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Rechtsprechung
   BGH, 08.02.2022 - 5 StR 243/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,3588
BGH, 08.02.2022 - 5 StR 243/21 (https://dejure.org/2022,3588)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2022 - 5 StR 243/21 (https://dejure.org/2022,3588)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2022 - 5 StR 243/21 (https://dejure.org/2022,3588)
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Volltextveröffentlichungen (13)

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  • HRR Strafrecht

    § 249 StPO
    Selbstleseverfahren (Bestimmtheit; Bezeichnung der eingeführten Urkunden; Identifizierbarkeit; Individualisierbarkeit)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Anforderungen an eine Anordnung des Selbstleseverfahrens und die Bezeichnung der erfassten Urkunden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 2 StPO, § 261 StPO, § 273 Abs 1 StPO, § 337 Abs 1 StPO
    Hauptverhandlung in Strafsachen: Anforderungen an eine Anordnung des Selbstleseverfahrens und die Bezeichnung der erfassten Urkunden

  • IWW

    § 249 Abs. 2 StPO, § 250 StPO, § 256 Abs. 1 Nr. 1, 5 StPO, § 273 Abs. 1 StPO, § 261 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 249 Abs. 1, §§ 250, 251 ff. StPO, § 358 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zu Verfahrensrügen

  • Wolters Kluwer

    Genaue Bezeichnung der im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden im Hauptverhandlungsprotokoll i.R.e. Verurteilung wegen vorsätzlichen Bankrotts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 249 Abs. 2 ; StPO § 273 Abs. 1
    Genaue Bezeichnung der im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden im Hauptverhandlungsprotokoll i.R.e. Verurteilung wegen vorsätzlichen Bankrotts

  • datenbank.nwb.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2022, 504
  • NStZ-RR 2022, 143
  • StV 2022, 351
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.03.2019 - 3 StR 462/17

    Selbstleseverfahren (Bezeichnung der Urkunden; Bestimmtheit; …

    Auszug aus BGH, 08.02.2022 - 5 StR 243/21
    Die hiermit geltend gemachte Verletzung des § 249 Abs. 2 StPO kann einen relativen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 - 3 StR 462/17, NStZ 2019, 422, 423 mwN).

    Können die Verfahrensbeteiligten nach dem Wortlaut der Anordnung die Urkunden leicht identifizieren, die zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, genügt die Anordnung dem Bestimmtheitserfordernis des § 249 Abs. 2 StPO (BGH, Urteil vom 7. März 2019 - 3 StR 462/17, NStZ 2019, 422 mwN).

  • BGH, 20.07.2010 - 3 StR 76/10

    Selbstleseverfahren (Inbegriff der Hauptverhandlung; Bedeutung des …

    Auszug aus BGH, 08.02.2022 - 5 StR 243/21
    Diese sollen so darauf hingewiesen werden, dass der nach § 249 Abs. 2 StPO ausnahmsweise außerhalb der Hauptverhandlung gewonnene Beweisstoff (…vgl. LR/Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 58) dennoch als Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des § 261 StPO der Überzeugungsbildung des Gerichts zugrunde gelegt werden kann (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 3 StR 76/10, NStZ 2010, 712, 713).
  • BGH, 14.11.2024 - 3 StR 289/23

    Selbstleseverfahren (Bestimmtheit; Bezeichnung der eingeführten Urkunden; …

    Können sie nach dem Wortlaut der Anordnung die Urkunden leicht identifizieren, die zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, ist die Anordnung hinreichend bestimmt (s. BGH…, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 3 StR 76/10, BGHR StPO § 249 Abs. 2 Selbstleseverfahren 6 Rn. 6 f.;… Urteil vom 7. März 2019 - 3 StR 462/17, BGHR StPO § 249 Abs. 2 Selbstleseverfahren 9 Rn. 17-18, 20; Beschlüsse vom 8. Februar 2022 - 5 StR 243/21, BGHR StPO § 249 Abs. 2 Selbstleseverfahren 10 Rn. 12;… vom 3. August 2022 - 5 StR 47/22, juris Rn. 14;… LR/Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 58, 67;… MüKoStGB/Kreicker, 2. Aufl., § 249 Rn. 54).

    Dann ist nicht ausgeschlossen, dass die Spruchkörpermitglieder Urkunden(teile) in unterschiedlichem Umfang zum Gegenstand der Selbstlesung und mithin zur Urteilsgrundlage gemacht haben; insbesondere aber kann hierdurch bei den anderen Verfahrensbeteiligten Zweifel über den Gegenstand und Umfang der Beweisverwendung entstehen, so dass die Selbstleseanordnung ihre dargestellte Hinweiswirkung verfehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - 5 StR 243/21, BGHR StPO § 249 Abs. 2 Selbstleseverfahren 10 Rn. 14).

    Der Beschluss des 5. Strafsenates vom 8. Februar 2022 (5 StR 243/21, NStZ-RR 2022, 143, 144) widerspricht der hier vorgenommenen einzelfallbezogenen Differenzierung nicht.

  • BGH, 03.08.2022 - 5 StR 47/22

    Unterbrechung der Hauptverhandlung (Fortsetzungstermin; Verhandlung zur Sache; …

    Die Urkunden sind so zu bezeichnen, dass sie von den Verfahrensbeteiligten ohne weiteres individualisiert werden können und keine Missverständnisse auftreten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - 5 StR 243/21, NStZ-RR 2022, 143, 144).
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