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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 31.05.2007 - 27 U 229/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,13465
OLG Hamm, 31.05.2007 - 27 U 229/06 (https://dejure.org/2007,13465)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.05.2007 - 27 U 229/06 (https://dejure.org/2007,13465)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. Mai 2007 - 27 U 229/06 (https://dejure.org/2007,13465)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Unterlassungsanspruch des fristlos gekündigten Mitarbeiters gegen Rundschreiben zur Bekanntgabe der Kündigung im Unternehmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen; Zulässigkeit eines Informationsschreibens betreffend die Kündigung oder das Ausscheiden eines Mitarbeiters; Auslegung des Begriffes der "Schmähkritik"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2007 - 27 U 229/06
    Dem Verfügungskläger steht kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 und 2 BGB, §§ 186, 187 StGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein von Art. 1 und Art. 2 GG garantiertes und als sonstiges Recht i.S.v. § 823 I BGB vor objektiv rechtswidrigen Eingriffen geschütztes (vgl. hierzu BGHZ 13, 334 = NJW 1954, 1404; BGHZ 95, 212 = NJW 1985, 2644) Persönlichkeitsrecht zu, weil die Unterlassung ehrverletzender Meinungsäußerungen nur dann verlangt werden kann, wenn es sich hierbei nicht um eine durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckte subjektive Wertung, sondern entweder um eine nicht dem Grundrechtsschutz unterfallende Schmähkritik, Formalbeleidigung oder die Menschenwürde antastende Äußerung (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2000, 1036, 1038 m.w.N.), und eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung nur dann untersagt werden kann, wenn es sich um eine unwahre, ggf. auch nur nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung oder um eine zwar wahre Tatsachenbehauptung handelt, an deren Verbreitung aber ausnahmsweise kein schützenswertes Interesse besteht.

    Eine Äußerung ist deshalb insgesamt den für die Meinungsäußerung geltenden Regeln zu unterstellen, wenn ihr tatsächlicher Gehalt gegenüber den in ihr enthaltenen wertenden Elementen deutlich zurücktritt (BGH NJW 2000, 1036, 1038 m.w.N.).

  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53

    Veröffentlichung von Briefen

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2007 - 27 U 229/06
    Dem Verfügungskläger steht kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 und 2 BGB, §§ 186, 187 StGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein von Art. 1 und Art. 2 GG garantiertes und als sonstiges Recht i.S.v. § 823 I BGB vor objektiv rechtswidrigen Eingriffen geschütztes (vgl. hierzu BGHZ 13, 334 = NJW 1954, 1404; BGHZ 95, 212 = NJW 1985, 2644) Persönlichkeitsrecht zu, weil die Unterlassung ehrverletzender Meinungsäußerungen nur dann verlangt werden kann, wenn es sich hierbei nicht um eine durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckte subjektive Wertung, sondern entweder um eine nicht dem Grundrechtsschutz unterfallende Schmähkritik, Formalbeleidigung oder die Menschenwürde antastende Äußerung (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2000, 1036, 1038 m.w.N.), und eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung nur dann untersagt werden kann, wenn es sich um eine unwahre, ggf. auch nur nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung oder um eine zwar wahre Tatsachenbehauptung handelt, an deren Verbreitung aber ausnahmsweise kein schützenswertes Interesse besteht.
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2007 - 27 U 229/06
    Gerade um einen wirksamen Grundrechtsschutz zu gewährleisten, erfasst die Meinungsfreiheit des Art. 5 GG auch solche Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen vermengt sind, die aber durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden, insbesondere wenn eine Trennung von wertenden und tatsächlichen Gehalten die Äußerung aufheben oder verfälschen würde (BVerfG NJW 1992, 1439, 1440).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2007 - 27 U 229/06
    Letzteres ist indes nur dann der Fall, wenn die Aussage entweder die Intim- oder Privatsphäre oder eine vertrauliche Sphäre betrifft und sich nicht durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt, oder wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zum Interesse an der Verbreitung der Wahrheit besteht (vgl. BVerfG NJW 1999, 1322; 2000, 2413; BGH NJW 1999, 2893).
  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines …

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2007 - 27 U 229/06
    Von einer solchen kann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BGH NJW 2002, 1192, 1193 m.w.N.; st. Rspr.).
  • BGH, 09.07.1985 - VI ZR 214/83

    Sondereinheit 'Nachtigall' - Allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 823 Abs. 2 BGB …

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2007 - 27 U 229/06
    Dem Verfügungskläger steht kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 und 2 BGB, §§ 186, 187 StGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein von Art. 1 und Art. 2 GG garantiertes und als sonstiges Recht i.S.v. § 823 I BGB vor objektiv rechtswidrigen Eingriffen geschütztes (vgl. hierzu BGHZ 13, 334 = NJW 1954, 1404; BGHZ 95, 212 = NJW 1985, 2644) Persönlichkeitsrecht zu, weil die Unterlassung ehrverletzender Meinungsäußerungen nur dann verlangt werden kann, wenn es sich hierbei nicht um eine durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckte subjektive Wertung, sondern entweder um eine nicht dem Grundrechtsschutz unterfallende Schmähkritik, Formalbeleidigung oder die Menschenwürde antastende Äußerung (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2000, 1036, 1038 m.w.N.), und eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung nur dann untersagt werden kann, wenn es sich um eine unwahre, ggf. auch nur nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung oder um eine zwar wahre Tatsachenbehauptung handelt, an deren Verbreitung aber ausnahmsweise kein schützenswertes Interesse besteht.
  • BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94

    Zur Veröffentlichung einer Liste von "IM" des MfS

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2007 - 27 U 229/06
    Letzteres ist indes nur dann der Fall, wenn die Aussage entweder die Intim- oder Privatsphäre oder eine vertrauliche Sphäre betrifft und sich nicht durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt, oder wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zum Interesse an der Verbreitung der Wahrheit besteht (vgl. BVerfG NJW 1999, 1322; 2000, 2413; BGH NJW 1999, 2893).
  • BGH, 29.06.1999 - VI ZR 264/98

    Klage des Prinzen Ernst August von Hannover auf Unterlassung der Veröffentlichung …

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2007 - 27 U 229/06
    Letzteres ist indes nur dann der Fall, wenn die Aussage entweder die Intim- oder Privatsphäre oder eine vertrauliche Sphäre betrifft und sich nicht durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt, oder wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zum Interesse an der Verbreitung der Wahrheit besteht (vgl. BVerfG NJW 1999, 1322; 2000, 2413; BGH NJW 1999, 2893).
  • BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96

    Anspruch auf Unterlassung einer aus dem Zusammenhang gerissenen …

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2007 - 27 U 229/06
    Aber auch soweit das Rundschreiben geeignet sein kann, ein nachteiliges Licht auf den Verfügungskläger zu werfen und damit einen Schaden anzurichten, fällt die stets gebotene Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Grundrecht der Verfügungsbeklagten aus Art. 5 GG (vgl. dazu BGH NJW 1997, 2513) zugunsten letzterer aus.
  • BAG, 26.08.1997 - 9 AZR 61/96

    Unterlassung ehrverletzender Äußerungen

    Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2007 - 27 U 229/06
    Mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.8.1997 (BAG 9 AZR 61/96 =NZA 1998, 712) zugrunde lag, auf die der Verfügungskläger sich beruft, ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht im Entferntesten vergleichbar.
  • LAG Schleswig-Holstein, 04.03.2026 - 3 Sa 185/25

    Unterlassen von ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen

    Eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung kann nur dann untersagt werden, wenn es sich um eine unwahre, ggf. auch nur nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung oder um eine zwar wahre Tatsachenbehauptung handelt, an deren Verbreitung aber ausnahmsweise kein schützenswertes Interesse besteht (vgl. zB. OLG Hamm 31. Mai 2007 - 27 U 229/06 - Rn. 3, juris).
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