Rechtsprechung
BFH, 05.06.2009 - IV B 47/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Keine Rechtsmittel gegen BFH-Entscheidungen; Keine Auflösung einer Kommanditgesellschaft durch den Tod eines Kommanditisten
- Judicialis
HGB § 139; ; HGB § 161 Abs. 2; ; HGB § 177; ; FGO § 128 Abs. 1; ; FGO § 135 Abs. 2; ; FGO § 143 Abs. 1; ; GKG § 66 Abs. 8
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) als oberste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit
- datenbank.nwb.de
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des BFH nicht statthaft; keine Auflösung einer Kommanditgesellschaft durch den Tod eines Kommanditisten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 21.02.2006 - V S 25/05
Außerordentliche Beschwerde
Auszug aus BFH, 05.06.2009 - IV B 47/09
Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschluss vom 21. Februar 2006 V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128). - BFH, 21.04.2008 - IV B 84/07
Missbräuchliche Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
Auszug aus BFH, 05.06.2009 - IV B 47/09
Mit Beschluss vom 21. April 2008 IV B 84/07 hat der beschließende Senat die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Karlsruhe, vom 25. Mai 2007 7 K 161/05 wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen.