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   ArbG Ulm, 09.09.2014 - 5 Ca 36/14   

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ArbG Ulm, 09.09.2014 - 5 Ca 36/14 (https://dejure.org/2014,60720)
ArbG Ulm, Entscheidung vom 09.09.2014 - 5 Ca 36/14 (https://dejure.org/2014,60720)
ArbG Ulm, Entscheidung vom 09. September 2014 - 5 Ca 36/14 (https://dejure.org/2014,60720)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Benachteiligung - Indizwirkung - Kausalität - § 12 AGG - § 22 AGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines behinderten Arbeitnehmers auf Entschädigung und Schadensersatz wegen Benachteiligung nach dem AGG und Mobbing

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 22 AGG, § 12 AGG, § 15 AGG, § 1 AGG, § 823 Abs 1 BGB
    Schadensersatz - Diskriminierung - Mobbing - Indizwirkung des § 22 AGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Ulm, 09.09.2014 - 5 Ca 36/14
    Wesensmerkmal der als Mobbing bezeichneten Form der Persönlichkeitsrechtsverletzung ist die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen zusammensetzende Verletzungshandlung, wobei den einzelnen Handlungen bei isolierter Betrachtung eine rechtliche Bedeutung oft nicht zukommt (BAG 16.05.2007 - 8 AZR 709/06, NZA 2007, 1154, 1159).

    Die Persönlichkeitsrechtsverletzung ergibt sich mithin in der Regel erst aus einer Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen, deren Zusammenfassung aufgrund der ihnen zugrundeliegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechts des Arbeitnehmers führt (BAG 16.05.2007 - 8 AZR 709/06, NZA 2007, 1154, 1159).

    Zu berücksichtigen ist dabei, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, nicht geeignet sind, derartige rechtliche Tatbestände zu erfüllen (BAG 16.05.2007 - 8 AZR 709/06, NZA 2007, 1154, 1162 m. w. N.) und es daher gilt, sogenanntes folgenloses (so Benecke , NZA-RR 2003, 225, 228) oder sozial- und rechtsadäquates Verhalten (so Rieble/Klumpp , ZIP 2002, 369) auf Grund einer objektiven Betrachtungsweise, d. h. ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von der rechtlichen Bewertung auszunehmen.

    Dies gilt auch in so genannten Mobbing-Fällen (BAG 16.05.2007 - 8 AZR 709/06, NZA 2007, 1154, 1162).

    Nach seinem eigenen Vortrag wurde ihm dieser Arbeitsplatz bereits im Jahr 2005 zugewiesen, sämtliche anderen Handlungen datieren aus den Jahren 2012 und 2013, so dass bereits aufgrund dieses zeitlich langen Zwischenraums nicht davon ausgegangen werden kann, es gebe hier eine für die Verletzungshandlungen erforderliche Systematik (vgl. nur BAG 16.05.2007 - 8 AZR 709/06, NZA 2007, 1154, 1162 m. w. N.).

  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 966/08

    Vergleichsentgelt - Neuberechnung - Wehrdienst des Sohnes

    Auszug aus ArbG Ulm, 09.09.2014 - 5 Ca 36/14
    Mittelbare Diskriminierungen können also statistisch nachgewiesen werden, können sich aber auch aus anderen Umständen ergeben (s. nur BAG 22.04.2010 - 6 AZR 966/08, NZA 2010, 947, 950 mit zahlr. w. N.).

    Dies kann der Fall sein, wenn Vorschriften im wesentlichen oder ganz überwiegend Personen, die eines der verpönten Merkmale erfüllen, betreffen, wenn sie an Voraussetzungen knüpfen, die von Personen, die von § 1 AGG nicht erfasst sind, leichter erfüllt werden oder wenn sich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm besonders zum Nachteil von Personen, die § 1 AGG unterfallen, auswirken (BAG 22.04.2010 - 6 AZR 966/08, NZA 2010, 947, 950).

    Zur Feststellung dieser Voraussetzungen sind Vergleichsgruppen zu bilden, die dem persönlichen Geltungsbereich der Differenzierungsregel entsprechend zusammengesetzt sind (BAG 22.04.2010 - 6 AZR 966/08, NZA 2010, 947, 950).

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 188/11

    Benachteiligung aufgrund eines durch § 1 AGG gebotenen Merkmals (Alter) -

    Auszug aus ArbG Ulm, 09.09.2014 - 5 Ca 36/14
    Voraussetzung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ist, dass der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt hat oder dem Arbeitgeber ein schwerwiegender Verschuldensvorwurf zu machen ist; geringfügige Eingriffe lösen keine Entschädigungsansprüche aus (BAG 21.06.2012 - 8 AZR 188/11, NZA 2012, 1211, 1213; 24.09.2009 - 8 AZR 636/08, AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 41).

    § 22 AGG bietet für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts keine Erleichterungen (BAG 21.06.2012 - 8 AZR 188/11, NZA 2012, 1211, 1213; 15.03.2012 - 8 AZR 37/11, NZA 2012, 910, 919).

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 697/10

    Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - öffentlicher

    Auszug aus ArbG Ulm, 09.09.2014 - 5 Ca 36/14
    Ausreichend ist vielmehr, dass das verpönte Merkmal Bestandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat (std. Rspr.: BAG 21.06.2012 - 8 AZR 364/11, NZA 2012, 1345, 1347 m. w. N.; 16.02.2012 - 8 AZR 697/10, AP AGG § 22 Nr. 4).

    Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (BAG 16.02.2012 - 8 AZR 697/10, NZA 2012, 667, 670).

  • BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 636/08

    Bewerbung - Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

    Auszug aus ArbG Ulm, 09.09.2014 - 5 Ca 36/14
    Voraussetzung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ist, dass der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt hat oder dem Arbeitgeber ein schwerwiegender Verschuldensvorwurf zu machen ist; geringfügige Eingriffe lösen keine Entschädigungsansprüche aus (BAG 21.06.2012 - 8 AZR 188/11, NZA 2012, 1211, 1213; 24.09.2009 - 8 AZR 636/08, AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 41).

    Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt von Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens ab, wobei zu berücksichtigen ist, in welche geschützten Bereiche eingegriffen wurde (BAG 24.09.2009 - 8 AZR 636/08, AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 41).

  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 37/11

    Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Ulm, 09.09.2014 - 5 Ca 36/14
    § 22 AGG bietet für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts keine Erleichterungen (BAG 21.06.2012 - 8 AZR 188/11, NZA 2012, 1211, 1213; 15.03.2012 - 8 AZR 37/11, NZA 2012, 910, 919).
  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Auszug aus ArbG Ulm, 09.09.2014 - 5 Ca 36/14
    Weitere Voraussetzung ist, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. BGH 01.12.1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214).
  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06

    Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

    Auszug aus ArbG Ulm, 09.09.2014 - 5 Ca 36/14
    Es kommt darauf an, ob ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird (BAG 25.10.2007 - 8 AZR 593/06, NZA 2008, 223, 225).
  • BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 285/11

    Bewerber - Benachteiligung - Alter

    Auszug aus ArbG Ulm, 09.09.2014 - 5 Ca 36/14
    Denn durch die Verwendung der Begriffe "Indizien" und "vermuten" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einem der in § 1 AGG genannten Gründe und einer ungünstigeren Behandlung genügt, Hilfstatsachen vorzutragen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber gleichwohl die Annahme rechtfertigen, dass die Kausalität gegeben ist (BAG 23.08.2012 - 8 AZR 285/11, AP AGG § 3 Nr. 9 [Rn. 32]; 27.01.2011 - 8 AZR 580/09, AP AGG § 22 Nr. 3 [Rn. 29]).
  • BAG, 15.01.1997 - 7 ABR 14/96

    Übernahme von Schulungskosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an

    Auszug aus ArbG Ulm, 09.09.2014 - 5 Ca 36/14
    Soweit der Kläger sich auf den Tatbestand des "Mobbing" beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Mobbing kein Rechtsbegriff ist, sondern die Umschreibung eines Sachverhalts, mit dem das "systematische Anfeinden, schikanieren und diskriminieren von Arbeitnehmern bezeichnet wird (BAG 15.01.1997 - 7 ABR 14/96, NZA 1997, NZA 1997, 781).
  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11

    Diskriminierung - Darlegung von Indizien - unrichtige oder widersprüchliche

  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 580/09

    Bewerbung - Benachteiligung - Schutz von einfach behinderten Menschen durch das

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