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   BAG, 19.05.2020 - 1 AZR 333/19   

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https://dejure.org/2020,11232
BAG, 19.05.2020 - 1 AZR 333/19 (https://dejure.org/2020,11232)
BAG, Entscheidung vom 19.05.2020 - 1 AZR 333/19 (https://dejure.org/2020,11232)
BAG, Entscheidung vom 19. Mai 2020 - 1 AZR 333/19 (https://dejure.org/2020,11232)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 1 Abs. 1 TVG, § 3 Abs. 2 TVG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG

  • Wolters Kluwer

    Persönlicher Geltungsbereich eines Tarifvertrages als Grenze seiner normativen Wirkung; Wertungserhaltende einschränkende Auslegung eines Tarifvertrages zur Sicherung seiner normativen Wirkung; Überwiegende Parallelentscheidung zu BAG 1 AZR 149/19 v. 21.01.2020

  • bag-urteil.com
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Persönlicher Geltungsbereich eines Tarifvertrages als Grenze seiner normativen Wirkung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tariflicher Nachteilsausgleich - und seine geltungserhaltende Auslegung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19

    Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin

    Auszug aus BAG, 19.05.2020 - 1 AZR 333/19
    § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TVPV regelt die Zahlung eines Nachteilsausgleichs, wenn die Schuldnerin eine geplante Betriebsänderung nach § 80 TVPV durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung versucht zu haben (zum weiteren Inhalt des TVPV sh. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 3) .

    Der auf die Zahlung eines Nachteilsausgleichs gerichtete Hauptantrag ist wegen des durch rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30. April 2019 angeordneten Zwangsvollstreckungsverbots mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. ausf. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 16 ff.) .

    Der damit dem Senat zur Entscheidung anfallende - zulässige (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 20 ff.) - Hilfsantrag ist unbegründet.

    Das folgt zwar nicht bereits daraus, dass § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TVPV aufgrund der Bestimmungen in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 TV Pakt nicht anwendbar wäre (ausf. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 24 ff.) .

    Damit hat die Schuldnerin den Verhandlungsanspruch der Personalvertretung Kabine nicht verletzt (vgl. ausf. dazu BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 31 ff.) .

    Die Tarifnorm soll die Einhaltung des auf einen Interessenausgleichsversuch gerichteten Verhandlungsanspruchs der Personalvertretung Kabine sichern, indem sie dessen Vereitelung mit der Zahlung einer Abfindung an die entlassenen oder einen sonstigen wirtschaftlichen Nachteil erleidenden Arbeitnehmer sanktioniert (vgl. ausf. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 32 f.) .

    § 83 Abs. 3 TVPV stellt darauf ab, dass mit der Durchführung der (geplanten) Betriebsänderung der kollektivrechtliche Verhandlungsanspruch der Personalvertretung Kabine vereitelt wird (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 34) .

    Ein solches Verständnis der Tarifnormen ist aber aufgrund einer wirkungserhaltend einschränkenden Auslegung zwingend geboten (vgl. ausf. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 35 ff.) .

    b) Zwar bezeichnet der "Flugbetrieb" iSd. TVPV - ausgehend sowohl vom Wortlaut als auch der Systematik und dem Regelungszusammenhang des TVPV (vgl. ausf. dazu BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 38 bis 49)  - keine ausschließlich kabinenpersonalbezogene, sondern eine organisatorische Einheit.

    Dem Begriff liegt ein räumlich-gegenständliches Verständnis zugrunde, das auch Betriebsmittel und deren organisatorische Zusammenfassung zur Verfolgung eines bestimmten - konkret: des fliegerischen - Zwecks einschließt (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 37) .

    Entsprechendes gilt, wenn - wie vorliegend - einer tariflichen Regelung nur bei einem eingeschränkten Verständnis eine für ihre Geltung allein mögliche (und von den Tarifvertragsparteien auch beabsichtigte) normative Wirkung zukommen kann (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 50) .

    Aus § 3 Abs. 2 TVG folgt nichts Gegenteiliges (vgl. ausf. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 51 ff.) .

    Entsprechend kann der Arbeitgeber nicht (wirksam) normativ verpflichtet werden, den Abschluss einer solchen Vereinbarung zu versuchen (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 54) .

    Dementsprechend könnte die Schuldnerin auch nicht rechtswirksam normativ verpflichtet werden, den Abschluss eines solchen Interessenausgleichs mit Hilfe einer Einigungsstelle nach § 81 Abs. 2 Satz 2 TVPV zu versuchen (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 55) .

    Möglicher Inhalt des ggf. durch Anrufung der Einigungsstelle zu versuchenden Interessenausgleichs sind nur Bestimmungen zum "Ob", "Wann" und "Wie" derartiger personenbezogener Maßnahmen (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 56) .

    Eine die Grenzen des § 4 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 TVG übersteigende Normwirkung kann den Bestimmungen des TVPV nach dem nationalen Recht nicht beigemessen werden (ausf. dazu BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 58 ff.) .

    Der Versuch, noch vor dem Ausspruch der Kündigungen gegenüber dem Kabinenpersonal zu einem Interessenausgleich hierüber mit der Personalvertretung Kabine zu kommen, war ausreichend (BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 61 bis 63) .

    Wird ein Rechtsschutzbegehren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen, erwächst damit die Beurteilung von Vorfragen des materiellen Rechts, aus denen sich der konkrete Unzulässigkeitsgrund ableiten lässt, nicht in Rechtskraft (ausf. dazu BAG 21. Januar 2020 - 1 AZR 149/19 - Rn. 65) .

  • ArbG Berlin, 21.12.2017 - 41 BV 13752/17

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses für den Antrag auf gerichtliche Zustimmung zur

    Auszug aus BAG, 19.05.2020 - 1 AZR 333/19
    Das Arbeitsgericht Berlin wies mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 (- 41 BV 13752/17 -) einen Antrag der Schuldnerin nach § 122 Abs. 1 InsO mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurück.

    Der rechtskräftige Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2017 (- 41 BV 13752/17 -) , mit dem ein Antrag der Schuldnerin auf gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung als unzulässig abgewiesen worden ist, steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.05.2019 - 2 Sa 61/19
    Auszug aus BAG, 19.05.2020 - 1 AZR 333/19
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 2019 - 2 Sa 61/19 - wird zurückgewiesen.
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