Rechtsprechung
BFH, 04.02.2020 - IX R 1/18 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013
Abzug von Schuldzinsen bei Herstellung und anschließender teilweiser Veräußerung eines Mehrfamilienhauses; Zuordnung von Darlehenszinsen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Bundesfinanzhof
Abzug von Schuldzinsen bei Herstellung und anschließender teilweiser Veräußerung eines Mehrfamilienhauses; Zuordnung von Darlehenszinsen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013
Abzug von Schuldzinsen bei Herstellung und anschließender teilweiser Veräußerung eines Mehrfamilienhauses; Zuordnung von Darlehenszinsen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - IWW
§ 8 des Wohnungseigentumsgesetzes, § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der anteiligen Zuordnung von Darlehen zu den Herstellungskosten eines teils vermieteten und teils zu veräußernden Gebäudes; Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Schuldzinsen und Herstellungskosten des künftig der ...
- rewis.io
Abzug von Schuldzinsen bei Herstellung und anschließender teilweiser Veräußerung eines Mehrfamilienhauses; Zuordnung von Darlehenszinsen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abzug von Schuldzinsen bei Herstellung und anschließender teilweiser Veräußerung eines Mehrfamilienhauses; Zuordnung von Darlehenszinsen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- rechtsportal.de
Voraussetzungen der anteiligen Zuordnung von Darlehen zu den Herstellungskosten eines teils vermieteten und teils zu veräußernden Gebäudes
- datenbank.nwb.de
Abzug von Schuldzinsen bei Herstellung und anschließender teilweiser Veräußerung eines Mehrfamilienhauses; Zuordnung von Darlehenszinsen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zuordnung von Darlehenszinsen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Herstellung und teilweise Veräußerung eines Mehrfamilienhauses - und der Schuldzinsenabzug
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Abzug von Schuldzinsen bei Herstellung und anschließender teilweiser Veräußerung eines Mehrfamilienhauses; Zuordnung von Darlehenszinsen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Vermietungseinkünften
- haufe.de (Kurzinformation)
Herstellung eines Gebäudes, das teilweise vermietet und teilweise veräußert werden soll
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Schuldzinsenabzug bei Einsatz von Eigenkapital
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Vermietung und Verpachtung : Hoffen auf Erleichterungen bei der Schuldzinsenzuordnung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Schuldzinsen
- Schuldzinsenabzug bei Vermietung und Verpachtung
- Schuldzinsenabzug für Baudarlehen
- Fremdfinanzierungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 06.04.2017 - 2 K 196/16
- BFH, 10.01.2018 - IX B 64/17
- BFH, 04.02.2020 - IX R 1/18
Papierfundstellen
- NZM 2020, 996
- BStBl II 2020, 311
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 01.04.2009 - IX R 35/08
Aufteilung der Anschaffungskosten bei gemischt genutztem Grundstück - Fehlende …
Auszug aus BFH, 04.02.2020 - IX R 1/18
Werden die als Darlehen empfangenen Mittel demgegenüber zusammen mit zur Herstellung des Immobilienobjekts benötigten weiteren Eigenmitteln des Steuerpflichtigen sowie dem vom Erwerber des später veräußerten Gebäudeteils geleisteten Kaufpreis --welcher im Zeitpunkt der Einzahlung dem Grunde nach ebenfalls zu Eigenmitteln des Steuerpflichtigen wird-- auf einem einheitlichen ("Bau"-)Konto vorgehalten, tritt eine Vermischung von Darlehensmitteln mit Eigenmitteln des Steuerpflichtigen ein, welche eine gezielte Zuordnung des Darlehens zu dem zur späteren Fremdvermietung bestimmten Gebäudeteil ausschließt (…vgl. hierzu BFH-Urteile vom 07.07.2005 - IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264; vom 01.04.2009 - IX R 35/08, BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663).Werden von den auf dem einheitlichen Baukonto vorgehaltenen Darlehens- und Eigenmitteln sodann die Herstellungskosten des gesamten Gebäudes einheitlich beglichen, fehlt es --jenseits der bereits eingetretenen Vermischung von Finanzierungsmitteln unterschiedlicher Herkunft auf dem Baukonto-- überdies an der nach der Rechtsprechung des BFH erforderlichen objektbezogenen Aufteilung der Kosten und Zahlung entsprechend der Darlehenszuordnung (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 264, und in BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663).
- BFH, 25.03.2003 - IX R 22/01
Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden
Auszug aus BFH, 04.02.2020 - IX R 1/18
Demgegenüber hat die Rechtsprechung eine gesonderte Zuordnung von Darlehen zu den Herstellungskosten eines später fremdvermieteten Teils abgelehnt, wenn der Steuerpflichtige die Kosten der Errichtung des gesamten Gebäudes einheitlich abgerechnet hat, ohne die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Herstellungskosten gesondert auszuweisen und zu bezahlen (…vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.04.2002 - IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154, unter II.1., Rz 10; vom 25.03.2003 - IX R 22/01, BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348, unter II.1., Rz 8).Vor diesem Hintergrund ist die anteilige Zuordnung von Darlehen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, das einerseits dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und andererseits auch dem Erzielen von sonstigen Einkünften dient, nach denselben Kriterien zu beurteilen, die der Senat zu anteilig fremdvermieteten und anteilig selbstgenutzten Gebäuden entwickelt hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 1154, und in BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348).
- BFH, 07.07.2005 - IX R 20/04
Kein voller Schuldzinsenabzug bei einheitlicher Kaufpreiszahlung
Auszug aus BFH, 04.02.2020 - IX R 1/18
Werden die als Darlehen empfangenen Mittel demgegenüber zusammen mit zur Herstellung des Immobilienobjekts benötigten weiteren Eigenmitteln des Steuerpflichtigen sowie dem vom Erwerber des später veräußerten Gebäudeteils geleisteten Kaufpreis --welcher im Zeitpunkt der Einzahlung dem Grunde nach ebenfalls zu Eigenmitteln des Steuerpflichtigen wird-- auf einem einheitlichen ("Bau"-)Konto vorgehalten, tritt eine Vermischung von Darlehensmitteln mit Eigenmitteln des Steuerpflichtigen ein, welche eine gezielte Zuordnung des Darlehens zu dem zur späteren Fremdvermietung bestimmten Gebäudeteil ausschließt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 07.07.2005 - IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264; vom 01.04.2009 - IX R 35/08, BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663).Werden von den auf dem einheitlichen Baukonto vorgehaltenen Darlehens- und Eigenmitteln sodann die Herstellungskosten des gesamten Gebäudes einheitlich beglichen, fehlt es --jenseits der bereits eingetretenen Vermischung von Finanzierungsmitteln unterschiedlicher Herkunft auf dem Baukonto-- überdies an der nach der Rechtsprechung des BFH erforderlichen objektbezogenen Aufteilung der Kosten und Zahlung entsprechend der Darlehenszuordnung (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 264, und in BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663).
- BFH, 16.04.2002 - IX R 65/98
Gemischt genutzte Gebäude; Zuordnung von Darlehenszinsen
Auszug aus BFH, 04.02.2020 - IX R 1/18
Demgegenüber hat die Rechtsprechung eine gesonderte Zuordnung von Darlehen zu den Herstellungskosten eines später fremdvermieteten Teils abgelehnt, wenn der Steuerpflichtige die Kosten der Errichtung des gesamten Gebäudes einheitlich abgerechnet hat, ohne die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Herstellungskosten gesondert auszuweisen und zu bezahlen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.04.2002 - IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154, unter II.1., Rz 10; vom 25.03.2003 - IX R 22/01, BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348, unter II.1., Rz 8).Vor diesem Hintergrund ist die anteilige Zuordnung von Darlehen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, das einerseits dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und andererseits auch dem Erzielen von sonstigen Einkünften dient, nach denselben Kriterien zu beurteilen, die der Senat zu anteilig fremdvermieteten und anteilig selbstgenutzten Gebäuden entwickelt hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 1154, und in BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348).
- BFH, 25.01.2001 - IX R 27/97
Betriebliche Schulden
Auszug aus BFH, 04.02.2020 - IX R 1/18
cc) Diesem Ergebnis steht die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Durchleitung eines Darlehensbetrags durch ein privates Kontokorrentkonto (…vgl. BFH-Urteile vom 09.05.2017 - IX R 45/15, BFH/NV 2017, 1036; vom 25.01.2001 - IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573) nicht entgegen. - BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15
Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung …
Auszug aus BFH, 04.02.2020 - IX R 1/18
cc) Diesem Ergebnis steht die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Durchleitung eines Darlehensbetrags durch ein privates Kontokorrentkonto (vgl. BFH-Urteile vom 09.05.2017 - IX R 45/15, BFH/NV 2017, 1036; vom 25.01.2001 - IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573) nicht entgegen. - FG Baden-Württemberg, 06.04.2017 - 2 K 196/16
Zuordnung von Darlehensmitteln zu Gebäudeteilen - Keine Rückübertragung des …
Auszug aus BFH, 04.02.2020 - IX R 1/18
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 06.04.2017 - 2 K 196/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
- BFH, 03.05.2022 - IX R 34/19
Schuldzinsenabzug - Taggleiche Durchleitung von Anschaffungskostendarlehen durch …
a) Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften (etwa aus Vermietung und Verpachtung), sondern anteilig auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für das Darlehen entrichteten Zinsen grundsätzlich nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (…ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsurteile vom 12.03.2019 - IX R 2/18, BFH/NV 2019, 1073, Rz 17, und vom 04.02.2020 - IX R 1/18, BFHE 268, 192, BStBl II 2020, 311, Rz 18).aa) Die Zuordnung von Darlehensmitteln zu einzelnen Immobilienobjekten erfordert beim Erwerb eines Mehrfamilienhauses regelmäßig die Vereinbarung von Einzelkaufpreisen für die steuerrechtlich grundsätzlich getrennt zu betrachtenden Wohnungen (vgl. für den Fall der Herstellung Senatsurteil in BFHE 268, 192, BStBl II 2020, 311, Rz 22; vgl. auch Spiegelberger/Schallmoser, Immobilien im Zivil- und Steuerrecht, 3. Aufl., Rz 1.535).
Werden dagegen die als Darlehen empfangenen Mittel zusammen mit weiteren Eigenmitteln des Steuerpflichtigen auf einem Bankkonto vorgehalten, tritt eine Vermischung von Darlehensmitteln mit Eigenmitteln des Steuerpflichtigen ein, welche eine gezielte Zuordnung des Darlehens zu dem zur späteren Fremdvermietung bestimmten Gebäudeteil regelmäßig ausschließt (…vgl. hierzu Senatsurteile vom 07.07.2005 - IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, unter II.1.b und c; vom 01.04.2009 - IX R 35/08, BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663, in BFHE 268, 192, BStBl II 2020, 311, Rz 23, und in BFH/NV 2019, 1073, Rz 18 f.).