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   BFH, 01.02.2018 - X B 136/17   

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https://dejure.org/2018,5155
BFH, 01.02.2018 - X B 136/17 (https://dejure.org/2018,5155)
BFH, Entscheidung vom 01.02.2018 - X B 136/17 (https://dejure.org/2018,5155)
BFH, Entscheidung vom 01. Februar 2018 - X B 136/17 (https://dejure.org/2018,5155)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.01.2002 - VI B 114/01

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Antrag auf Aufhebung eines

    Auszug aus BFH, 01.02.2018 - X B 136/17
    Das FG weiche von dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Januar 2002 VI B 114/01 (BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306) ab, in dem der BFH festgestellt habe, dass der Antrag "Ablehnungsbescheid über den Antrag auf Änderung ..." den Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichne.

    a) Eine Abweichung von dem BFH-Beschluss in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306 besteht nicht.

    Das FG ist damit von den in dem Beschluss in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306 aufgestellten Grundsätzen nicht abgewichen.

  • BFH, 29.11.2000 - X R 10/00

    Hinweispflicht des Gerichts für erforderliche Klageergänzung

    Auszug aus BFH, 01.02.2018 - X B 136/17
    Soweit teilweise demgegenüber unter Berufung auf das Senatsurteil vom 29. November 2000 X R 10/00 (BFH/NV 2001, 627) auf die aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgende richterliche Fürsorge- und Hinweispflicht und auf das Verbot der Überraschungsentscheidung die Auffassung vertreten wird, das FG sei im Regelfall dennoch verfahrensrechtlich verpflichtet, die Ausschlussfrist zu setzen (vgl. Brandis in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz 24; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 65 Rz 56), folgt der Senat dem nicht.

    Aus dem Senatsurteil in BFH/NV 2001, 627 ergibt sich nichts anderes.

  • BFH, 14.03.2017 - X S 18/16

    Öffentliche Zustellung - Darlegung eines Verfahrensmangels - Verletzung des

    Auszug aus BFH, 01.02.2018 - X B 136/17
    bb) Soweit die Klägerin darüber hinaus die Auffassung vertritt, der Vortrag im Klageverfahren habe bereits zur Bezeichnung des Klagebegehrens ausgereicht, so dass das FG die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen und damit rechtliches Gehör i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO verletzt habe (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2017 X S 18/16 (PKH), BFH/NV 2017, 909, unter II.2.), ist dies unzutreffend.
  • BFH, 06.03.2001 - IX R 98/97

    Bezeichnung des Klägers; Angabe der ladungsfähigen Anschrift

    Auszug aus BFH, 01.02.2018 - X B 136/17
    Sie räumt dem Gericht Ermessen ein, für die sog. Musserfordernisse einer Klage eine Ausschlussfrist zu bestimmen, verpflichtet es jedoch nicht dazu (vgl. BFH-Entscheidungen vom 15. Februar 2000 X B 91/99, BFH/NV 2000, 1472; vom 17. Mai 2000 IV B 87/99, BFH/NV 2000, 1354, unter I.6.; vom 6. März 2001 IX R 98/97, BFH/NV 2001, 1273).
  • BFH, 17.05.2000 - IV B 87/99

    Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 01.02.2018 - X B 136/17
    Sie räumt dem Gericht Ermessen ein, für die sog. Musserfordernisse einer Klage eine Ausschlussfrist zu bestimmen, verpflichtet es jedoch nicht dazu (vgl. BFH-Entscheidungen vom 15. Februar 2000 X B 91/99, BFH/NV 2000, 1472; vom 17. Mai 2000 IV B 87/99, BFH/NV 2000, 1354, unter I.6.; vom 6. März 2001 IX R 98/97, BFH/NV 2001, 1273).
  • BFH, 15.02.2000 - X B 91/99

    Richterablehnung

    Auszug aus BFH, 01.02.2018 - X B 136/17
    Sie räumt dem Gericht Ermessen ein, für die sog. Musserfordernisse einer Klage eine Ausschlussfrist zu bestimmen, verpflichtet es jedoch nicht dazu (vgl. BFH-Entscheidungen vom 15. Februar 2000 X B 91/99, BFH/NV 2000, 1472; vom 17. Mai 2000 IV B 87/99, BFH/NV 2000, 1354, unter I.6.; vom 6. März 2001 IX R 98/97, BFH/NV 2001, 1273).
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