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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 55.80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,3494
BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 55.80 (https://dejure.org/1983,3494)
BVerwG, Entscheidung vom 01.07.1983 - 2 C 55.80 (https://dejure.org/1983,3494)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juli 1983 - 2 C 55.80 (https://dejure.org/1983,3494)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Bestehen der Klagebefugnis eines Unternehmens auf Anerkennung als Selbsthilfeeinrichtung der Beamten - Vorliegen einer genehmigungsfreien Nebentätigkeit eines Beamten für eine Selbsthilfeeinrichtung - Betreuung von Beamten zum Zwecke der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1984, 652
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 16.03.1972 - II C 12.71

    Vereinbarkeit der Tätigkeit im Aufsichtsrat einer örtlichen Bank bzw. Sparkasse …

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 55.80
    Maßgebend für ein Einschreiten des Dienstherrn sind hierbei ausschließlich dienstliche Interessen (vgl.Urteil vom 17. September 1970 - BVerwG 2 C 2.69 - [Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 4]; BVerwGE 40, 11 [BVerwG 16.03.1972 - BVerwG II C 12/71] [16]).

    Insoweit steht diese Regelung in Ergänzung zu § 65 Abs. 2 BBG, wonach die Genehmigung einer (genehmigungspflichtigen) Nebentätigkeit nur versagt werden darf, wenn von ihr eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (dienstliche Leistungen, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten oder andere dienstliche Interessen) zu besorgen ist (vgl. hierzu BVerwGE 60, 254 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78] [256 f.] mit weiteren Nachweisen; zu den im übrigen unterschiedlichen Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit und für das Einschreiten gegen den Mißbrauch einer genehmigungsfreien Nebentätigkeit vgl. BVerwGE 40, 11 [BVerwG 16.03.1972 - BVerwG II C 12/71] [14 f.]).

    Zwar liegt § 66 BBG eine Abwägung der Interessen des öffentlichen Dienstes nicht nur mit dem Grundrecht des Beamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zugrunde, sondern es ging auch darum, die Interessen des öffentlichen Dienstes mit anderen anerkennenswerten Interessen - seien es solche des Beamten allein oder seien es auch solche des Dienstherrn oder einer breiteren Allgemeinheit - in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerwGE 40, 11 [BVerwG 16.03.1972 - BVerwG II C 12/71] [15]).

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78

    Versagung einer Genehmigung - Nebentätigkeit eines Steuerbeamten - …

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 55.80
    Insoweit steht diese Regelung in Ergänzung zu § 65 Abs. 2 BBG, wonach die Genehmigung einer (genehmigungspflichtigen) Nebentätigkeit nur versagt werden darf, wenn von ihr eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (dienstliche Leistungen, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten oder andere dienstliche Interessen) zu besorgen ist (vgl. hierzu BVerwGE 60, 254 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78] [256 f.] mit weiteren Nachweisen; zu den im übrigen unterschiedlichen Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit und für das Einschreiten gegen den Mißbrauch einer genehmigungsfreien Nebentätigkeit vgl. BVerwGE 40, 11 [BVerwG 16.03.1972 - BVerwG II C 12/71] [14 f.]).

    Hieraus folgt, daß ein Dritter die einem Beamten erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung nicht angreifen kann: Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Nebentätigkeit dienen einem angemessenen Ausgleich zwischen dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten individuellen Grundrecht des einzelnen Beamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und den durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) geschützten Interessen des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerwGE 60, 254 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78] [256]); sie schützen dienstliche (öffentliche) Interessen und begründen jedenfalls für außenstehende Dritte keine individuelle Rechtsposition (vgl. auch OVG Hamburg, NJW 1964, 834 f. [OVG Hamburg 08.08.1963 - OVG Bf. II 103/62]; Fürst, GKÖD I Teil 1, K § 66 Rz 16).

  • BVerwG, 07.01.1972 - IV C 49.68

    Klageerhebung ohne Vorverfahren bei wiederholt gleichen Streitgegenständen - …

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 55.80
    Die Klägerin könnte einen Anspruch auf fehlerfreien - insbesondere willkürfreien - Gebrauch dieses Ermessens nur geltend machen, wenn die Regelung, die der Verwaltung ein Ermessen einräumt, zumindest auch ihren individuellen Interessen zu dienen bestimmt wäre (vgl. BVerwGE 39, 235 [BVerwG 07.01.1972 - BVerwG IV C 49.68] [237] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 30.06.1976 - VI C 46.74

    Einbuße des Ansehens der Polizei durch Nebentätigkeit eines Polizeibeamten - …

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 55.80
    Eine Beeinträchtigung solcher Interessen liegt insbesondere nicht ohne weiteres dann vor, wenn der Beamte durch die Nebentätigkeit in Wettbewerb zu dritten Personen tritt und diese dadurch in ihren Erwerbschancen geschmälert werden (vgl. BVerwGE 12, 34 [BVerwG 26.01.1961 - BVerwG II C 108.59] [36 f.];Urteil vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [Buchholz 237.90 § 81 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein Nr. 1]).
  • BVerwG, 17.09.1970 - II C 2.69

    Anspruch auf Genehmigung einer Nebentätigkeit - Entscheidung über den Antrag …

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 55.80
    Maßgebend für ein Einschreiten des Dienstherrn sind hierbei ausschließlich dienstliche Interessen (vgl.Urteil vom 17. September 1970 - BVerwG 2 C 2.69 - [Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 4]; BVerwGE 40, 11 [BVerwG 16.03.1972 - BVerwG II C 12/71] [16]).
  • BVerwG, 26.01.1961 - II C 108.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 55.80
    Eine Beeinträchtigung solcher Interessen liegt insbesondere nicht ohne weiteres dann vor, wenn der Beamte durch die Nebentätigkeit in Wettbewerb zu dritten Personen tritt und diese dadurch in ihren Erwerbschancen geschmälert werden (vgl. BVerwGE 12, 34 [BVerwG 26.01.1961 - BVerwG II C 108.59] [36 f.];Urteil vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [Buchholz 237.90 § 81 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein Nr. 1]).
  • OVG Hamburg, 08.08.1963 - Bf II 103/62
    Auszug aus BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 55.80
    Hieraus folgt, daß ein Dritter die einem Beamten erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung nicht angreifen kann: Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Nebentätigkeit dienen einem angemessenen Ausgleich zwischen dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten individuellen Grundrecht des einzelnen Beamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und den durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) geschützten Interessen des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerwGE 60, 254 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78] [256]); sie schützen dienstliche (öffentliche) Interessen und begründen jedenfalls für außenstehende Dritte keine individuelle Rechtsposition (vgl. auch OVG Hamburg, NJW 1964, 834 f. [OVG Hamburg 08.08.1963 - OVG Bf. II 103/62]; Fürst, GKÖD I Teil 1, K § 66 Rz 16).
  • BVerwG, 06.12.1989 - 6 C 52.87

    Soldatengesetz - Beschäftigungsuntersagung - Erwerbstätigkeit von …

    Für die Fallgruppe, bei der es um den Schutz vor den schädlichen Folgen eines Mißbrauchs früheren Amtswissens sowie im Ergebnis vor denen eines unlauteren Wettbewerbs geht, wird dies in Anlehnung an die vom Oberverwaltungsgericht zutreffend wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nebentätigkeitsrecht der Beamten geschehen können (vgl. BVerwGE 60, 254 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78]; Urteil des Senats vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 -, Buchholz 237.90 § 81 LBG Schl-H Nr. 1 = ZBR 1977, 27; Urteile des 2. Senats vom 30. Juni 1983 - BVerwG 2 C 57.82 - Buchholz 238.5 § 40 DRiG Nr. 1 und vom 1. Juli 1983 - BVerwG 2 C 55.80 - Buchholz 232 § 66 BBG Nr. 3).
  • BGH, 10.02.1994 - I ZR 16/92

    Versicherungsvermittlung im öffentlichen Dienst - Verstoß gegen Berufsregeln; …

    Des weiteren ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, daß allein wegen dieses Verstoßes das vorliegend in Rede stehende Verhalten der Beklagten wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, da die Vorschriften über die Nebentätigkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienstlichen Interessen dienen und nicht die Individualinteressen der Mitbewerber oder sonstiger Dritter schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.7.1983 - 2 C 55.80, DÖV 1984, 346).
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