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   AG Torgau, 28.12.2017 - 2 C 342/16   

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https://dejure.org/2017,55117
AG Torgau, 28.12.2017 - 2 C 342/16 (https://dejure.org/2017,55117)
AG Torgau, Entscheidung vom 28.12.2017 - 2 C 342/16 (https://dejure.org/2017,55117)
AG Torgau, Entscheidung vom 28. Dezember 2017 - 2 C 342/16 (https://dejure.org/2017,55117)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW

    § 7 StVG, § 115 VVg, §§ 249, 398 823 BGB

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Erkundigungspflicht; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Mietwagendauer; Haftungsreduzierung/Versicherung; Winterreifen; Mittelwert Fraunhofer-Schwacke; Anspruchsgrund; ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Mietwagen: Eine unfallbedingte Verletzung schließt einen Mietwagen nicht aus

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Mietwagen: Eine unfallbedingte Verletzung schließt einen Mietwagen nicht aus

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus AG Torgau, 28.12.2017 - 2 C 342/16
    Ein Abzug der ersparten Eigenaufwendungen ist zwar grundsätzlich dann nicht vorzunehmen, wenn, wie vorliegend, ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wird, da es sonst zu einer doppelten L Entlastung des Schädigers kommen würde (vgl. auch BGH, Urteil v. 05.03.2013 - VI ZR 245/11).

    Einen solchen allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktor, der einen höheren Mietpreis rechtfertigt, kann die Vorfinanzierung des Mietpreises darstellen, wenn der Unfallgeschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist (BGH v. 05.03.13 - VI ZR 245/11).

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus AG Torgau, 28.12.2017 - 2 C 342/16
    Seite 6 n diesen Metwagen Kosten sind jedoch ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10% in Ansatz zu bringen (vgl. auch BGH v. 02.02.10 - VI ZR 139/08, OLG Dresden Urteil v. 18.07.2012 - 7 U 269/12), da eine Nutzung des Fahrzeugs während der Anmietung des Ersatzfahrzeugs nicht erfolgte und es somit keinem Verschleiß unterworfen war.
  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus AG Torgau, 28.12.2017 - 2 C 342/16
    Dabei dienen dem Tatrichter solche Listen stets nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO, weshalb er im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich daraus ergebenden Normaltarif - abweichen kann und unter Umständen sogar muss (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az.: VI ZR 316/11, juris,.
  • OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11

    Höhe zu erstattender unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Torgau, 28.12.2017 - 2 C 342/16
    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erachtet das Gericht vorliegend eine Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand einer Kombination beider Listen in der Weise für geboten, dass aus den Summen der aus den Schätzungsgrundlagen ermittelten Mietpreisen ein arithmetisches Mittel zu bilden ist (so auch u.a. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 49/11 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 31.07.2013 - 7 U 1952/12

    Unfallsatztarif; Angriff gegen Schwacke-Liste; Schätzermessen

    Auszug aus AG Torgau, 28.12.2017 - 2 C 342/16
    Seite 5 Rn.10 m.w.N.: OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2013, Az.: 7 U 1952/12, juris, Rn.30).
  • OLG Dresden, 18.07.2012 - 7 U 269/12

    Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Torgau, 28.12.2017 - 2 C 342/16
    Seite 6 n diesen Metwagen Kosten sind jedoch ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10% in Ansatz zu bringen (vgl. auch BGH v. 02.02.10 - VI ZR 139/08, OLG Dresden Urteil v. 18.07.2012 - 7 U 269/12), da eine Nutzung des Fahrzeugs während der Anmietung des Ersatzfahrzeugs nicht erfolgte und es somit keinem Verschleiß unterworfen war.
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