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   BAG, 18.02.2014 - 9 AZR 821/12   

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BAG, 18.02.2014 - 9 AZR 821/12 (https://dejure.org/2014,12490)
BAG, Entscheidung vom 18.02.2014 - 9 AZR 821/12 (https://dejure.org/2014,12490)
BAG, Entscheidung vom 18. Februar 2014 - 9 AZR 821/12 (https://dejure.org/2014,12490)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Altersteilzeit - Bonusanspruch - Auslegung von AGB

  • openjur.de

    Altersteilzeit; Bonusanspruch; Auslegung von AGB

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Altersteilzeit - Bonusanspruch - Auslegung von AGB und Betriebsvereinbarung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bestimmung des Jahresbonus nach der Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Altersteilzeit - Bonusanspruch - Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 1036
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 05.03.2013 - 1 AZR 417/12

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Betriebsvereinbarungsoffenheit

    Auszug aus BAG, 18.02.2014 - 9 AZR 821/12
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 14 mwN; 27. Juli 2010 - 1 AZR 874/08 - Rn. 31 mwN) .

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 59 mwN; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 50 mwN, BAGE 134, 269) .

    Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die von der Beklagten bzw. der Rechtsvorgängerin vorgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Berechnung der Boni ohnehin betriebsvereinbarungsoffen gestaltet waren (vgl. zu dieser Möglichkeit: BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 60) .

  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08

    Berufungseinlegung - Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

    Auszug aus BAG, 18.02.2014 - 9 AZR 821/12
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 59 mwN; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 50 mwN, BAGE 134, 269) .

    Diese Grundsätze sind auch für die Frage anzuwenden, ob der Verwender nur eine beschreibende Aussage gemacht oder eine Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen abgegeben hat (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 53, aaO; vgl. auch MüKoBGB/Busche 6. Aufl. § 133 Rn. 50; Palandt/Ellenberger 73. Aufl. § 133 BGB Rn. 9) .

  • BAG, 27.07.2010 - 1 AZR 874/08

    Betriebsvereinbarung - Auslegung - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 18.02.2014 - 9 AZR 821/12
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 14 mwN; 27. Juli 2010 - 1 AZR 874/08 - Rn. 31 mwN) .
  • LAG Düsseldorf, 05.06.2012 - 8 Sa 16/12

    Höhe der Zahlung eines Konzernbonus und Bereichsbonus während der Passivphase der

    Auszug aus BAG, 18.02.2014 - 9 AZR 821/12
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2012 - 8 Sa 16/12 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21

    Urlaub - Langzeiterkrankung - Mitwirkungsobliegenheiten

    Wissenserklärung zu verstehen ist oder als Willenserklärung (vgl. BAG 12. Juni 2021 - 4 AZR 387/20 - Rn. 14; 14. Dezember 2016 - 7 AZR 717/14 - Rn. 17; 18. Februar 2014 - 9 AZR 821/12 - Rn. 20 mwN) .
  • BAG, 02.06.2021 - 4 AZR 387/20

    Eingruppierung - Tarifautomatik - konstitutive oder deklaratorische

    Diese Grundsätze sind auch für die Frage anzuwenden, ob der Verwender nur eine beschreibende Aussage gemacht oder eine Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen abgegeben hat (vgl. BAG 18. Februar 2014 - 9 AZR 821/12 - Rn. 20 mwN) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.2021 - 8 Sa 125/20

    Klage gegen überflüssige Änderungskündigung - Hilfsantrag - korrigierende

    Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr.: BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 44/19 - Rn. 15; BAG 18. Februar 2014 - 9 AZR 821/12 - Rn. 20; BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 16; BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 13).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.01.2016 - 6 Sa 173/15

    Abfindung am Ende der Altersteilzeit

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 18. Februar 2014 - 9 AZR 821/12 - Rn. 20; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 59 mwN; vgl. auch 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 12, mwN, jeweils zitiert nach juris).

    Diese Grundsätze sind auch für die Frage anzuwenden, ob der Verwender nur eine beschreibende Aussage gemacht oder eine Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen abgegeben hat (vgl. BAG 18. Februar 2014 - 9 AZR 821/12 - Rn. 20; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 53, aaO).

    Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer, dem eine Vertragsklausel vorgelegt wird, die weitgehend auf den Inhalt einer Betriebsvereinbarung verweist und sie im Übrigen wortgleich wiederholt, muss grundsätzlich davon ausgehen, dass der Klausel dieselbe Bedeutung zukommen soll, wie sie die kollektive Regelung hat (BAG 18. Februar 2014 - 9 AZR 821/12 - Rn. 21, zitiert nach juris).

  • LAG Düsseldorf, 27.11.2015 - 9 Sa 333/15

    Bindung des Arbeitgebers an getroffene Vereinbarungen bei einem

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, Urteil vom 18.02.2014 - 9 AZR 821/12, NZA 2014, 1036).
  • LAG Düsseldorf, 20.11.2015 - 6 Sa 574/15

    Begriff des Betriebsübergangs

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, Urteil vom 18.02.2014 - 9 AZR 821/12, NZA 2014, 1036).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.06.2016 - 26 Sa 550/16

    Auslegung einer Altersteilzeitvereinbarung nach Einführung der ungeminderten

    Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 26/10, Rn. 29).Diese Grundsätze sind auch für die Frage anzuwenden, ob der Verwender nur eine beschreibende Aussage gemacht oder eine Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen abgegeben hat (vgl. BAG 18. Februar 2014 - 9 AZR 821/12, Rn. 20).

    Es handelt sich nicht um eine Regelung, durch die die Geltung bestimmter Regelungen für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ausgeschlossen werden sollte (vgl. dazu BAG 18. Februar 2014 - 9 AZR 821/12, Rn. 22).

  • LAG Düsseldorf, 16.06.2016 - 11 Sa 352/15

    Ein bloßer Gesellschafterwechsel stellt keinen Unternehmensübergang im Sinne der

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, Urteil vom 18.02.2014 - 9 AZR 821/12, NZA 2014, 1036).
  • LAG Sachsen, 18.07.2014 - 2 TaBV 11/14

    Gerichtliche Feststellung der Dringlichkeit einer Versetzung mit Umgruppierung im

    Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB über Allgemeine Geschäftsbedingungen und damit auch die Zweifelsfallregelung des § 305 c Abs. 2 BGB finden auf Betriebsvereinbarungen keine Anwendung (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB ), zum Vorstehenden insgesamt aus jüngerer Zeit etwa BAG vom 18.02.2014 - 9 AZR 821/12 - Juris Rdnr. 16 m. w. N.
  • LAG Düsseldorf, 17.12.2015 - 13 Sa 372/15

    Unternehmensübergang

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, Urteil vom 18.02.2014 - 9 AZR 821/12, NZA 2014, 1036).
  • LAG Düsseldorf, 19.11.2015 - 5 Sa 780/15

    Bindung des Arbeitgebers an getroffene Vereinbarungen bei einem

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.2021 - 8 Sa 235/20

    Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - Auslegung und blue-pencil-Test

  • LAG Düsseldorf, 25.08.2015 - 8 Sa 330/15

    Bindung des Arbeitgebers an getroffene Vereinbarungen bei einem

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.01.2015 - 6 Sa 484/14

    Freistellung an Brückentagen - Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.06.2020 - 8 Sa 504/19

    Negative Elementenfeststellungsklage - Auslegung einer arbeitsvertraglichen

  • ArbG Stuttgart, 04.05.2022 - 4 Ca 6736/21

    Tarifliche Ausschlussfristen - Vorsatzhaftung - Globalverweisung - AGB -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2021 - 8 Sa 179/20

    Auslegung einer Gesamtzusage - Beihilfeanspruch eines Arbeitnehmers nach

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.2020 - 7 Sa 258/19

    Vergütung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.09.2019 - 5 Sa 91/19

    Direktionsrecht - Zuordnung eines Stammarbeitsplatzes

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