Bundesrechtsanwaltsordnung
| Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 92 - 112h) |
| Vierter Abschnitt - Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 112a - 112h) |
(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).
(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel
| 1. | der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes, | |
| 2. | der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes. |
(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
ordnung § 112dKlagegegner und Vertretung § 112eBerufung § 112fKlagen gegen Wahlen und Beschlüsse § 112gRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 112hVerwendung gefälschter Berufsqualifikations-
nachweise
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Rechtsprechung zu § 112a BRAO
290 Entscheidungen zu § 112a BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 06.02.2026 - AnwZ 1/24
Entscheidung des Wahlausschusses über den Antrag eines Bewerbers auf Zulassung ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 15.07.2026 - 1 AGH 3/26
Gewichtung von Verfahren im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 18.11.2022 - 1 AGH 33/21
- AGH Nordrhein-Westfalen, 10.06.2020 - 1 AGH 31/19
Meinungsäußerungen auf der Anwaltsrobe?
- BGH, 19.10.2021 - AnwZ (B) 3/20
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Statthaftigkeit der Beschwerde an den BGH ...
- LSG Baden-Württemberg, 15.05.2023 - L 4 R 3023/20
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei ...
- AGH Baden-Württemberg, 09.12.2025 - AGH 10/24
Anspruch eines Rechtsanwalts aus BRAO auf Übersendung einer anonymisierten ...
- BGH, 07.07.2021 - AnwZ 1/21
Anwaltgerichtliches Verfahren: Eröffnung des Rechtswegs zur ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.12.2021 - AnwZ 1/21
Auslegung des eingelegten Rechtsbehelfs als Anhörungsrüge; Verweisung an das ...
- BGH, 12.09.2022 - AnwZ 1/21
Antrag auf Beschlussergänzung
- BGH, 30.12.2021 - AnwZ 1/21
Querverweise
Auf § 112a BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 46a (Zulassung als Syndikusrechtsanwalt)
- Die Rechtsanwaltskammern
- Organe der Rechtsanwaltskammer
- Präsidium
- § 84 (Einziehung rückständiger Beiträge)