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   ArbG Hamburg, 26.07.2010 - 22 Ca 33/10   

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https://dejure.org/2010,5548
ArbG Hamburg, 26.07.2010 - 22 Ca 33/10 (https://dejure.org/2010,5548)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 26.07.2010 - 22 Ca 33/10 (https://dejure.org/2010,5548)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 26. Juli 2010 - 22 Ca 33/10 (https://dejure.org/2010,5548)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Unzulässige Altersdiskriminierung wegen fehlender Eignung und Erforderlichkeit einer tariflichen Regelung über Altersbefristung - § 20 Abs 5 MTV Hamburger Hochbahn

  • Justiz Hamburg

    § 14 Abs 1 S 1 TzBfG, § 22 Abs 1 TzBfG, § 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 7 Abs 2 AGG
    Unzulässige Altersdiskriminierung wegen fehlender Eignung und Erforderlichkeit einer tariflichen Regelung über Altersbefristung - § 20 Abs 5 MTV Hamburger Hochbahn

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Befristung der Arbeitsverhältnisse auf das Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf das Vorliegen einer unzulässigen Altersdiskriminierung; Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen des gesetzlichen ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Regelung zur Altersgrenze im Manteltarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG unwirksam

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Tarifliche Altersgrenzenregelung verstößt gegen Diskriminierungsverbot

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristung von Arbeitsverhältnissen auf die Regelaltersgrenze

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Tarifliche Altersgrenze wegen Altersdiskriminierung unwirksam?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eine Zwangs-zur-Ruhe-Setzung durch Manteltarifvertag ist eine unzulässige Altersdiskriminierung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Starre Altersgrenze im Manteltarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG gekippt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Regelung zur Altersgrenze im Manteltarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG unwirksam - Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Ende des Streits über Zwangspensionierung mit 65

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Auszug aus ArbG Hamburg, 26.07.2010 - 22 Ca 33/10
    Der EuGH hat am 5. März 2009 (EUGH Age Concern England 5.3.2009, C-388-07, juris, Tenor Ziff. 2 und 3, NZA 2009, 305 ff.) entschieden:.

    Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, sowie für die Auslegung des anwendbaren nationalen Rechts zuständig ist, festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Maße eine Bestimmung, nach der es Arbeitgebern erlaubt ist, Arbeitnehmer zu entlassen, die das Ruhestandsalter erreicht haben, durch "rechtmäßige" Ziele im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 gerechtfertigt ist (EUGH Age Concern England 5.3.2009, C-388-07, juris, Rz. 47, NZA 2009, 305 ff.).

    Das Gericht hat außerdem unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gesichtspunkte und der etwa bestehenden Möglichkeit, das jeweils festgestellte rechtmäßige sozialpolitische Ziel durch andere Mittel zu erreichen, zu prüfen, ob Regulation 3 der Verordnung als Mittel zur Erreichung dieses Ziels "angemessen und erforderlich" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist (EUGH Age Concern England 5.3.2009, C-388-07, juris, Rz. 50, NZA 2009, 305 ff.).

    Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Wahl der Mittel zur Erreichung der Ziele ihrer Sozialpolitik über einen weiten Wertungsspielraum, dieser Wertungsspielraum darf jedoch nicht dazu führen, dass der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird (EUGH Age Concern England 5.3.2009, C-388-07, juris, Rz. 51, NZA 2009, 305 ff.).

    Allgemeine Behauptungen, dass eine bestimmte Maßnahme geeignet sei, der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung zu dienen, genügen nicht, um darzutun, dass das Ziel dieser Maßnahme eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könne, und lassen nicht den Schluss zu, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet seien (EUGH Age Concern England 5.3.2009, C-388-07, juris, Rz. 51, NZA 2009, 305 ff. unter Verweis auf Urteil vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C-167/97, Slg. 1999, I-623, Rn. 75 und 76).

  • BAG, 18.06.2008 - 7 AZR 116/07

    Altersgrenze - Gemeinschaftsrecht

    Auszug aus ArbG Hamburg, 26.07.2010 - 22 Ca 33/10
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellen Altersgrenzen, die auf ein bestimmtes Lebensalter bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellen, eine auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung der hiervon betroffenen Arbeitnehmer dar (BAG 18.6.2008, 7 AZR 116/07, juris, Rz. 29; dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 1302, unter Verweis auf EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 [Palacios de la Villa] - Rn. 51, EzA Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 3) .

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2008 entschieden, dass die dort streitgegenständliche Altersgrenze in § 19 Nr. 8 RTV 2003 zumindest auch allgemeinen beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Zielen diene und die Nachteile, die die von der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses betroffenen Arbeitnehmer durch die Altersgrenze erfahren, gegenüber der dadurch bewirkten Förderung der Beschäftigungspolitik und der Entlastung des Arbeitsmarkts als angemessen und erforderlich i. S. d. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG anzusehen seien (BAG 18.6.2008, 7 AZR 116/07, juris, Rz. 28ff. und 47ff.; dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 1302).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Hamburg, 26.07.2010 - 22 Ca 33/10
    Hierfür wären zusätzliche Umstände erforderlich, aus denen sich im Einzelfall ein besonderes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84 - Rz. 38 ff.).
  • VG Frankfurt/Main, 06.08.2009 - 9 L 1887/09

    Vereinbarkeit von beamtenrechtlichen Altersgrenzen mit Europarecht

    Auszug aus ArbG Hamburg, 26.07.2010 - 22 Ca 33/10
    Dazu gehörten insbesondere nicht die Belange, die lediglich der Situation einzelner Arbeitgeber, Dienstherren Rechnung trügen, insbesondere Kostengründe oder Wünsche nach Personalreduzierungsmöglichkeiten (VG Frankfurt 6.8.2009, 9 L 1887/09.F, juris, Rz. 47 ff.).
  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

    Auszug aus ArbG Hamburg, 26.07.2010 - 22 Ca 33/10
    Für das Feststellungsinteresse muß für einen solchen Antrag vorgetragen werden, daß möglicherweise weitere Beendigungstatbestände in Frage kommen können (BAG, Urteil vom 13. März 1997 - 2 AZR 512/96, AP Nr. 38 zu § 4 KSchG 1969; Germelmann/Matthes/Prütting/ Müller-Glöge , a.a.O.).
  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus ArbG Hamburg, 26.07.2010 - 22 Ca 33/10
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellen Altersgrenzen, die auf ein bestimmtes Lebensalter bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellen, eine auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung der hiervon betroffenen Arbeitnehmer dar (BAG 18.6.2008, 7 AZR 116/07, juris, Rz. 29; dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 1302, unter Verweis auf EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 [Palacios de la Villa] - Rn. 51, EzA Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 3) .
  • EuGH, 18.06.2009 - C-88/08

    Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus ArbG Hamburg, 26.07.2010 - 22 Ca 33/10
    In einer weiteren Entscheidung vom 18. Juni 2009 hat der EuGH ebenfalls die Notwendigkeit der Prüfung im Rahmen einer altersbedingten Diskriminierung betont, ob die Mittel, die zur Verwirklichung eines legitimen Ziels eingesetzt werden, angemessen und erforderlich sind (EuGH 18.6.2008, Hütter, C-88/08, juris Rz. 44).
  • BAG, 19.11.2003 - 7 AZR 296/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Altersgrenzenregelung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 26.07.2010 - 22 Ca 33/10
    Die in einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag für den Zeitpunkt der Vollendung eines bestimmten Lebensalters vorgesehene Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Ausspruch einer Kündigung ist keine auflösende Bedingung, sondern eine Höchstbefristung (EK/ Müller-Glöge 9. Auflage 2009, § 14 TzBfG Rn. 56 unter Berufung auf BAG 19.11.2003, NZA 2004, 1336).
  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus ArbG Hamburg, 26.07.2010 - 22 Ca 33/10
    Allgemeine Behauptungen, dass eine bestimmte Maßnahme geeignet sei, der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung zu dienen, genügen nicht, um darzutun, dass das Ziel dieser Maßnahme eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könne, und lassen nicht den Schluss zu, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet seien (EUGH Age Concern England 5.3.2009, C-388-07, juris, Rz. 51, NZA 2009, 305 ff. unter Verweis auf Urteil vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C-167/97, Slg. 1999, I-623, Rn. 75 und 76).
  • ArbG Hamburg, 20.01.2009 - 21 Ca 235/08

    Tarifliche Altersgrenze - Vereinbarkeit mit EGRL 78/2000

    Auszug aus ArbG Hamburg, 26.07.2010 - 22 Ca 33/10
    Aus ähnlichen Erwägungen hat bereits die 21. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens u. a. die Frage zur Entscheidung gestellt, ob ein Tarifvertrag, der es dem Arbeitgeber erlaubt, Arbeitsverhältnisse zu einem bestimmten festgelegten Lebensalter zu beenden, gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt, wenn in dem Mitgliedstaat seit Jahrzehnten ständig entsprechende Klauseln auf die Arbeitsverhältnisse fast aller Arbeitnehmer angewendet werden, gleichgültig, wie die jeweilige wirtschaftliche, soziale und demographische Situation und die konkrete Arbeitsmarklage ist (ArbG Hamburg 20.1.2009, 21 Ca 235/08, juris, LS 3).
  • LAG Hamburg, 22.02.2011 - 4 Sa 76/10

    Regelungen zur Altersgrenze im Manteltarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Juli 2010 - 22 Ca 33/10 - abgeändert:.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Juli 2010, Az. 22 Ca 33/10, wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

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