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   ArbG Neumünster, 16.12.2021 - 1 Ca 305 b/21   

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ArbG Neumünster, 16.12.2021 - 1 Ca 305 b/21 (https://dejure.org/2021,68241)
ArbG Neumünster, Entscheidung vom 16.12.2021 - 1 Ca 305 b/21 (https://dejure.org/2021,68241)
ArbG Neumünster, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 1 Ca 305 b/21 (https://dejure.org/2021,68241)
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Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorübergehende Betriebsschließung wegen des Corona-Lockdowns - Corona-Virus

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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  • BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21

    Arbeitnehmer hat keinen Vergütungsanspruch während einer Geschäftsschließung

    Auszug aus ArbG Neumünster, 16.12.2021 - 1 Ca 305b/21
    Ein Arbeitgeber, der seinen Betreib aufgrund eines staatlich verfügten "Lockdowns" vorübergehend schließen muss, trägt nicht das Risiko des Arbeitsausfalls (im Anschluss an BAG vom 13.10.2021 - 5 AZR 211/21).

    Für diesen Fall hat das BAG in seiner Entscheidung vom 13.10.2021 festgestellt, dass der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt und nicht verpflichtet ist, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen "Lockdowns" zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss (BAG, Urt. v. 13.10.2021 - 5 AZR 211/21, noch n.v.).

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

    Auszug aus ArbG Neumünster, 16.12.2021 - 1 Ca 305b/21
    Ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG sowie im Sinne von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa BAG v. 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49 m.w.N. bei juris).

    Ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG sowie im Sinne von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ferner nur dann vor, wenn die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. etwa BAG v. 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 50 bei juris).

  • BAG, 12.07.2006 - 5 AZR 277/06

    Annahmeverzug - Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

    Auszug aus ArbG Neumünster, 16.12.2021 - 1 Ca 305b/21
    Gem. § 295 BGB genügt ausnahmsweise ein wörtliches Angebot der Leistung, wenn der Gläubiger (Arbeitgeber) erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen wird oder wenn eine erforderliche Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers unterblieben ist (BAG v. 07.12.2005 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 12; 12.07.2006, NZA 2006, 1094; s. a. Hess. LAG v. 21.08.2006, NZA-RR 2007, 186).

    Das Angebot ist also entbehrlich, wenn die verpflichtete Partei erkennen lässt, sie sei unter keinen Umständen bereit, den Dienstverpflichteten weiter zu beschäftigen (BAG v. 12.07.2006, NZA 2006, 1094).

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 577/90

    Annahmeverzug und Betriebsübergang

    Auszug aus ArbG Neumünster, 16.12.2021 - 1 Ca 305b/21
    Im Falle eines Betriebsübergangs muss der neue Inhaber nicht ohne Weiteres einen gegenüber dem früheren Inhaber eingetretenen Annahmeverzug gegen sich gelten lassen (entgegen BAG vom 21.03.1991 - 2 AZR 577/90).(Rn.46).

    Das BAG hat sich bisher - soweit ersichtlich - lediglich in seiner Entscheidung vom 21.3.1991 (2 AZR 577/90, NZA 1001, 726) mit der Frage des Fortbestehens des Annahmeverzugs bei Betriebsübergang auseinandergesetzt.

  • BGH, 28.10.1996 - II ZR 14/96

    Annahmeverzug der GmbH nach unberechtigter fristloser Kündigung des

    Auszug aus ArbG Neumünster, 16.12.2021 - 1 Ca 305b/21
    Als wörtliches Angebot kann auch ein Widerspruch des Gekündigten gegen die Kündigung oder die Klage auf Gehaltsfortzahlung angesehen werden (BAG 12.07.2006, 1094; BGH 28.10.1996, NZA-RR 1997, 329).

    Ob in der Klage auf Gehaltsfortzahlung ein konkludentes Angebot der Arbeitskraft liegt (so etwa BGH v. 28.10.1996 - II ZR 14/96, juris), kann dahinstehen.

  • BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15

    Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung

    Auszug aus ArbG Neumünster, 16.12.2021 - 1 Ca 305b/21
    Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten, denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. zu den Voraussetzungen etwa BAG v. 25.08.2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 27 m.w.N. bei juris).
  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 627/11

    Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist - Annahmeverzugsvergütung

    Auszug aus ArbG Neumünster, 16.12.2021 - 1 Ca 305b/21
    Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung persönlich tatsächlich so anbieten, wie sie zu bewirken ist (§§ 294, 613 S. 1 BGB BAG v. 07.12.2005 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 12; 19.05.2010 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 33), d. h. zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Art und Weise; der Arbeitnehmer muss sich also zur vertraglich vereinbarten Zeit an den vereinbarten Arbeitsort begeben und die nach dem Vertrag geschuldete Arbeitsleistung anbieten (BAG v. 07.12.2005 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 12; s. a. BAG 19.09.2012, NZA 2013, 101).
  • LAG Düsseldorf, 24.08.2021 - 3 TaBV 29/21

    Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung einer technischen

    Auszug aus ArbG Neumünster, 16.12.2021 - 1 Ca 305b/21
    Die Kammer hat aber erhebliche Zweifel, ob eine höchstrichterliche Entscheidung, die fast 30 Jahre alt ist, überhaupt geeignet ist, eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Fragestellung zu begründen, auch aufgrund der inzwischen eingetretenen anderen Besetzung des erkennenden Senats (so zu einer anderen Rechtsfrage LAG Düsseldorf v. 24.08.2021 - 3 TaBV 29/21, BeckRS 2021, 38066; LAG München v. 10.08.2021 - 3 TaBV 31/21, BeckRS 2021, 28924 Rn. 18).
  • LAG München, 10.08.2021 - 3 TaBV 31/21

    Einigungsstelle, offensichtliche Unzuständigkeit, Mitbestimmung, Zeiterfassung

    Auszug aus ArbG Neumünster, 16.12.2021 - 1 Ca 305b/21
    Die Kammer hat aber erhebliche Zweifel, ob eine höchstrichterliche Entscheidung, die fast 30 Jahre alt ist, überhaupt geeignet ist, eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Fragestellung zu begründen, auch aufgrund der inzwischen eingetretenen anderen Besetzung des erkennenden Senats (so zu einer anderen Rechtsfrage LAG Düsseldorf v. 24.08.2021 - 3 TaBV 29/21, BeckRS 2021, 38066; LAG München v. 10.08.2021 - 3 TaBV 31/21, BeckRS 2021, 28924 Rn. 18).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.02.2010 - 11 Sa 620/09

    Annahmeverzug bei Betriebsübergang - Freistellung des Arbeitnehmers - Verfall von

    Auszug aus ArbG Neumünster, 16.12.2021 - 1 Ca 305b/21
    Dies entspricht dem Zweck des § 613a BGB, der unter anderen darin besteht, dass der Arbeitnehmer nicht eines Anspruchs auf Vergütung nur deshalb verlustig gehen soll, weil der Betrieb übergeht, obwohl er vorher alle Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den alten Inhaber des Betriebes geschaffen hatte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 11.02.2010, 11 Sa 620/09, Rn. 80 bei juris).
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