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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 23.03.1987 - 11 W 28/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,4000
OLG Hamm, 23.03.1987 - 11 W 28/86 (https://dejure.org/1987,4000)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.03.1987 - 11 W 28/86 (https://dejure.org/1987,4000)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. März 1987 - 11 W 28/86 (https://dejure.org/1987,4000)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 138, 242, 426, 1353
    Familienvermögensrecht; Bruchteilsgemeinschaft; Gesamtschuldnerausgleich; Ausgleich unter gesamtschuldnerisch haftenden geschiedenen Eheleuten bei teilweise nichtigen sog. Kettenkreditverträgen; Umschuldung und Kreditablösung bei Ratenkreditverträgen; Nachwirkungen der ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 55
  • FamRZ 1987, 1135
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.01.1987 - III ZR 217/85

    Auswirkungen der Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages auf einen …

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.1987 - 11 W 28/86
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zum Beispiel Urteil vom 12. Februar 1986 - WM 1986, 1246; ebenso jetzt BGHZ 99, 333) führt die Einbeziehung sittenwidrig überhöhter Ablösungsbeträge allein nicht zu der Nichtigkeit eines Kreditvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB, sondern vielmehr ist der - für sich gesehen gültige - Vertrag entsprechend den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage anzupassen.

    Die Anpassung von Kreditverträgen, die einen sittenwidrigen Vorvertrag aufstocken bzw. ablösen, beruht auf den Grundsätzen, die von Rechtsprechung und Lehre in Anwendung des § 242 BGB für die Fallgestaltungen des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entwickelt worden sind (vgl. Senat WM 1986, 1246, und BGH NJW 1987, 944).

  • OLG Hamm, 12.02.1986 - 11 U 153/85
    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.1987 - 11 W 28/86
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zum Beispiel Urteil vom 12. Februar 1986 - WM 1986, 1246; ebenso jetzt BGHZ 99, 333) führt die Einbeziehung sittenwidrig überhöhter Ablösungsbeträge allein nicht zu der Nichtigkeit eines Kreditvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB, sondern vielmehr ist der - für sich gesehen gültige - Vertrag entsprechend den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage anzupassen.

    Die Anpassung von Kreditverträgen, die einen sittenwidrigen Vorvertrag aufstocken bzw. ablösen, beruht auf den Grundsätzen, die von Rechtsprechung und Lehre in Anwendung des § 242 BGB für die Fallgestaltungen des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entwickelt worden sind (vgl. Senat WM 1986, 1246, und BGH NJW 1987, 944).

  • BGH, 09.04.1970 - KZR 7/69

    Ausschließlichkeitsvereinbarung als Vertrag zugunsten …

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.1987 - 11 W 28/86
    Angesichts der Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten steht dem Richter insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu, so daß der Vollzug der Anpassung, der gegebenenfalls von Amts wegen vorzunehmen ist (BGH LM Nr. 38 zu § 242 (Ba) BGB; BGHZ 54, 145, 155 = NJW 1970, 2157, 2159), sich jedenfalls der Sache nach als eine Art richterlicher Vertragsgestaltung darstellt (…vgl. Roth, aaO Rdn. 516).
  • RG, 17.10.1904 - VI 587/03

    Regreß des Bürgen oder dritten Verpfänders; Aufrechnung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.1987 - 11 W 28/86
    d) Es mag zwar Fälle geben, in denen dem in Anspruch genommenen Gesamtschuldner zugemutet werden kann, dem Gläubiger gegenüber eine die Gesamtschuld mindernde Einwendung geltend zu machen mit der Folge, daß er die anderen Gesamtschuldner nicht auf Ausgleich in Anspruch nehmen kann, wenn er die Geltendmachung der Einwendung schuldhaft unterlassen hat (vgl. RGZ 59, 207 ff); dies entspricht der aus dem zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden gesetzlichen oder auch vertraglichen Schuldverhältnis folgenden wechselseitigen Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß kein Gesamtschuldner letztlich zu einem höheren Anteil herangezogen wird, als seiner Beteiligung im Innenverhältnis unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gesamtschuld entspricht (…vgl. Reinicke/Tiedtke, aaO S. 76).
  • BGH, 18.12.2008 - I ZB 68/08

    Auskunft über Tintenpatronen

    Des Weiteren können sich auch aus dem zwischen diesen Schuldnerinnen und der P. AG möglicherweise bestehenden Gesamtschuldverhältnis und der sich daraus gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden Mitwirkungspflicht der P. AG neben einer Verpflichtung zur Beibringung von Beweisen (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 1988, 55;… Staudinger/Noack, BGB [2005], § 426 Rdn. 76 m.w.N.) Auskunftsansprüche ergeben.
  • OLG Köln, 07.12.1994 - 13 W 62/94

    Gesamtschuldnerausgleich für Ratenkredit nach Beendigung nichtehelicher …

    Bei vereinbarter ratenweiser Schuldentilgung mit feststehender Fälligkeit der einzelnen Raten beschränkt sich die Mitwirkungs - bzw. Freistellungsverpflichtung demgemäß auf den von jedem Gesamtschuldner im Innenverhältnis geschuldeten Anteil an den einzelnen Raten zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der zukünftig fällig werdenden Raten (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1988, 55).
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