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   AG Halle/Saale, 12.12.2018 - 99 C 1978/17   

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https://dejure.org/2018,62301
AG Halle/Saale, 12.12.2018 - 99 C 1978/17 (https://dejure.org/2018,62301)
AG Halle/Saale, Entscheidung vom 12.12.2018 - 99 C 1978/17 (https://dejure.org/2018,62301)
AG Halle/Saale, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - 99 C 1978/17 (https://dejure.org/2018,62301)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 249 BGB, § 7 StVG, § 17 StVG, § 18 StVG
    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Haftungsverteilung bei Kollision des Wartepflichtigen mit dem die Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitenden Bevorrechtigten; Kürzung der Nutzungsausfallentschädigung bei zu langem Zuwarten mit der Beauftragung des ...

  • RA Kotz

    Kürzung Nutzungsausfallentschädigung späte Beauftragung Sachverständiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 11.08.2015 - 1 U 130/14

    Haftungsverteilung bei einem Kreuzungsunfall unter Berücksichtigung überhöhter

    Auszug aus AG Halle/Saale, 12.12.2018 - 99 C 1978/17
    Dass der Beklagte zu 1) vor Einleitung der Gefahrenbremsung die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in der Größenordnung von ca. 32-38 km/h (64 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) überschritten hatte, führt hier zu einem Haftungsanteil der Beklagten am streitgegenständlichen Verkehrsunfall i.H.v. 50 % (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2015, Az. I-1 U 130/14, zitiert nach juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.03.2014, Az. 1 U 113/13, zitiert nach juris, wonach eine Geschwindigkeitsüberschreitung von etwa 50 % es rechtfertigt, auch von einer hälftigen Teilung der Haftung auszugehen).
  • OLG Naumburg, 20.03.2014 - 1 U 113/13

    Schadenersatz nach Kfz-Unfall: Haftungsverteilung bei Kollision des die

    Auszug aus AG Halle/Saale, 12.12.2018 - 99 C 1978/17
    Dass der Beklagte zu 1) vor Einleitung der Gefahrenbremsung die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in der Größenordnung von ca. 32-38 km/h (64 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) überschritten hatte, führt hier zu einem Haftungsanteil der Beklagten am streitgegenständlichen Verkehrsunfall i.H.v. 50 % (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2015, Az. I-1 U 130/14, zitiert nach juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.03.2014, Az. 1 U 113/13, zitiert nach juris, wonach eine Geschwindigkeitsüberschreitung von etwa 50 % es rechtfertigt, auch von einer hälftigen Teilung der Haftung auszugehen).
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