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   AG Essen-Steele, 17.08.2015 - 17 C 126/15   

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AG Essen-Steele, 17.08.2015 - 17 C 126/15 (https://dejure.org/2015,74063)
AG Essen-Steele, Entscheidung vom 17.08.2015 - 17 C 126/15 (https://dejure.org/2015,74063)
AG Essen-Steele, Entscheidung vom 17. August 2015 - 17 C 126/15 (https://dejure.org/2015,74063)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung von Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht; Anforderungen an die Darlegung einer Notwendigkeit der Beauftragung eines Sachverständigen zur Schadensfeststellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Saarbrücken, 19.12.2014 - 13 S 41/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erforderlichkeit von tatsächlich entstandenen

    Auszug aus AG Essen-Steele, 17.08.2015 - 17 C 126/15
    Das Gericht teilt insoweit vielmehr die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass zur Schadensschätzung der zur Schadensfeststellung erforderlichen "Nebenkosten" nach § 287 ZPO das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) herangezogen werden kann (vgl. z.B. LG Saarbrücken, Urt. v. 19.12.2014 - 13 S 41/13).

    Dies gilt nach Auffassung des Gerichts noch umso mehr, als dass die Festlegung der Nebenkostenvergütung von Sachverständigen im JVEG auf einer breiten rechtsstaatlichen Untersuchung beruht, die nicht nur die Nebenkosten gerichtlicher Sachverständiger, sondern vor allem auch die privater Sachverständiger ermittelt hat, so dass in die Bestimmung der Nebenkosten nach dem JVEG die Abrechnungspraxis der Privatsachverständigen mit eingeflossen ist (vgl. z.B. LG Saarbrücken, Urt. v. 19.12.2014 - 13 S 41/13; i. E. auch AG München, Urt. v. 11.07.2014 - 343 C 7578/14).

    Insoweit ist nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass sich die Bemessung der Fahrtkosten nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG i.V.m. § 5 JVEG anders als in Bezug auf die weiteren Nebenkosten nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge orientiert, so dass die tatsächlich anfallenden Kosten insoweit deutlich höher liegen dürften (vgl. auch insoweit LG Saarbrücken, Urt. v. 19.12.2014 - 13 S 41/13).

    Die tatsächlich anfallenden Fahrtkosten schätzt das Gericht auf EUR 0, 60 bis EUR 0, 70 je Kilometer (vgl. auch insoweit LG Saarbrücken, Urt. v. 19.12.2014 - 13 S 41/13).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Essen-Steele, 17.08.2015 - 17 C 126/15
    Zwar ist der Klägerin insoweit zuzugeben, dass der Schadensersatzanspruch eines aus einem Unfallereignis Geschädigten grds. auch die Kosten eines zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens umfasst, da die Kosten zu den mit dem eingetretenen Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen zählen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13).

    Bei der Bemessung der Höhe des einem Geschädigten insoweit zustehenden Schadensersatzanspruches ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB der Anspruch des Geschädigten auf Befriedigung des diesbezüglichen Finanzierungsbedarfes auf Zahlung des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrages gerichtet ist, nicht aber auf Ausgleich gezahlter Rechnungen (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13).

    Mit Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13 hat der Bundesgerichtshof insoweit klargestellt, dass allein die Vorlage der Rechnung eines von einem Geschädigten zur Schadensfeststellung in Anspruch genommenen Sachverständigen zur Darlegung der Schadenshöhe nur dann genügt, wenn diese Rechnung vom Geschädigten bereits beglichen worden ist.

    Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof unter Verweis auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung aus, dass der in Übereinstimmung einer solchen von einem Geschädigten beglichenen Rechnung mit der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich geleistete Aufwand ex post gesehen ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen, ex ante zu bemessenden Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bildet, da sich in einem solchen Fall in dem vom Geschädigten gezahlten Betrag regelmäßig die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen, so dass ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der in einer solchen - vom Geschädigten beglichenen - Rechnung ausgewiesenen Betrages grds. nicht genügt, um die insoweit vom Geschädigten geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH, Urt. v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Essen-Steele, 17.08.2015 - 17 C 126/15
    Bei der Bemessung des hiernach erforderlichen Betrages ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte jedenfalls dann, wenn er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, wobei dieses Gebot vom Geschädigten jedoch nicht verlangt, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte, da der Geschädigte im letzteren Fall nicht selten Verzicht üben oder aber Anstrengungen machen wird, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligatorisch darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann (vgl. z.B. BGH, NJW 2014, 1947; NVwZ 2014, 385).

    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13 - vielmehr zunächst der Auffassung ist, ihrer diesbezüglichen Darlegungslast zur Schadenshöhe bereits durch Vorlage der als Anlage K 2 zur Akte gereichten Rechnung vom 26.03.2015 genügt zu haben, vermag das Gericht diese Sichtweise nicht zu teilen.

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Essen-Steele, 17.08.2015 - 17 C 126/15
    Als erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind grds. nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. z.B. BGH, NJW 2007, 1450).

    Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grds. anerkannt ist, dass eine Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter aufgrund der nicht vergleichbaren wirtschaftlichen Situation und der sich für die Sachverständigen jeweils ergebenden Haftungsrisiken hinsichtlich einer Inanspruchnahme durch den jeweiligen Auftraggeber grds. nicht angebracht ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2007 - VI ZR 67/06).

  • AG Düsseldorf, 26.02.2014 - 34 C 15357/13

    Beurteilung des Herstellungsaufwands an einem Fahrzeug nach einem Unfallereignis;

    Auszug aus AG Essen-Steele, 17.08.2015 - 17 C 126/15
    Das Gericht teilt daher die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass allein aus dem Umstand, dass sich ein von einem Sachverständigen abgerechnetes Honorar innerhalb des Honorarkorridors einer BVSK-Befragung bewegt, keine Rückschlüsse darauf zulässt, dass die abgerechneten Positionen zur Schadensfeststellung erforderlich sind, da sich allein aus den Abrechnungsmodalitäten der befragten Mitglieder des BVSK sowie mangels Differenzierung der im Einzelnen erfolgenden Abrechnungen keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der abgerechneten Positionen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles ziehen lassen (vgl. z.B. AG Bad Homburg, Urt. v. 01.07.2014 - 2 C 109/14; AG Düsseldorf, Urt. v. 26.02.2014 - 34 C 15357/13).
  • AG Bad Homburg, 01.07.2014 - 2 C 109/14
    Auszug aus AG Essen-Steele, 17.08.2015 - 17 C 126/15
    Das Gericht teilt daher die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass allein aus dem Umstand, dass sich ein von einem Sachverständigen abgerechnetes Honorar innerhalb des Honorarkorridors einer BVSK-Befragung bewegt, keine Rückschlüsse darauf zulässt, dass die abgerechneten Positionen zur Schadensfeststellung erforderlich sind, da sich allein aus den Abrechnungsmodalitäten der befragten Mitglieder des BVSK sowie mangels Differenzierung der im Einzelnen erfolgenden Abrechnungen keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der abgerechneten Positionen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles ziehen lassen (vgl. z.B. AG Bad Homburg, Urt. v. 01.07.2014 - 2 C 109/14; AG Düsseldorf, Urt. v. 26.02.2014 - 34 C 15357/13).
  • AG München, 11.07.2014 - 343 C 7578/14
    Auszug aus AG Essen-Steele, 17.08.2015 - 17 C 126/15
    Dies gilt nach Auffassung des Gerichts noch umso mehr, als dass die Festlegung der Nebenkostenvergütung von Sachverständigen im JVEG auf einer breiten rechtsstaatlichen Untersuchung beruht, die nicht nur die Nebenkosten gerichtlicher Sachverständiger, sondern vor allem auch die privater Sachverständiger ermittelt hat, so dass in die Bestimmung der Nebenkosten nach dem JVEG die Abrechnungspraxis der Privatsachverständigen mit eingeflossen ist (vgl. z.B. LG Saarbrücken, Urt. v. 19.12.2014 - 13 S 41/13; i. E. auch AG München, Urt. v. 11.07.2014 - 343 C 7578/14).
  • BGH, 16.12.1963 - III ZR 47/63
    Auszug aus AG Essen-Steele, 17.08.2015 - 17 C 126/15
    In einem solchen Fall ist einem Kläger vielmehr jedenfalls der nach § 287 ZPO zu schätzende Mindestschaden zuzusprechen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 16.12.1963 - III ZR 47/63).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Essen-Steele, 17.08.2015 - 17 C 126/15
    Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass bei den von einem Geschädigten zu verlangenden Bemühungen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfes nicht aus den Augen verloren werden darf, dass dem Geschädigten grds. ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, weshalb bei der Prüfung, ob ein Geschädigter den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, grds. eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, bei welcher Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten sowie insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf möglicherweise gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen ist (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 15.10.1991 - VI ZR 314/90).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Essen-Steele, 17.08.2015 - 17 C 126/15
    Bei der Bemessung des hiernach erforderlichen Betrages ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte jedenfalls dann, wenn er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, wobei dieses Gebot vom Geschädigten jedoch nicht verlangt, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte, da der Geschädigte im letzteren Fall nicht selten Verzicht üben oder aber Anstrengungen machen wird, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligatorisch darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann (vgl. z.B. BGH, NJW 2014, 1947; NVwZ 2014, 385).
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