Rechtsprechung
ArbG Hamburg, 24.11.2020 - 25 Ca 455/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 77 BetrVG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 4 Abs 1 TVG, § 4 Abs 4 S 3 TVG
Anspruch auf Jahressonderzahlung aus Konzernbetriebsvereinbarung - Unwirksamkeit einer Stichtagsklausel - Beginn des Laufs einer tariflichen Ausschlussfrist - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 24.11.2020 - 25 Ca 455/19
- LAG Hamburg - 5 Sa 102/20 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 12.04.2011 - 1 AZR 412/09
Betriebsvereinbarung - erfolgsabhängige Vergütung - Arbeitsentgelt - …
Auszug aus ArbG Hamburg, 24.11.2020 - 25 Ca 455/19
a) Nach Rechtsprechung des BAG (vgl. insbesondere BAG, Urteil vom 12.04.2011 - 1 AZR 412/09, RN. 21 ff.) sind die Betriebsparteien beim Abschluss ihrer Vereinbarungen gem. § 75 Abs. 1, Abs. 2, S. 1 BetrVG an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden und damit auch zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte verpflichtet.Die von den Betriebsparteien zu wahrenden Grundsätze des Rechts erstrecken sich auf die geltende Rechtsordnung, die das Arbeitsverhältnis gestaltet und auf dieses einwirkt (…ErfK/Kania, 20. Aufl., § 75 BetrVG Rn. 5; BAG, Urteil vom 12.04.2011 - 1 AZR 412/09, Rn. 22. Dazu zählt auch § 611 I BGB, nach dem der Arbeitgeber zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung verpflichtet ist, soweit der vorleistungsverpflichtete Arbeitnehmer seinerseits die ihm obliegende Arbeitsleistung erbracht hat. Die Auszahlung verdienten Entgelts ist daher nicht von der Erfüllung weiterer Zwecke abhängig (MünchArbR/Krause, Bd. 1, § 54 Rn. 14; BAG, Urteil vom 12.04.2011 - 1 AZR 412/09, Rn. 22.).
Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 12.04.2011 - 1 AZR 412/09, Rn. 23.).
cc) Solche Vergütungsbestandteile, die vom Erreichen von persönlichen Zielen und dem Unternehmenserfolg abhängen, sind keine anlass- oder stichtagsbezogenen Sonderzuwendungen des Arbeitgebers, sondern unmittelbare Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung, die dieser als Arbeitsentgelt für den vereinbarten Zeitraum erhält (…Schaub/Linck, § 77 Rn. 6;… ErfK/Preis, § 611 BGB Rn. 504; BAG, Urteil vom 12.04.2011 - 1 AZR 412/09, Rn. 23).
Demgegenüber bezweckt eine erfolgsabhängige Vergütung gerade eine Leistungssteigerung des Arbeitnehmers durch die Förderung seiner Motivation (BAG, Urteil vom 12.04.2011 - 1 AZR 412/09, Rn. 22.).
Ein in dieser Weise ausgestalteter Vergütungsbestandteil wird daher als Gegenleistung für die gemäß der Zielvereinbarung erbrachte Arbeitsleistung geschuldet (BAG, Urteil vom 12.04.2011 - 1 AZR 412/09, Rn. 23 f..).
Denn auch Leistungen, die an den Unternehmenserfolg geknüpft sind (wie z. B. Tantiemen, Gewinnbeteiligungen), werden regelmäßig als zusätzliche Vergütung für eine im Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezahlt (BAG, Urteil vom 12.04.2011 - 1 AZR 412/09, Rn. 23 f. m.w.N.).
Sie wird in den einzelnen Monaten anteilig verdient, jedoch aufgespart und am vereinbarten Fälligkeitstag ausgezahlt (BAG, Urteil vom 12.04.2011 - 1 AZR 412/09, Rn. 23.).
- BAG, 17.10.1974 - 3 AZR 4/74
Geltendmachen von Ansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - …
Auszug aus ArbG Hamburg, 24.11.2020 - 25 Ca 455/19
Bestimmt eine tarifliche Ausschlussfrist, dass nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle beiderseitigen Ansprüche binnen zwei Wochen schriftlich geltend zu machen und binnen weiterer vier Wochen klageweise zu verfolgen sind, so bedeutet das für solche Ansprüche, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen oder beziffert werden können, dass der Lauf der Ausschlussfrist erst beginnt, wenn die Ansprüche fällig und bezifferbar geworden sind (BAG, Urteil vom 17.10.1974 - 3 AZR 4/74).aa) Nach Rechtsprechung des BAG, der sich die erkennende Kammer anschließt, gilt Folgendes: Bestimmt eine tarifliche Ausschlussfrist, dass nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle beiderseitigen Ansprüche binnen zwei Wochen schriftlich geltend zu machen und binnen weiterer vier Wochen klageweise zu verfolgen sind, so bedeutet das für solche Ansprüche, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen oder beziffert werden können, dass der Lauf der Ausschlussfrist erst beginnt, wenn die Ansprüche fällig und bezifferbar geworden sind (BAG, Urteil vom 17.10.1974 - 3 AZR 4/74).