss vom 1. Februar 2018 (1 MR 10/17) geändert und den streitgegenständlichen Bebauungsplan außer Vollzug gesetzt.

    Rn. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die bisher ergangenen gerichtlichen Entscheidungen - auch in dem Eilverfahren zum Az. 1 MR 10/17 und in dem weiteren Normenkontrollverfahren zum Az. 1 KN 18/17 - und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A und B und Beiakten A - F zu dem Verfahren 1 KN 18/17) Bezug genommen.

    Der Senat hat hierzu in dem Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 1 MR 10/17 - Folgendes ausgeführt:.

    Der Senat hat hierzu in dem Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 1 MR 10/17 - Folgendes ausgeführt:.

    Der von der Antragstellerin nunmehr in Bezug genommene Wert von planungsbedingt zusätzlichen 930 Kfz/Tag beruht auf der Berechnung des Senats in der Ausgangsentscheidung im Eilverfahren (Beschluss vom 1. Februar 2018 - 1 MR 10/17 -, juris Rn. 15 ff.).

    Es wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 29. Dezember 2020 (1 MR 10/17, BA S. 7 f.), wonach die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Regelfall gewahrt sind, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind (vgl. Ziffer 6.4.2 des Lärmgutachtens und S. 37 der Planbegründung).

    Zu der Frage, inwieweit die Werte der DIN 18005-1 zu berücksichtigen sind, hat der Senat im Beschluss vom 29. Dezember 2020 (1 MR 10/17) Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.03.2018 - 1 KN 4/15

    Pinneberger Bebauungsplan Parkstadt Eggerstedt unwirksam

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.12.2024 - 1 KN 7/23
    Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG…, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 7.11 -, juris Rn. 10; Senatsurteil vom 15. März 2018 - 1 KN 4/15 -, juris Rn. 45).

    Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (Senatsurteil vom 15. März 2018 - 1 KN 4/15 -, juris Rn. 67;… vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2024, § 1 Rn. 185).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2025 - 8 S 1594/23

    Normenkontrollantrag gegen einen ein gesetzlich geschütztes Biotop überplanenden …

    Rn. 149 Ungeachtet der Frage, inwieweit § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB auch auf einen nach § 30 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BNatSchG erforderlichen Ausgleich Anwendung findet (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.12.2024 - 1 KN 7/23 -, juris Rn. 125, das ohne weitere Begründung von einer Anwendbarkeit ausgeht;… vgl. ferner Schrödter/Gellermann, a.a.O., § 1a Rn. 250), fehlte es an einem danach erforderlichen städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB, der eine hinreichende Sicherung auf dem Grundstück des Dritten gewährleisten könnte (…vgl. zu den Anforderungen etwa Gellermann, a.a.O., § 1a Rn. 89).
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2025 - 1 KN 23/20
    Die Belastung mit Verkehrslärm ist (in Mischgebieten) jedenfalls unterhalb eines Dauerschallpegels von 69 dB(A) am Tag und 59 dB(A) in der Nacht grundsätzlich der Abwägung zugänglich (vgl. Urteil des Senats vom 6. Januar 2025 - 1 KN 7/23 -, juris Rn. 137 ff. ;… Urteil vom 6. Mai 2025 - 1 KN 11/20 -, juris Rn. 92 zu der bislang höchstrichterlich nicht exakt gezogenen Grenze der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2025 - 1 KN 23/20
    Die Belastung mit Verkehrslärm ist (in Mischgebieten) jedenfalls unterhalb eines Dauerschallpegels von 69 dB(A) am Tag und 59 dB(A) in der Nacht grundsätzlich der Abwägung zugänglich (vgl. Urteil des Senats vom 6. Januar 2025 - 1 KN 7/23 -, juris Rn. 137 ff. ;… Urteil vom 6. Mai 2025 - 1 KN 11/20 -, juris Rn. 92 zu der bislang höchstrichterlich nicht exakt gezogenen Grenze der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle).
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