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   BAG, 15.11.2006 - 10 AZR 665/05   

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BAG, 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 (https://dejure.org/2006,554)
BAG, Entscheidung vom 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 (https://dejure.org/2006,554)
BAG, Entscheidung vom 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 (https://dejure.org/2006,554)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Spezialitätsgrundsatz bei Geltung der für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge im Nachwirkungszeitraum eines spezielleren Tarifvertrages; Nichtigkeit eines von einer nicht tariffähigen Vereinigung abgeschlossenen Tarifvertrages; Guter Glaube an die ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Tarifvertrag Nichtigkeit

  • hensche.de

    Tariffähigkeit, Tarifvertrag, Nachwirkung

  • Judicialis

    ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; ; ArbGG § ... 97; ; AEntG § 1 Abs. 3; ; TVG § 2 Abs. 1; ; TVG § 4 Abs. 5; ; TVG § 5 Abs. 4; ; VTV § 1 Abs. 1; ; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. I; ; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. II; ; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13; ; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37; ; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11; ; VTV § 48 Abs. 1 Satz 1; ; Manteltarifvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk (Tischlerhandwerk) in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (MTV GHK); ; Tarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks - Tischlerhandwerk - in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (MTV CGD/DHV); ; Überleitungstarifvertrag zwischen der Tarifgemeinschaft des Tischlerhandwerks der neuen Bundesländer und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Holz-Kunststoff vom 1. März 2004; ; TischlMstrV vom 7. September 1987 (BGBl. I S. 2138) § 1; ; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 24. Februar 2006 (BAnz. Nr. 71 vom 11. April 2006 S. 2729) Erster Teil, Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag, Abschn. III Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtiger Tarifvertrag bei Abschluss durch nichttariffähige Vereinigung - Verdrängung eines abgelaufenen spezielleren Tarifvertrags durch in der Nachwirkungszeit für allgemeinverbindlich erklärten allgemeineren Tarifvertrag - Rückausnahmeregelung für Betriebe des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 120, 182
  • MDR 2007, 594
  • NZA 2007, 448
  • BB 2007, 268
 
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (41)

  • BAG, 14.12.2005 - 10 AZR 115/05

    Holztreppenbauarbeiten als bauliche Leistung

    Auszug aus BAG, 15.11.2006 - 10 AZR 665/05
    Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es zunächst darauf an, ob im Klagezeitraum im Betrieb des Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasste Tätigkeiten verrichtet worden sind, wobei auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer des Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen ist (st. Rspr. vgl. zB BAG 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79; 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263; 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - 14. Dezember 2005 - 10 AZR 115/05 - 15. Februar 2006 - 10 AZR 270/05 - 2. August 2006 - 10 AZR 756/05 - 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Für diese hat das Bundesarbeitsgericht zu Abgrenzungszwecken mehrere Kriterien entwickelt, die in ständiger Rechtsprechung angewandt und weiterentwickelt worden sind (14. Oktober 1987 - 4 AZR 317/87 - BAGE 56, 214; 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79; 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - BAGE 85, 81 mwN; 16. Mai 2001 - 10 AZR 438/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Dachdecker Nr. 7 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 106; 25. Juli 2001 - 10 AZR 483/00 - BAGE 98, 250, 256; 14. Dezember 2005 - 10 AZR 115/05 -).

    Darauf, ob daneben in der betriebseigenen Werkstatt in nicht unerheblichem Umfang Arbeiten ausgeführt wurden, die ausschließlich dem Schreinerhandwerk als typisch zuzuordnen sind, oder ob die "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Schreinern ausgeführt wurden oder ob eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann des Schreinerhandwerks unmittelbar am Arbeitsplatz bestanden hat, kommt es nicht an (vgl. BAG 29. September 2004 - 10 AZR 562/03 - 7. Juli 1999 - 10 AZR 582/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 221 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 95; 22. September 1993 - 10 AZR 207/92 - BAGE 74, 238, 243; vgl. zur Rückausnahme bei Ausführung von Zimmerarbeiten auch 14. Dezember 2005 - 10 AZR 321/05 - EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 125 und 14. Dezember 2005 - 10 AZR 115/05 - sowie zur Rückausnahme für Betriebe des Maler- oder Lackiererhandwerks bei Ausführung von Wärmedämmverbundsystemarbeiten 19. Juli 2000 - 10 AZR 918/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 232 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 98).

    Genügte entsprechend der Auffassung des Beklagten für die Ausnahme bereits die Ausführung typischer Tischlerarbeiten in nicht unerheblichem Umfang, wäre die Rückausnahmeregelung überflüssig (BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 321/05 - aaO und 14. Dezember 2005 - 10 AZR 115/05 -).

  • BAG, 13.05.2004 - 10 AS 6/04

    Tarifpluralität - Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

    Auszug aus BAG, 15.11.2006 - 10 AZR 665/05
    a) Soweit der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 AEntG nicht gesetzlich zur Abführung von Beiträgen zur Urlaubskasse verpflichtet ist (BAG 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 13. Mai 2004 - 10 AS 6/04 -) kommt nach dem Grundsatz der Spezialität in einem Fall der Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - BAGE 98, 263; 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - BAGE 75, 298; 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6 mwN).

    Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2004 (- 10 AS 6/04 -) die Auffassung vertritt, an dem Grundsatz der Spezialität und dem Vorrang eines sachnäheren Tarifvertrages im Falle von Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität sei auch im Geltungsbereich des AEntG uneingeschränkt festzuhalten, und meint, das AEntG greife in der Auslegung des Senats rückwirkend und unzulässig in die verfassungsrechtlichen Rechte der Tarifvertragsparteien in Sachsen-Anhalt ein, setzt der vom Beklagten behauptete Verstoß gegen die Tarifautonomie voraus, dass sein Betrieb von einem gegenüber den allgemeinverbindlichen Bautarifen spezielleren, sachnäheren Tarifvertrag erfasst worden ist.

    Schließlich weist der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 auch ohne Erfolg auf die Vereinbarung zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und dem Bundesverband Holz und Kunststoff vom 19. Dezember 2005 hin, wonach die Vertragsparteien dieser Vereinbarung sich ua. einig sind, dass der Rechtszustand, wie er vor der Änderung der Rechtsprechung des Senats (13. Mai 2004 - 10 AS 6/04 -) bestanden hat, auch nach dessen Änderung bestehen bleibt, und auf Altfälle, die auf der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 2004 beruhen, die Regelung der Großen Einschränkungsklausel idF vom 1. Januar 2005 Anwendung finden soll.

  • BAG, 18.10.2006 - 10 AZR 576/05

    Spezialitätsgrundsatz im Geltungsbereich des AEntG

    Auszug aus BAG, 15.11.2006 - 10 AZR 665/05
    Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es zunächst darauf an, ob im Klagezeitraum im Betrieb des Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasste Tätigkeiten verrichtet worden sind, wobei auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer des Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen ist (st. Rspr. vgl. zB BAG 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79; 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263; 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - 14. Dezember 2005 - 10 AZR 115/05 - 15. Februar 2006 - 10 AZR 270/05 - 2. August 2006 - 10 AZR 756/05 - 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Dies erfüllt das Tätigkeitsbeispiel "Trocken- und Montagebauarbeiten" in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV (BAG 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    a) Soweit der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 AEntG nicht gesetzlich zur Abführung von Beiträgen zur Urlaubskasse verpflichtet ist (BAG 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 13. Mai 2004 - 10 AS 6/04 -) kommt nach dem Grundsatz der Spezialität in einem Fall der Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - BAGE 98, 263; 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - BAGE 75, 298; 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6 mwN).

  • BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 143/19

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt("equal pay") -

    Dann müsste jede am Tarifvertrag beteiligte Gewerkschaft für die Leiharbeitsbranche tarifzuständig sein (vgl. - zur Tariffähigkeit - BAG 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - Rn. 24, BAGE 120, 182) .
  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 954/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

    Trotz fehlender Tariffähigkeit abgeschlossene "Tarifverträge" sind deshalb von Anfang an unwirksam (BAG 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - Rn. 21 mwN, BAGE 120, 182; 27. November 1964 - 1 ABR 13/63 - zu B I der Gründe, BAGE 16, 329; ErfK/Franzen 13. Aufl. § 2 TVG Rn. 5; Schaub/Treber Arbeitsrechts-Handbuch 14. Aufl. § 198 Rn. 4).
  • SG Kassel, 04.09.2013 - S 12 KR 246/12

    Betriebsprüfung - Arbeitnehmerüberlassung - equal pay - Beitragsnachforderung -

    Bereits im Jahre 2006 habe das BAG klargestellt, dass "der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung nicht geschützt sei" (BAG vom 15.11.2006, 10 AZR 665/05).

    Soweit die Beklagte an dieser Stelle mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2012 einwende, der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung werde nicht geschützt und insoweit auf die Entscheidung des BAG vom 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 rekurriere, gehe dieser Einwand ins Leere.

    Das BAG habe zwar mit Urteil vom 15.11.2006 geäußert, der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung sei nicht geschützt "(BAG v. 15.11.2006 - 10 AZR 665/05)" .

    Wurde die Tarifunfähigkeit nämlich bereits einmal festgestellt, bedarf es auch dann keiner Aussetzung des Rechtsstreits, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tariffähigkeit vorher bestanden haben könnte (BAG v. 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 - AP Nr. 34 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Brors in JurisPR-ArbR 18/2011 Anm. 1).

    Der gute Glaube auf die Tariffähigkeit einer Vereinigung wird nicht geschützt (BAG v. 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 - AP Nr. 34 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz).

    Wie das BAG bereits in seiner Entscheidung vom 15.11.2006 (10 AZR 665/05, NZA 2007, 448) festgestellt hat, entfaltet eine rechtkräftige Entscheidung nach §§ 2a Abs. 1, Nr. 4, 97 Abs. 1 ArbGG nicht nur für die Zukunft Rechtswirkung, sondern auch für die Vergangenheit.

    Dies gilt insbesondere dann, wenn sich keine Umstände ergeben, die die Tariffähigkeit entgegen der gerichtlichen Entscheidung bestätigen würden (BAG vom 15.11.2006 a.a.O.).

    Der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung wird jedoch nicht geschützt (BAG, Urteil vom 15.11.2006, 10 AZR 665/05).

    Trotz fehlender Tariffähigkeit abgeschlossene "Tarifverträge" sind deshalb von Anfang an unwirksam (BAG 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - Rn. 21 mwN, BAGE 120, 182; 27. November 1964 - 1 ABR 13/63 - zu B I der Gründe, BAGE 16, 329; ErfK/Franzen 13. Aufl. § 2 TVG Rn. 5; Schaub/Treber Arbeitsrechts-Handbuch 14. Aufl. § 198 Rn. 4).

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