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   AGH Hamburg, 13.02.2004 - II ZU 9/03   

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AGH Hamburg, 13.02.2004 - II ZU 9/03 (https://dejure.org/2004,14492)
AGH Hamburg, Entscheidung vom 13.02.2004 - II ZU 9/03 (https://dejure.org/2004,14492)
AGH Hamburg, Entscheidung vom 13. Februar 2004 - II ZU 9/03 (https://dejure.org/2004,14492)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Erhebung einer unbefristeten zweckgebundenen Umlage für die anwaltsbezogene Referendarausbildung durch eine Rechtsanwaltkammer; Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 90 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); Formelle Voraussetzungen für die ...

  • BRAK-Mitteilungen

    Zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung durch eine Umlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Erhebung einer unbefristeten zweckgebundenen Umlage für die anwaltsbezogene Referendarausbildung durch eine Rechtsanwaltkammer; Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 90 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); Formelle Voraussetzungen für die ...

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 44 (Leitsatz)

    §§ 73, 89, 59 BRAO
    Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung durch eine Umlage

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1174
  • NJW 2005, 1744 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • AGH Bremen, 24.11.1995 - 1 EGH 2/95

    Öffentlichkeitsarbeit einer RAK; Nichtigkeitserklärung von Kammerbeschlüssen

    Auszug aus AGH Hamburg, 13.02.2004 - II ZU 9/03
    Während nach der üblichen Begriffsbestimmung als Beitrag die Beteiligung der Interessenten an den laufenden Kosten einer öffentlichen Einrichtung bezeichnet wird (AGH NRW, BRAK-Mitt. 2002, 284, 285), mit dem der sich aus der Mitgliedschaft ergebende Nutzen abgegolten werden soll und Verwaltungsgebühren zur Abgeltung von besonderem Verwaltungsaufwand der RAKn z.B. im Zulassungsverfahren (vgl. § 192 BRAO) dienen, handelt es sich bei einer Umlage um die Verteilung einmaliger oder laufend anfallender Aufwendungen auf eine Mehrzahl von Beteiligten, deren Erhebung zulässig ist, wenn es sich zum einen um die Aufbringung von Mitteln für einen bestimmten, vor festgelegten Zweck handelt und zum anderen der Umlagenzweck sich im Rahmen des der RAK gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs hält (AGH Bremen, BRAK-Mitt. 1996, 86, 87).

    Konkrete Rspr. zu der Frage, in welchem Umfang sie sich mit Mitteln, die von ihren Mitgliedern als Beiträge oder Umlagen aufgebracht werden, finanziell bei Aufgaben, die in ihren Funktionsbereich fallen, engagieren dürfen, ohne das Verhältnismäßigkeitsgebot zu verletzen, gibt es - soweit ersichtlich - nicht [Die Gerichte haben aber z.B. eine auf 2 Jahre befristete Umlage von jährlich DM 25, 00 pro Kammermitglied für die Öffentlichkeitsarbeit der RAK (AGH Bremen, BRAK-Mitt. 1996, 86) oder eine Erhöhung des Kammerbeitrages um DM 40, 00 jährlich für die Gewährung von Zuschüssen an Anwälte, die nebenberuflich Rechtskundeunterricht erteilen (BGH, NJW 1976, 1541, 1542) für rechtmäßig angesehen, ohne die Verhältnismäßigkeit zu thematisieren.].

    Der Funktionsbereich der Kammerversammlung erstreckt sich damit auf alle Angelegenheiten, die von allgemeiner, nicht nur wirtschaftlicher Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind und die Gesamtheit der RAKn berühren (BGH, NJW 1975, 1559, 1561; BGH, NJW 19986, 992, 994; BGH, NJW 1998, 2533; Niedersächsischer AGH, BRAK-Mitt. 1996, 206, 208; AGH Bremen, BRAK-Mitt. 1996, 86; Feuerich / Weyland , a.a.O., Rdnr. 3 zu § 89 BRAO; Henssler / Prütting , a.a.O., Rdnr. 3 zu § 89 BRAO).

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus AGH Hamburg, 13.02.2004 - II ZU 9/03
    Das BVerfG erkennt an, dass es sich bei der Zwangsmitgliedschaft in einer Körperschaft öffentlichen Rechts um einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG handelt, der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss (BVerfGE 10, 89, 102; BVerfGE 38, 281, 297).

    Demzufolge schützt Art. 2 Abs. 1 GG den Bürger vor der Mitgliedschaft in einem Zwangsverband, der nicht in dem am Verhältnismäßigkeitsprinzip ausgerichteten Maße gerechtfertigt ist (BVerfGE 38, 281, 297; BVerfGE, NVwZ 2002, 335, 336; Feuerich / Weyland , a.a.O., Rdnr. 6 zu § 89 BRAO), und gewährleistet, dass Körperschaften öffentlichen Rechts nur legitime öffentliche Aufgaben, die gruppenspezifischen Zielen dienen, erfüllen.

  • BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75

    Zuschuß für neben amtliche Berufsschullehrkräfte

    Auszug aus AGH Hamburg, 13.02.2004 - II ZU 9/03
    a) Die Antragsbefugnis ist in der Rspr. vor allem in Fällen bejaht worden, in denen dem angegriffenen Beschluss unmittelbare Auswirkungen auf Leistungspflichten des Mitglieds gegenüber der Kammer zukam (BGHZ 35, 292 betreffend Erhebung einer Umlage; BGH, NJW 1976, 1541 betreffend Gewährung von Zuschüssen mit Erhöhung des Kammerbeitrages; EGH Berlin, BRAK-Mitt. 1986, 230 betreffend Änderung der Sterbegeldordnung) sowie in solchen Fällen angenommen worden, in denen das Kammermitglied geltend machte, der Beschluss verletzte es in seinem allgemeinen Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil die Kammer mit ihrem Beschluss außerhalb des Verbandzweckes der RAK liegende Aufgaben wahrnehme (BGH, a.a.O.; Bay-EGH, BRAK-Mitt. 1993, 48).

    Konkrete Rspr. zu der Frage, in welchem Umfang sie sich mit Mitteln, die von ihren Mitgliedern als Beiträge oder Umlagen aufgebracht werden, finanziell bei Aufgaben, die in ihren Funktionsbereich fallen, engagieren dürfen, ohne das Verhältnismäßigkeitsgebot zu verletzen, gibt es - soweit ersichtlich - nicht [Die Gerichte haben aber z.B. eine auf 2 Jahre befristete Umlage von jährlich DM 25, 00 pro Kammermitglied für die Öffentlichkeitsarbeit der RAK (AGH Bremen, BRAK-Mitt. 1996, 86) oder eine Erhöhung des Kammerbeitrages um DM 40, 00 jährlich für die Gewährung von Zuschüssen an Anwälte, die nebenberuflich Rechtskundeunterricht erteilen (BGH, NJW 1976, 1541, 1542) für rechtmäßig angesehen, ohne die Verhältnismäßigkeit zu thematisieren.].

  • BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 2/75

    Außergerichtliche Rechtshilfe für Minderbemittelte

    Auszug aus AGH Hamburg, 13.02.2004 - II ZU 9/03
    Dabei sind die von der Rspr. zu der vergleichbaren Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB entwikkelten Grundsätze anzuwenden (BGH, NJW 1975, 1559, 1560; Feuerich / Weyland , a.a.O. Rdnr. 2 zu § 87 BRAO).

    Der Funktionsbereich der Kammerversammlung erstreckt sich damit auf alle Angelegenheiten, die von allgemeiner, nicht nur wirtschaftlicher Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind und die Gesamtheit der RAKn berühren (BGH, NJW 1975, 1559, 1561; BGH, NJW 19986, 992, 994; BGH, NJW 1998, 2533; Niedersächsischer AGH, BRAK-Mitt. 1996, 206, 208; AGH Bremen, BRAK-Mitt. 1996, 86; Feuerich / Weyland , a.a.O., Rdnr. 3 zu § 89 BRAO; Henssler / Prütting , a.a.O., Rdnr. 3 zu § 89 BRAO).

  • BGH, 13.05.1985 - AnwZ (B) 49/84

    Beschluss der Rechtsanwaltskammer - Rechtsschutz - Geplante

    Auszug aus AGH Hamburg, 13.02.2004 - II ZU 9/03
    In einem solchen Fall findet keine Sachprüfung statt, der Antrag ist unzulässig (BGH, NJW 1986, 992; BGH, BRAK-Mitt. 2001, 88, 89 = AnwBl. 2001, 180).

    Die Wahrnehmung weiterreichender Aufgaben, die außerhalb des Verbandszweckes stehen, ist folglich mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar und verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit der Zwangsmitglieder (BGH, NJW 1986, 992, 994).

  • BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 18/61

    Umlage der Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus AGH Hamburg, 13.02.2004 - II ZU 9/03
    a) Die Antragsbefugnis ist in der Rspr. vor allem in Fällen bejaht worden, in denen dem angegriffenen Beschluss unmittelbare Auswirkungen auf Leistungspflichten des Mitglieds gegenüber der Kammer zukam (BGHZ 35, 292 betreffend Erhebung einer Umlage; BGH, NJW 1976, 1541 betreffend Gewährung von Zuschüssen mit Erhöhung des Kammerbeitrages; EGH Berlin, BRAK-Mitt. 1986, 230 betreffend Änderung der Sterbegeldordnung) sowie in solchen Fällen angenommen worden, in denen das Kammermitglied geltend machte, der Beschluss verletzte es in seinem allgemeinen Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil die Kammer mit ihrem Beschluss außerhalb des Verbandzweckes der RAK liegende Aufgaben wahrnehme (BGH, a.a.O.; Bay-EGH, BRAK-Mitt. 1993, 48).

    Er wird auch von dem mit dem gesetzlich festgelegten Zusammenschluss der RAe in Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 60 Abs. 1 BRAO) verfolgten Zweck bestimmt (BGH, NJW 1961, 1864) und umfasst ferner diejenigen Belange der Rechtsanwaltschaft, die den Berufsstand als Ganzes treffen (BGH, NJW 1998, 2533; BGH, NJW 1990, 578; Feuerich / Weyland , a.a.O., Rdnr. 3 zu § 89 BRAO).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus AGH Hamburg, 13.02.2004 - II ZU 9/03
    Das BVerfG erkennt an, dass es sich bei der Zwangsmitgliedschaft in einer Körperschaft öffentlichen Rechts um einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG handelt, der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss (BVerfGE 10, 89, 102; BVerfGE 38, 281, 297).
  • BGH, 26.10.1989 - I ZR 242/87

    Anwaltswahl durch Mieterverein

    Auszug aus AGH Hamburg, 13.02.2004 - II ZU 9/03
    Er wird auch von dem mit dem gesetzlich festgelegten Zusammenschluss der RAe in Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 60 Abs. 1 BRAO) verfolgten Zweck bestimmt (BGH, NJW 1961, 1864) und umfasst ferner diejenigen Belange der Rechtsanwaltschaft, die den Berufsstand als Ganzes treffen (BGH, NJW 1998, 2533; BGH, NJW 1990, 578; Feuerich / Weyland , a.a.O., Rdnr. 3 zu § 89 BRAO).
  • AGH Schleswig-Holstein, 02.05.1996 - 1 AGH 13/95

    Delegation von Aufgaben des Kammervorstandes

    Auszug aus AGH Hamburg, 13.02.2004 - II ZU 9/03
    Der Funktionsbereich der Kammerversammlung erstreckt sich damit auf alle Angelegenheiten, die von allgemeiner, nicht nur wirtschaftlicher Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind und die Gesamtheit der RAKn berühren (BGH, NJW 1975, 1559, 1561; BGH, NJW 19986, 992, 994; BGH, NJW 1998, 2533; Niedersächsischer AGH, BRAK-Mitt. 1996, 206, 208; AGH Bremen, BRAK-Mitt. 1996, 86; Feuerich / Weyland , a.a.O., Rdnr. 3 zu § 89 BRAO; Henssler / Prütting , a.a.O., Rdnr. 3 zu § 89 BRAO).
  • BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 71/99

    Verletzung eines Kammermitglieds in eigenen Rechten

    Auszug aus AGH Hamburg, 13.02.2004 - II ZU 9/03
    In einem solchen Fall findet keine Sachprüfung statt, der Antrag ist unzulässig (BGH, NJW 1986, 992; BGH, BRAK-Mitt. 2001, 88, 89 = AnwBl. 2001, 180).
  • LG Frankfurt/Main, 06.02.1997 - 23 O 374/96

    Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses

  • BayObLG, 07.06.2000 - 3Z BR 121/00

    Stundensatz des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 05.04.2002 - 2 ZU 9/01

    Kammerbeitrag - zur Höhe des Kammerbeitrags für eine RA-GmbH

  • AGH Hessen, 05.11.2007 - 2 AGH 18/06

    Aufgabenbereich der Rechtsanwaltskammern: Öffentlichkeitsarbeit in Form einer

    Dies ist einerseits der Fall, wenn dem angegriffenen Beschluss unmittelbare Auswirkungen auf Leistungspflichten des Mitglieds gegenüber der Kammer zukommen, andererseits wenn das Kammermitglied geltend macht, der Beschluss verletze es in seinem allgemeinen Freiheitsrecht aus Artikel 2 I GG, weil die Kammer mit ihrem Beschluss außerhalb des Verbandszwecks der Rechtsanwaltskammer wahrnehme (BGH, Beschluss vom 16.10.2000 - AnwZ (B) 71/99 - in: BRAK-Mitt 2001, 88; BayEGH, Beschluss vom 29.12.1992 - BayEGH I - 6/92 - in: AnwBl 1993, 288; AGH Hamburg Beschluss vom 13.02.2004 - II ZU 9/03 - in: NJW 2004, 1174).

    Bei der inhaltlichen Kontrolle des angefochtenen Beschlusses darf weder die Zweckmäßigkeit der von der Kammerversammlung getroffenen Entscheidung geprüft werden, noch die Frage, ob eine andere Entscheidung sachdienlicher oder angemessener wäre (AGH Hamburg, Beschluss vom 13.02.2004 - II ZU 9/03 -, in: NJW 2004, 1174/1179).

  • VG Sigmaringen, 09.02.2012 - 6 K 2834/11

    Gebührengrundlage für die Kosten besonderer Einrichtungen des ärztlichen

    Das Gericht hält eine erweiternde Auslegung der Aufgabenzuweisung in § 31 Abs. 1 HeilberufekammerG, die auch die Befugnis zur Regelung einer Kostenumlage umfassen würde (in diese Richtung zu § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO: AnwGH Hamburg, Beschluss vom 13.02.2004 - II ZU 9/03 -, NJW 2004, 1174; ohne Bedenken insoweit auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.1974 - 2 A 70/73 -, VwRspr 26, Nr. 33), nicht für zulässig.
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