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   BFH, 02.01.2014 - XI B 48/13   

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https://dejure.org/2014,3056
BFH, 02.01.2014 - XI B 48/13 (https://dejure.org/2014,3056)
BFH, Entscheidung vom 02.01.2014 - XI B 48/13 (https://dejure.org/2014,3056)
BFH, Entscheidung vom 02. Januar 2014 - XI B 48/13 (https://dejure.org/2014,3056)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne - Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete Rennen

  • openjur.de

    Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne; Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete Rennen

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 69, FGO § 128 Abs 3, FGO § 129 Abs 1, UStG § 3a Abs 1, UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 1, UStG § 17 Abs 2 Nr 1 S 1, UStG § 3a Abs 4 Nr 11, UStG VZ 2005
    Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne - Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete Rennen

  • Bundesfinanzhof

    Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne - Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete Rennen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 FGO, § 128 Abs 3 FGO, § 129 Abs 1 FGO, § 3a Abs 1 UStG 2005, § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 1 UStG 2005
    Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne - Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete Rennen

  • rewis.io

    Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne - Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete Rennen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des Beförderungsmittels im Sinne von § 3a Abs. 4 Nr. 11; Leistungsort bei Rennsportdienstleistungen an ausländischen Rennstrecken

  • datenbank.nwb.de

    Rennsportfahrzeug als Beförderungsmittel i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG; Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr nicht Bedingung für das Vorliegen eines Beförderungsmittels; Ort der Leistung für im Ausland veranstaltete Motorradrennen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Rennwagen als "Beförderungsmittel"

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriff des Beförderungsmittels im Sinne von § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG; Leistungsort bei Rennsportdienstleistungen an ausländischen Rennstrecken

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 08.11.2011 - XI B 58/11

    Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

    Auszug aus BFH, 02.01.2014 - XI B 48/13
    Zwar habe der BFH in seinem Beschluss vom 8. November 2011 XI B 58/11 (BFH/NV 2012, 282) entschieden, dass Rennsportfahrzeuge Beförderungsmittel im umsatzsteuerrechtlichen Sinne seien.

    Denn in dem der Entscheidung des BFH in BFH/NV 2012, 282 zugrundeliegenden Sachverhalt sei es um "Rallye-Fahrzeuge" gegangen, bei denen --im Gegensatz zu einem "Formel-Fahrzeug" wie hier-- die Möglichkeit bestehe, im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und genutzt zu werden.

    Entgegen der Auffassung des FG komme es nach der Rechtsprechung des BFH in BFH/NV 2012, 282 nicht darauf an, dass "eine Straßennutzung" des Beförderungsmittels möglich sei.

    a) Der Senat hat anhand der Rechtsprechung des BFH und des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Unionsrechts entschieden, dass es sich bei einem --wie im Streitfall-- Rennsportfahrzeug um ein Beförderungsmittel i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG handelt (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 282, unter 2.).

    b) Soweit die Vorentscheidung davon ausgeht, dass die Rechtsprechung in BFH/NV 2012, 282 sich nicht ohne weiteres auf den Streitfall übertragen lasse, weil es sich dort um "Rallye-Fahrzeuge" gehandelt habe, bei denen die Möglichkeit bestehe, "im Straßenverkehr zugelassen und genutzt zu werden", was --wie hier-- bei einem "Formel-Fahrzeug" nicht der Fall sei, vermag der angerufene Senat dem nicht zu folgen.

    Die Tatsache der Beförderung durch ein dafür geeignetes Fahrzeug entfällt nicht, wenn das Motiv nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 282, Rz 7, m.w.N.).

    c) Der Ort einer sonstigen Leistung durch Vermietung eines Beförderungsmittels ist --jedenfalls nach der für das Streitjahr 2005 geltenden Rechtslage-- gemäß § 3a Abs. 1 UStG der Sitz des leistenden Unternehmers (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 282, Rz 7, m.w.N.).

  • BFH, 01.12.2010 - XI R 27/09

    Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete

    Auszug aus BFH, 02.01.2014 - XI B 48/13
    Abweichend davon nahm das FA unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Dezember 2010 XI R 27/09 (BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458) nach § 3a Abs. 1 UStG einen inländischen Leistungsort an und behandelte die betreffenden Umsätze als steuerbar und steuerpflichtig.

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458 bestünden gleichfalls keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Leistungsort für die vom Antragsteller erbrachten "Renn-Serviceleistungen" gemäß § 3a Abs. 1 UStG im Inland liege.

    a) Es ist bereits geklärt, dass ein Unternehmer mit Sitz im Inland, der einem Motorradrennfahrer einen vollständigen Rennservice mit Fahrzeug für im Ausland veranstaltete Motorradrennen zur Verfügung stellt, damit eine einheitliche sonstige Leistung ausführt, die gemäß § 3a Abs. 1 UStG im Inland der Umsatzbesteuerung unterliegt (vgl. Senatsurteil in BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458).

  • BFH, 20.07.2012 - V B 82/11

    Leistungsort bei Schadensregulierung und Rückwirkung der Rechnungsberichtigung -

    Auszug aus BFH, 02.01.2014 - XI B 48/13
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 2012 V B 82/11, BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, Rz 9; vom 3. April 2013 V B 125/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973, Rz 12; vom 11. Juli 2013 XI B 41/13, BFH/NV 2013, 1647, Rz 16, jeweils m.w.N.).

    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12; in BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, Rz 9; in BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973, Rz 12; in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16, jeweils m.w.N.).

    Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, Rz 9; in BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973, Rz 12; in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16, jeweils m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - 10 V 10038/18

    Ernstliche Zweifel an der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund

    Dabei ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeitüberwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Januar 2014 XI B 48/13, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2014, 733).
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