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Rechtsprechung
   RG, 08.05.1941 - 3 D 209/41   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1941,23
RG, 08.05.1941 - 3 D 209/41 (https://dejure.org/1941,23)
RG, Entscheidung vom 08.05.1941 - 3 D 209/41 (https://dejure.org/1941,23)
RG, Entscheidung vom 08. Mai 1941 - 3 D 209/41 (https://dejure.org/1941,23)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 75, 190
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 16.06.1953 - 1 StR 67/53

    Rechtsmittel

    Sie rechtfertigte sich auch nicht aus den Grundsätzen der Entscheidung RGSt 75, 190; dort ist der Fall behandelt, dass das strengere Gesetz nur Freiheitsstrafe, das mildere jedoch nur oder auch Geldstrafe als Hauptstrafe vorsieht.
  • BGH, 02.11.1954 - 2 StR 192/54

    Rechtsmittel

    Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von §§ 266 Abs. 1 und 351 Abs. 2 StGB droht § 266 Abs. 1 die "schwerste Strafe" i.S. des § 73 StGB an (im Anschluss an RGSt 75, 190).

    Dass in solchem Falle Tateinheit möglich ist, entspricht der ständigen und überzeugend begründeten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 69, 333; 70, 53[57]; 75, 190).

    Allerdings übersieht das Landgericht, dass im vorliegenden Falle nicht § 351 Abs. 2, sondern § 266 Abs. 1 StGB die "schwerste Strafe" im Sinne des § 73 StGB androht (vgl RGSt 75, 190).

  • BGH, 11.07.1957 - 4 StR 569/56

    Rechtsmittel

    Dort ist ausgeführt, daß § 230 die schwerste Strafe androhe, aber der Mindeststrafrahmen des § 326 StGB nicht unterschritten werden dürfe (vgl RGSt 73, 148; 75, 190; BGH in LM Nr. 42 zu § 73 StGB).
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