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   AGH Niedersachsen, 19.09.2011 - AGH 15/11 (I 7)   

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AGH Niedersachsen, 19.09.2011 - AGH 15/11 (I 7) (https://dejure.org/2011,8680)
AGH Niedersachsen, Entscheidung vom 19.09.2011 - AGH 15/11 (I 7) (https://dejure.org/2011,8680)
AGH Niedersachsen, Entscheidung vom 19. September 2011 - AGH 15/11 (I 7) (https://dejure.org/2011,8680)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anwaltskammern dürfen keine sprachliche Geschmackskontrolle durchführen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 750
  • AnwBl 2011, 959
  • AnwBl Online 2011, 233
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 GG) einer Rechtsanwältin durch

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 19.09.2011 - AGH 15/11
    Dass der Gesetzgeber die Fallgruppe der strafbaren Beleidigung nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist unerheblich; denn diese ist nach der h. M. mit der im Gesetz geregelten Fallgruppe der herabsetzenden Äußerungen ohne Anlass identisch (vgl. BVerfG NJW-RR 2010, 204; NJW 2008, 2424; AGH Saarl.

    Denn allein die Feststellung, dass die Äußerungen des Rechtsanwalts den Straftatbestand des § 185 StGB erfüllen, genügt auch für berufsrechtliches Einschreiten nicht; sondern es ist zu prüfen, ob dem Rechtsanwalt der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zur Seite steht, weil er die Äußerungen in Wahrnehmung berechtigter Interessen getan hat, wobei im Rahmen der Tatbestandsmerkmale dieser Norm der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte des Rechtsanwalts aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG durch eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechtspositionen Geltung zu verschaffen ist (vgl. BVerfG NJW-RR 2010, 204; NJW 2008, 2424).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einer jüngeren Entscheidung ausgeführt, dass "der Ausgangspunkt der Gerichte, wonach ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot gemäß § 43a Abs. 3 BRAO dann vorliege, wenn die Äußerung eines Rechtsanwalts die Grenze zu einer strafbaren Ehrverletzung überschreite, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken" unterliege; vielmehr entspreche sie "gerade der der gesetzlichen Normierung dieser Standespflicht zugrunde liegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts" (so BVerfG NJW-RR 2010, 204).

    Entscheidend ist, ob trotz auch überzogener oder gar ausfälliger Kritik letztlich noch eine Auseinandersetzung in der Sache geführt wird (vgl. BVerfG NJW-RR 2010, 204).

  • BVerfG, 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07

    Verletzung von Art 12 Abs 1 GG durch Erteilung einer berufsständischen Rüge wegen

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 19.09.2011 - AGH 15/11
    Dass der Gesetzgeber die Fallgruppe der strafbaren Beleidigung nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist unerheblich; denn diese ist nach der h. M. mit der im Gesetz geregelten Fallgruppe der herabsetzenden Äußerungen ohne Anlass identisch (vgl. BVerfG NJW-RR 2010, 204; NJW 2008, 2424; AGH Saarl.

    Denn allein die Feststellung, dass die Äußerungen des Rechtsanwalts den Straftatbestand des § 185 StGB erfüllen, genügt auch für berufsrechtliches Einschreiten nicht; sondern es ist zu prüfen, ob dem Rechtsanwalt der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zur Seite steht, weil er die Äußerungen in Wahrnehmung berechtigter Interessen getan hat, wobei im Rahmen der Tatbestandsmerkmale dieser Norm der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte des Rechtsanwalts aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG durch eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechtspositionen Geltung zu verschaffen ist (vgl. BVerfG NJW-RR 2010, 204; NJW 2008, 2424).

  • BGH, 16.04.2007 - AnwZ (B) 40/06

    Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens im anwaltsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 19.09.2011 - AGH 15/11
    Nach der Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs ist die Rechtsanwaltskammer aber nicht gezwungen, auf einen Verstoß gegen eine berufsrechtliche Verbots- oder Verhaltensnorm mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen zu reagieren oder etwa eine Rüge auszusprechen, sondern hat vielmehr auch "die Möglichkeit, dem Rechtsanwalt nach dem eingetretenen Verstoß eine missbilligende Belehrung zu erteilen, die der Rechtsanwalt vor dem Anwaltsgerichtshof angreifen kann" (so BGH NJW 2007, 3499; vgl. auch BGHZ 153, 61, 63; BGH NJW 2002, 608; 2005, 2692).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann mit einer missbilligenden Belehrung nur auf einen Verstoß gegen eine berufsrechtliche Verbots- oder Verhaltensnorm reagiert werden (BGH NJW 2007, 3499).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 19.09.2011 - AGH 15/11
    Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss "jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person, die gleichsam an den Pranger gestellt wird, bestehen" (so BVerfGE 82, 272, 284; vgl. auch BVerfG NJW 2009, 749, 750; AGH Saarl. a.a.O.; Fischer a.a.O. Rn. 44).
  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07

    Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 19.09.2011 - AGH 15/11
    Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss "jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person, die gleichsam an den Pranger gestellt wird, bestehen" (so BVerfGE 82, 272, 284; vgl. auch BVerfG NJW 2009, 749, 750; AGH Saarl. a.a.O.; Fischer a.a.O. Rn. 44).
  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 522/87

    "Dextro Energen" für den langsamen Richter - Auch Anwälte dürfen sich satirisch

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 19.09.2011 - AGH 15/11
    Auch Richter müssen in der Regel Äußerungen hinnehmen, in denen Kritik an ihren Entscheidungen mit Zweifeln an ihrer Sachkunde verbunden wird (vgl. z.B. BVerfG NJW 1989, 3148).
  • BVerfG, 14.07.1993 - 1 BvR 126/91

    Meinungsfreiheit und Sachlichkeitsgebot des Rechtsanwalts

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 19.09.2011 - AGH 15/11
    Die durch die Kennzeichnung einer Maßnahme als "rechtsirrig" bzw. "haltlos" notwendigerweise mit seiner Person verbundene Kritik muss eine Gerichtsvollzieherin - ebenso wie ein Richter - hinnehmen; dies gilt auch, wenn - wie hier - über die Kritik an der Entscheidung hinaus ausdrücklich zusätzliche Kritik an deren Urheber geübt wird (vgl. BVerfG AnwBl. 1993, 632 f.; AGH Saarl. a.a.O.).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 19.09.2011 - AGH 15/11
    (1) Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum anwaltlichen Standesrecht vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171, 193) erlaubt es die Wahrnehmung seiner Aufgaben dem Rechtsanwalt nicht, "immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen"; der Rechtsanwalt "darf im "Kampf um das Recht" auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, ferner Urteilsschelte üben oder "ad personam" argumentieren, um beispielsweise eine mögliche Voreingenommenheit eines Richters oder die Sachkunde eines Sachverständigen zu kritisieren." Die Grenze einer zumutbaren Beschränkung der Berufsausübung und der Meinungsfreiheit wird "insbesondere überschritten, wenn Kammervorstände oder Ehrengerichte Äußerungen eines Anwalts als standeswidrig mit der Begründung beanstanden, sie würden von anderen Verfahrensbeteiligten als stilwidrig, ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton und das Taktgefühl empfunden oder sie seien für das Ansehen des Anwaltsstandes abträglich." Herabsetzende Äußerungen, die ein Anwalt im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung und der dabei zulässigen Kritik abgibt, sind danach "noch kein Anlass zu standesrechtlichem Eingreifen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten.
  • BVerfG, 08.05.2007 - 1 BvR 193/05

    Schmähkritik und Zitate

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 19.09.2011 - AGH 15/11
    Berufsrechtliche Beschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung dürften nicht strenger ausfallen, als die für jedermann geltenden Gesetze (vgl. BVerfG NJW 2008, 358).
  • BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 41/02

    Presserecht.de

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 19.09.2011 - AGH 15/11
    Nach der Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs ist die Rechtsanwaltskammer aber nicht gezwungen, auf einen Verstoß gegen eine berufsrechtliche Verbots- oder Verhaltensnorm mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen zu reagieren oder etwa eine Rüge auszusprechen, sondern hat vielmehr auch "die Möglichkeit, dem Rechtsanwalt nach dem eingetretenen Verstoß eine missbilligende Belehrung zu erteilen, die der Rechtsanwalt vor dem Anwaltsgerichtshof angreifen kann" (so BGH NJW 2007, 3499; vgl. auch BGHZ 153, 61, 63; BGH NJW 2002, 608; 2005, 2692).
  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 589/72

    Effektivität des Rechtsschutzes bei berufsgerichtlichen Sanktionen

  • BGH, 25.07.2005 - AnwZ (B) 42/04

    Grenzen der Anwaltswerbung

  • BVerfG, 20.11.2007 - 1 BvR 2482/07

    Verfassungsmäßigkeit eines belehrenden Hinweises der Rechtsanwaltskammer

  • BGH, 17.12.2001 - AnwZ (B) 12/01

    Beanstandung der Kurzbezeichnung einer Anwaltssozietät auf ihrem Briefbogen -

  • AGH Saarland, 28.01.2002 - AGH 7/01

    Anwaltsgerichtliche Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt wegen Nichtbeachtung des

  • AGH Niedersachsen, 03.02.2003 - AGH 15/02

    Irreführende Kurzbezeichnung einer Kanzlei; Standesrechtliche Grenzen

  • AGH Niedersachsen, 07.07.2004 - AGH 3/04

    Zulässigkeit der Beteiligung eines Rechtsanwalts an einer

  • AnwG Oldenburg, 22.04.2015 - 1 AnwG 22/14

    Berufsrechte und -pflichten: Kritik gegenüber einer Gemeinde

    Eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots durch herabsetzende Äußerungen nach § 43a Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative BRAO setzt nämlich eine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB) voraus (Niedersächsischer AGH, Urt. v. 19.9.2011 - AGH 15/11 (17), BRAK-Mitt. 2012, 34 = juris, Rdnr. 35 ff.; Saarländischer AGH, Urt. v. 12.8.2002 - AGH 1/02, juris, Rdnr. 21; AnwG Köln, Beschl. v. 24.3.2011 - 10 EV 2/11, BRAK-Mitt. 2011, 213 = BeckRS 2011, 15971; Henssler / Prütting , BRAO, 4. Aufl., § 43a, Rdnr. 135; Feuerich / Weyland , BRAO, 8. Aufl., § 43a, Rdnr. 52).

    aa) Ausgehend von dem Beschluss des BVerfG v. 14.7.1987 wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO die Umsetzung des Beschlusses des BVerfG durch den Gesetzgeber beinhaltet (Niedersächsischer AGH, Urt. v. 19.9.2011 - AGH 15/11 (17), a.a.O., Rdnr. 37; Böhnlein, Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 43a, Rdnr. 39 am Ende; Henssler , Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 43a, Rdnr. 131; Hartung , Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl., § 43a BRAO, Rdnr. 36, Thum , Sachlichkeitsgebot und Wahrheitspflicht - Zu den berufsrechtlichen Grenzen des Anwaltsberufes, BRAK-Mitt. 2005, 60, 61).

    Es entspricht - wie oben bereits ausgeführt wurde - allgemeiner Meinung zu § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO, dass eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots durch herabsetzende Äußerungen eine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB) voraussetzt (Niedersächsischer AGH, Urt. v. 19.9.2011 - AGH 15/11 (17), a.a.O., Rdnr. 35 ff.; Saarländischer AGH, Urt. v. 12.8.2002, AGH 1/02, a.a.O., Rdnr. 21; Henssler / Prütting , BRAO, 4. Aufl., § 43a, Rdnr. 135; Feuerich / Weyland , BRAO, 8. Aufl., § 43a, Rdnr. 52).

    Insoweit gilt das Gleiche, als wenn man eine berufsrechtliche Ahnung noch im Vorfeld der strafbaren Beleidigung zulassen würde, was der Niedersächsische AGH als eine "grundrechtswidrige Geschmackskontrolle" bezeichnet hat (Niedersächsischer AGH, Urt. v. 19.9.2011 - AGH 15/11, a.a.O., Rdnr. 38).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 03.02.2012 - 2 AGH 13/11

    Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Sachlichkeitsgebot durch herabwürdigende

    Nach AGH Celle (Urteil vom 19.09.2011 - AGH 15/11) setzt eine Verletzung des Sachlichkeitsgebot durch herabsetzende Äußerungen nach § 43a BRAO eine strafbare Beleidigung (~ 185 StGB) voraus, die nicht mehr von der Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt ist.
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