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   ArbG Lübeck, 04.02.2020 - 3 Ca 346/18   

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https://dejure.org/2020,44049
ArbG Lübeck, 04.02.2020 - 3 Ca 346/18 (https://dejure.org/2020,44049)
ArbG Lübeck, Entscheidung vom 04.02.2020 - 3 Ca 346/18 (https://dejure.org/2020,44049)
ArbG Lübeck, Entscheidung vom 04. Februar 2020 - 3 Ca 346/18 (https://dejure.org/2020,44049)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Hamburg, 18.04.2018 - 6 Sa 13/15

    Entscheidung nach Lage der Akten - konkrete Anhaltspunkte für Prozessunfähigkeit

    Auszug aus ArbG Lübeck, 04.02.2020 - 3 Ca 346/18
    c) Die Anhaltspunkte für Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin werden unterstützt durch die rechtskräftigen veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidungen des LAG Hamburg unter den Aktenzeichen 6 Sa 13/15 sowie 3 Sa 50/16.(Rn.105).

    Konkrete Anhaltspunkte bestehen auf Grund der gegenüber der Klägerin ergangenen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg (18. April 2016 - 6 Sa 13/15 sowie 9. August 2017 - 3 Sa 50/16 -, zitiert jeweils nach juris).

    Für den Fall, dass eine Mitwirkung verweigert wird, ist beabsichtigt, gemäß § 411 a ZPO das Sachverständigengutachten im Rechtsstreit des Arbeitsgerichts Hamburg 6 Sa 13/15 zu verwerten.

    Das Gericht hat mit Beschluss vom 6. Juli 2018 das im Verfahren 6 Sa 13/15 vor dem Landgericht Hamburg am 13. September 2017 erstellte Gutachten in Vorbereitung zu einer möglichen Verwertung gemäß § 411 a ZPO beigezogen.

    Es wird festgestellt, dass die Schreiben von R... und L... sowie die Urteile des LAG Hamburg 3 Sa 50/16 und 6 Sa 13/15 darauf gerichtet sind, bei mir gesundheitliche Schäden zu erwirken und daher unverzüglich zu verurteilen sind.

    Die Behauptung im Gutachten ", dass die Klägerin ihre inhaltliche Ausgangsüberzeugung überprüfen oder nicht verändern könne" werde eindeutig durch die Bestätigung im Urteil 6 Sa 13/15 auf Seite 27 widerlegt.

    Dieses Ergebnis der Kammer entspricht den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg unter dem Aktenzeichen 6 Sa 13/15 sowie 3 Sa 50/16.

    d) Die Anhaltspunkte für Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin werden zudem noch unterstützt durch die rechtskräftigen obergerichtlichen Entscheidungen des LAG Hamburg unter den Aktenzeichen 6 Sa 13/15 sowie 3 Sa 50/16.

    aa) Noch vor Beiziehung des Gutachtens im Verfahren 6 Sa 13/15 vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg verunglimpft die Klägerin die - rechtskräftigen - Entscheidungen des LAG Hamburg bzw. die entsprechenden Richter.

    Im Übrigen stellt sich die Frage, ob dem Betreuungsgericht das komplette Ausmaß der Situation, wie eindrücklich in der Entscheidung des LAG Hamburg 6 Sa 13/15 beschrieben, bewusst war und ob dem Betreuungsgericht die damals schon vorhandenen Gutachten bekannt gewesen sind.

  • LAG Hamburg, 09.08.2017 - 3 Sa 50/16

    Prozessunfähigkeit wegen Querulantenwahns - Benachteiligung im

    Auszug aus ArbG Lübeck, 04.02.2020 - 3 Ca 346/18
    c) Die Anhaltspunkte für Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin werden unterstützt durch die rechtskräftigen veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidungen des LAG Hamburg unter den Aktenzeichen 6 Sa 13/15 sowie 3 Sa 50/16.(Rn.105).

    Konkrete Anhaltspunkte bestehen auf Grund der gegenüber der Klägerin ergangenen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg (18. April 2016 - 6 Sa 13/15 sowie 9. August 2017 - 3 Sa 50/16 -, zitiert jeweils nach juris).

    Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2018 erweitert die Klägerin ihre Ablehnungsgründe gegen den Vorsitzenden und begründet dies ua. mit dessen Zustimmung zu den auffällig gesetzeswidrigen Entscheidungen des LAG Hamburg 6 SA 13/15 und 3 Sa 50/16.

    Es wird festgestellt, dass die Schreiben von R... und L... sowie die Urteile des LAG Hamburg 3 Sa 50/16 und 6 Sa 13/15 darauf gerichtet sind, bei mir gesundheitliche Schäden zu erwirken und daher unverzüglich zu verurteilen sind.

    Dieses Ergebnis der Kammer entspricht den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg unter dem Aktenzeichen 6 Sa 13/15 sowie 3 Sa 50/16.

    d) Die Anhaltspunkte für Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin werden zudem noch unterstützt durch die rechtskräftigen obergerichtlichen Entscheidungen des LAG Hamburg unter den Aktenzeichen 6 Sa 13/15 sowie 3 Sa 50/16.

  • BAG, 05.06.2014 - 6 AZN 267/14

    Absoluter Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO - analoge Anwendung von § 72a Abs. 7

    Auszug aus ArbG Lübeck, 04.02.2020 - 3 Ca 346/18
    a) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt (vgl. BAG 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 13, juris).(Rn.95).

    b) Für die Prozessfähigkeit iSv. § 52 ZPO ist letztlich maßgeblich, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa, weil in Folge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (vgl. BAG 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 15, juris).(Rn.96).

    Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei in jedem Fall als prozessfähig anzusehen (BAG 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 13, juris).

    Abzustellen ist allein darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa, weil in Folge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BAG 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 15, juris).

  • BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98

    Rechtsfolgen der Prozeßunfähigkeit des (Berufungs-)Klägers

    Auszug aus ArbG Lübeck, 04.02.2020 - 3 Ca 346/18
    c) Verbleiben nach Ausschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen - dies schließt die Erstellung eines Gutachtens, die Gewährung rechtlichen Gehörs und die Anregung, einen Betreuer zu bestellen, mit ein - gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei (vgl. BGH 4. November 1999 - III ZR 306/98 - unter II.2.

    d) Es ist allgemein anerkannt, dass die Geschäftsfähigkeit und damit die Prozessfähigkeit wegen einer geistigen Störung (§ 104 Nr. 2 BGB iVm. § 52 ZPO) nur für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten - etwa die mit einem bestimmten Streitkomplex zusammenhängenden Verfahren - ausgeschlossen sein kann (BGH 4. November 1999 - III ZR 306/98 - unter II.2.

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