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   AG Monschau, 04.05.2016 - 1 C 148/15   

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AG Monschau, 04.05.2016 - 1 C 148/15 (https://dejure.org/2016,12068)
AG Monschau, Entscheidung vom 04.05.2016 - 1 C 148/15 (https://dejure.org/2016,12068)
AG Monschau, Entscheidung vom 04. Mai 2016 - 1 C 148/15 (https://dejure.org/2016,12068)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung eines weiteren Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalls; Veräußerung des Fahrzeugs in Höhe des ermittelten Restwerts; Zahlung von Mietwagenkosten

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Schätzung mit Mittelwert der Listen -> Forderungen wegen Haftungsreduzierung sind zu erstatten ->... | Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Rechtsanwaltskosten; Haftungsreduzierung/Versicherung; Winterreifen; Navigation; Mittelwert ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Frankfurt, 19.01.2010 - 22 U 49/08

    Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Annahme des Restwertangebots

    Auszug aus AG Monschau, 04.05.2016 - 1 C 148/15
    " [...] Das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen [bildet] in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwerts, so dass der Geschädigte den durch diesen ermittelten Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf (BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 120/06 -, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08 - Urteil vom 23.11.2010 - VI ZR 35/10 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris).

    Dabei hat der mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste, also solche des regional zugänglichen allgemeinen Markts (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris).

    Der Schädiger kann dem Geschädigten daher insbesondere nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, den dieser auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielen könnte (BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98 -, OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - 1 U 267/06 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris).

    Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte allerdings im Einzelfall gleichwohl gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98 -, Urteil vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09 -, OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - 1 U 267/06 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris).

    Will der Geschädigte sein Fahrzeug verkaufen und liegt ihm ein ausreichendes Restwertangebot vor, muss er dieses daher grundsätzlich annehmen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - 1 U 267/06 -, OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2008 - 9 U 48/08 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris).".

  • BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10

    Schadenersatz bei Verkehrunfall: Ersatzfähigkeit von - fiktiven - Reparaturkosten

    Auszug aus AG Monschau, 04.05.2016 - 1 C 148/15
    "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 23.11.2010, VI ZR 35/10 juris Rn. 10 ff.; BGH vom 12.07.2005, VI ZR 132/04 Rn. 13 f.; so auch Palandt-Grüneberg, 73. Auflage 2014, § 249 BGB Rn. 17 m.w.N.) kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.

    Dies entspreche dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (BGH vom 23.11.2010, VI ZR 35/10 juris Rn. 12).

    " [...] Das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen [bildet] in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwerts, so dass der Geschädigte den durch diesen ermittelten Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf (BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 120/06 -, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08 - Urteil vom 23.11.2010 - VI ZR 35/10 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 13.10.2009 - VI ZR 318/08

    Schadensabrechnung unter Zugrundelegung des durch Sachverständigengutachten

    Auszug aus AG Monschau, 04.05.2016 - 1 C 148/15
    " [...] Das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen [bildet] in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwerts, so dass der Geschädigte den durch diesen ermittelten Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf (BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 120/06 -, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08 - Urteil vom 23.11.2010 - VI ZR 35/10 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris).

    Dabei hat der mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste, also solche des regional zugänglichen allgemeinen Markts (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris).

    Dies entspricht den durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen ( vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2009, Az. VI ZR 318/08, zitiert nach juris ), wonach für die Bestimmung des Restwertes allein auf den regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug abzustellen ist ( BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. VI ZR 205/08, zitiert nach juris ).

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus AG Monschau, 04.05.2016 - 1 C 148/15
    "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 23.11.2010, VI ZR 35/10 juris Rn. 10 ff.; BGH vom 12.07.2005, VI ZR 132/04 Rn. 13 f.; so auch Palandt-Grüneberg, 73. Auflage 2014, § 249 BGB Rn. 17 m.w.N.) kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.

    Zur Begründung wird ausgeführt, dass andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448 m.w.N.).

    Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (vergleiche BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, juris Rn. 14).".

  • OLG Düsseldorf, 15.10.2007 - 1 U 267/06

    Wirtschaftlicher Totalschaden: Keine generelle Unbeachtlichkeit von

    Auszug aus AG Monschau, 04.05.2016 - 1 C 148/15
    Der Schädiger kann dem Geschädigten daher insbesondere nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, den dieser auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielen könnte (BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98 -, OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - 1 U 267/06 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris).

    Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte allerdings im Einzelfall gleichwohl gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98 -, Urteil vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09 -, OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - 1 U 267/06 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris).

    Will der Geschädigte sein Fahrzeug verkaufen und liegt ihm ein ausreichendes Restwertangebot vor, muss er dieses daher grundsätzlich annehmen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - 1 U 267/06 -, OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2008 - 9 U 48/08 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris).".

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus AG Monschau, 04.05.2016 - 1 C 148/15
    Der Schädiger kann dem Geschädigten daher insbesondere nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, den dieser auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielen könnte (BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98 -, OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - 1 U 267/06 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris).

    Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte allerdings im Einzelfall gleichwohl gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98 -, Urteil vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09 -, OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - 1 U 267/06 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus AG Monschau, 04.05.2016 - 1 C 148/15
    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden ( BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, zitiert nach juris ).

    Daher steht es dem Gericht im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO offen, welcher Liste es sich als Schätzgrundlage bedient oder ob es durch Zu- oder Abschläge von den Normaltarifen der Listen abweicht ( vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, zitiert nach juris ).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Monschau, 04.05.2016 - 1 C 148/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war ( vgl. BGH, Urteil vom 15. Feb. 2005 - VI ZR 74/04 zitiert nach juris ).
  • AG Aachen, 20.12.2004 - 84 C 591/04

    Geschäftsgebühr in Unfallsachen

    Auszug aus AG Monschau, 04.05.2016 - 1 C 148/15
    Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung i.S.d. § 250 BGB ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung von Schadensersatz oder Naturalrestitution ernsthaft und endgültig verweigert ( AG Aachen, Urteil vom 20.12.2004, 84 C 591/04 ).
  • OLG Köln, 19.10.2011 - 16 U 55/10

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten; Wirksamkeit der

    Auszug aus AG Monschau, 04.05.2016 - 1 C 148/15
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte im Anmietzeitraum tatsächlich ein solches benötigte, wenn das beschädigte Fahrzeug über ein solches verfügte ( OLG Köln, Urteil vom 19.10.2011, 16 U 55/10 ).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 120/06

    Anrechnung des Restwertes im Totalschadensfall bei Weiterbenutzung des

  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 316/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anforderungen an die Schadensgeringhaltungspflicht

  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 205/08

    Einbeziehung von Angeboten zur Schadensschätzung durch den vom Geschädigten

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • LG Köln, 08.10.2014 - 13 S 31/14

    Keine Berücksichtigung von Restwertangeboten aus Online-Börsen

  • OLG Hamm, 31.10.2008 - 9 U 48/08

    Bemessung des anzurechnenden Restwerts eines unfallgeschädigten PKW

  • LG Aachen, 07.06.2013 - 6 S 6/13

    Naturalrestitution, Reparatur, Ersatzsache, Schadensminderungspflicht, fiktive

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